220. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Zollrückvergütung, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 7/66
BESCHLUSS DES RATES Nr. 7/1966
(In der 17. Sitzung am 22. April 1966 gefaßt)
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens,
gestützt auf Beschluß des Rates Nr. 6/1966,
BESCHLOSSEN
1. Ungeachtet des nicht zwingenden Charakters
der Bestimmung des Artikels 7 Absatz 1 des
Übereinkommens, in der Fassung des Beschlusses
des Rates Nr. 6/1966, werden die Mitgliedstaaten
diese Bestimmung so anwenden, daß sie die Zollbehandlung
der Zone für Waren, auf die sich
der genannte Absatz 1 erstreckt, verweigern. Die
Mitgliedstaaten können sich jedoch in Einzelfällen
bei Vorliegen besonderer Umstände auf
den nicht zwingenden Charakter jenes Absatzes 1
berufen (z. B. um in gewissen Fällen eine Toleranz
zu gewähren).
2. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren
nicht allein aus dem Grund zu verweigern oder
rückgängig zu machen, weil eine Zollrückvergütung
im Sinn des Artikels 7 in Anspruch genommen
worden ist, sofern den Zollbehörden
des beteiligten ausführenden und einführenden
Mitgliedstaates zufriedenstellend nachgewiesen
wird, daß die Zollrückvergütung weder vorsätzlich
noch durch einen grob fahrlässig begangenen
Irrtum in Anspruch genommen worden ist und
daß
entweder a) die Zollrückvergütung an die
Behörde des ausführenden Mitgliedstaates
zurückgezahlt oder
sonst unwirksam gemacht worden
ist;
oder b) der geltend gemachte Anspruch
zurückgezogen oder abgewiesen
worden ist, bevor eine Zollrückvergütung
stattgefunden hat.
3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.