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220. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.

301/1964, BGBl. Nr. 81/1965 und BGBl. Nr. 96/

1965, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. Bauernkrankenversicherung,"

Die bisherigen Z. 2 bis Z. 9 erhalten die Bezeichnung

Z. 3 bis Z. 10.

2. § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder

und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern,

Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers, ferner

die Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/

1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb beschäftigt sind

und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem

Ertrag dieses Betriebes bestreiten;"

3. § 18 hat zu lauten

„Selbstversicherung in der Krankenversicherung

für selbständig

Erwerbstätige

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland

haben und nicht nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind, können der Selbstversicherung in

der Krankenversicherung beitreten

1. selbständig Erwerbstätige, die nicht bei einer

Meisterkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt

sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig

beizutreten;

2. nach Auflösung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten

durch Aufhebung oder Scheidung dessen

früherer Ehegatte.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf

den Beitritt folgenden Tag.

(3) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des

Abs. 1 Z. 1 von einer durch die Satzung zu bestimmenden

Altersgrenze, die nicht höher als mit

50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der

Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand

des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht

festgestellt wurde.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 ist das Recht

zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach

dem Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles

über die Auflösung der Ehe geltend zu

machen.

(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende

Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt

§ 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß

das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach

Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen

ist."

4. § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. e hat zu lauten

„e) für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen,

bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bauern und der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt Beschäftigten;"

5. § 28 Z. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt, der

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,

der Landwirtschaftskrankenkassen

und der Krankenversicherungsanstalt

der Bauern,"

6. a) § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger

und die Träger der im § 2 Abs. 2

bezeichneten Sonderversicherungen, die Träger

der Meisterkrankenversicherung über den Verband

der Meisterkrankenkassen werden zum

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

(im folgenden kurz Hauptverband

genannt) zusammengefaßt."

b) § 31 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden

Richtlinien erlangen für den Bereich der

Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der

Meisterkrankenversicherung nur Wirksamkeit,

wenn der Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung

beziehungsweise der Verband

der Meisterkrankenkassen der Aufstellung dieser

Richtlinien zustimmt. Die gemäß Abs. 3 Z. 4

aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich

der Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und

für den Bereich der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

nur mit Zustimmung des

Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-

Pensions(Renten)versicherung Wirksamkeit."

c) § 31 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten

Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen

Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die

im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger

verbindlich; jedoch gelten die gemäß

Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien nicht

für die Träger der nach den Vorschriften über die

Bauernkrankenversicherung und über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten geregelten

Krankenversicherung. Die gemäß Abs. 3 Z. 3,

4, 11 und 13 aufgestellten Richtlinien bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung. Die gemäß

Abs. 3 Z. 11 aufgestellten Richtlinien sind

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren."

7. a) § 176 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Arbeitsunfällen sind ferner Ereignisse

gleichgestellt, durch die ein Versicherter, der von

der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler

Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen

einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet

wird, eine körperliche Schädigung erlitten

hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen,

zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang

mit dem Auslandseinsatz steht."

b) Die Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

8. a) § 177 erhält die Bezeichnung Abs. 1.

b) Dem § 177 ist ein Abs. 2 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(2) Die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz

bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme

der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30

und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch

als Berufskrankheiten, wenn sie bei den im § 176

Abs. 2 bezeichneten Versicherten im Zusammenhang

mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind."

9. a) § 191 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unfallheilbehandlung sowie Familien- und

Taggeld werden nur gewährt, wenn und soweit

der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen

aus einer gesetzlichen Krankenversicherung

Anspruch hat."

b) Im § 191 Abs. 2 hat der Ausdruck „nach

§ 119" zu entfallen.

10. Im § 214 Abs. 4 sind die Worte „aus der

Krankenversicherung (§§ 169 und 170)" durch

die Worte „aus einer gesetzlichen Krankenversicherung"

zu ersetzen.

11. Nach § 220 ist ein § 220 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Ersatzleistung des Bundes

§ 220 a. Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

die Aufwendungen für

Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen

im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten

im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden."

12. § 321 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend

auf die Beziehungen der Versicherungsträger

zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft, zur

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt

und zur Krankenversicherungsanstalt

der Bauern anzuwenden."

13. § 378 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter

üben ihr Amt als Richter im Sinne des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 aus. Dem ständigen Vorsitzenden obliegt

die Leitung des Schiedsgerichtes. Im Fall seiner

Verhinderung vertritt ihn der vom Bundesministerium

für Justiz hiezu bestimmte Stellvertreter.

Die Geschäftsverteilung bei den Schiedsgerichten

wird durch den Personalsenat des für

Zivilrechtssachen zuständigen Landesgerichtes, in

dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat,

festgesetzt."

14. § 404 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag

des Bundesministeriums für Justiz über

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die

in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen

nach § 354 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, nach

§ 114 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, nach § 96 Z. 1 und

2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

und § 99 Z. 1 und 2 des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verschieden

entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen."

15. a) § 433 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. für die Krankenversicherungsanstalt der

Bauern;"

Die bisherigen Z. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung

Z. 4 bis 6.

b) § 433 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Hauptversammlung besteht zu zwei

Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und

zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber,

und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z. 1

bis 6 genannten Versicherungsanstalten der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft,

der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,

der Versicherungsanstalt des

österreichischen Notariates, der Krankenversicherungsanstalt

der Bauern, des Verbandes der

Meisterkrankenkassen, der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten sowie der

Gebiets-, Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen.

Die Zahl der Versicherungsvertreter in

der Hauptversammlung beträgt 135. Gehört der

Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter

einem der dem Hauptverband angeschlossenen

Versicherungsträger an, so erhöht

sich die Zahl der Mitglieder auf 136. Die Mitglieder

des Vorstandes gemäß Abs. 3 lit. a und b

und die Mitglieder des Überwachungsausschusses

gehören jedenfalls der Hauptversammlung an.

Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter

in der Hauptversammlung in der Gruppe

anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise

im Überwachungsausschuß angehören."

c) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) den Vorsitzenden der sechs Sektionsausschüsse

und dem Stellvertreter des Vorsitzenden

des Sektionsausschusses für die

Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung,"

d) § 433 Abs. 3 lit. d hat zu lauten

„d) zwölf weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung

oder Stellvertretern solcher

Mitglieder, von denen acht der Gruppe

der Dienstnehmer und vier der Gruppe

der Dienstgeber anzugehören haben."

e) Im § 433 Abs. 3 haben an die Stelle des

letzten Satzes folgende Sätze zu treten

„Gehört der Präsident weder als Dienstgeber

noch als Versicherter einem der dem Hauptverband

angeschlossenen Versicherungsträger an, so

gehören dem Vorstand an Stelle von zwölf

13 weitere Mitglieder der Hauptversammlung oder

Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar

neun aus der Gruppe der Dienstnehmer und vier

aus der Gruppe der Dienstgeber. Für jedes der

unter lit. a und d bezeichneten Mitglieder des

Vorstandes ist aus der Mitte der Hauptversammlung,

für jedes der unter lit. b und c bezeichneten

Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der

in Betracht kommenden Ausschüsse ein Stellvertreter

zu wählen; der Stellvertreter hat im Falle

der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes

Sitz und Stimme im Vorstand."

f) § 433 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Sektionsausschüsse — mit Ausnahme

der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-

Pensions(Renten)versicherung und für

die Krankenversicherungsanstalt der Bauern —

bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und

der Dienstgeber, und zwar

a) der Sektionsausschuß für die im Abs. 1 Z. 1

genannten Träger der Krankenversicherung

und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen

(Abs. 1 Z. 2) in dem

im § 426 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Verhältnis;

b) der Sektionsausschuß für die Träger der

Unfallversicherung (Abs. 1 Z. 3) und der

Sektionsausschuß für die Träger der Pensionsversicherung

(Abs. 1 Z. 4) in dem im

§ 426 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Verhältnis.

Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-

Pensions(Renten)versicherung und für

die Krankenversicherungsanstalt der Bauern bestehen

aus Versicherungsvertretern der für diese

Versicherungen errichteten Versicherungsträger.

Die Zahl der Mitglieder der Sektionsausschüsse

ist durch die Satzung des Hauptverbandes festzulegen."

g) § 433 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten

„Die Vertreter der. Träger der Selbständigen-

Pensions(Renten)versicherung, der Krankenversicherungsanstalt

der Bauern sowie des Verbandes

der Meisterkrankenkassen zählen auf die Gruppe

der Dienstgeber."

h) § 433 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes

ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der

Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen

der §§ 420 Abs. 2, 4 bis 7, 421 Abs. 7 und 8 und

422 bis 425 auch für die Verwaltungskörper und

Versicherungsvertreter des Hauptverbandes."

16. § 434 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Präsident und seine Stellvertreter sind vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung für

die Amtsdauer der genannten Verwaltungskörper

nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages,

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

zu ernennen."

Artikel II

Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte

Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des

§ 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des. Art. I Z. 13 erlassen.

Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen

ist § 378 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten

Fassung jedoch bereits anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit 1. September 1965 die Bestimmungen

des Art. I Z. 13 und des Art. II;

b) mit 1. April 1966 die Bestimmungen des

Art. I Z. 2, 3, 9, 10 und 14.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 lit. b bis

e treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die

Hauptversammlung und der Präsidialausschuß

des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

die ihnen obliegenden Geschäfte

bis längstens 30. Juni 1966 in der Zusammensetzung

fortzuführen haben, die sich aus den

am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben

hat.

Artikel IV

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 13 und 14 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8

und 11 das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, im übrigen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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