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220_1966 AT

220. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Zollrückvergütung, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Zollrückvergütung, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 7/66

BESCHLUSS DES RATES Nr. 7/1966

(In der 17. Sitzung am 22. April 1966 gefaßt)

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens,

gestützt auf Beschluß des Rates Nr. 6/1966,

BESCHLOSSEN

1. Ungeachtet des nicht zwingenden Charakters

der Bestimmung des Artikels 7 Absatz 1 des

Übereinkommens, in der Fassung des Beschlusses

des Rates Nr. 6/1966, werden die Mitgliedstaaten

diese Bestimmung so anwenden, daß sie die Zollbehandlung

der Zone für Waren, auf die sich

der genannte Absatz 1 erstreckt, verweigern. Die

Mitgliedstaaten können sich jedoch in Einzelfällen

bei Vorliegen besonderer Umstände auf

den nicht zwingenden Charakter jenes Absatzes 1

berufen (z. B. um in gewissen Fällen eine Toleranz

zu gewähren).

2. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren

nicht allein aus dem Grund zu verweigern oder

rückgängig zu machen, weil eine Zollrückvergütung

im Sinn des Artikels 7 in Anspruch genommen

worden ist, sofern den Zollbehörden

des beteiligten ausführenden und einführenden

Mitgliedstaates zufriedenstellend nachgewiesen

wird, daß die Zollrückvergütung weder vorsätzlich

noch durch einen grob fahrlässig begangenen

Irrtum in Anspruch genommen worden ist und

daß

entweder a) die Zollrückvergütung an die

Behörde des ausführenden Mitgliedstaates

zurückgezahlt oder

sonst unwirksam gemacht worden

ist;

oder b) der geltend gemachte Anspruch

zurückgezogen oder abgewiesen

worden ist, bevor eine Zollrückvergütung

stattgefunden hat.

3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

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