220. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/
1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,
BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.
Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.
301/1964, BGBl. Nr. 81/1965 und BGBl. Nr. 96/
1965, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. Bauernkrankenversicherung,"
Die bisherigen Z. 2 bis Z. 9 erhalten die Bezeichnung
Z. 3 bis Z. 10.
2. § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder
und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern,
Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers, ferner
die Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/
1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb beschäftigt sind
und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem
Ertrag dieses Betriebes bestreiten;"
3. § 18 hat zu lauten
„Selbstversicherung in der Krankenversicherung
für selbständig
Erwerbstätige
§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben und nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind, können der Selbstversicherung in
der Krankenversicherung beitreten
1. selbständig Erwerbstätige, die nicht bei einer
Meisterkrankenkasse krankenversichert oder berechtigt
sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig
beizutreten;
2. nach Auflösung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten
durch Aufhebung oder Scheidung dessen
früherer Ehegatte.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf
den Beitritt folgenden Tag.
(3) Das Recht zum Beitritt ist in den Fällen des
Abs. 1 Z. 1 von einer durch die Satzung zu bestimmenden
Altersgrenze, die nicht höher als mit
50 Jahren festgesetzt werden darf, abhängig. Der
Beitritt ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand
des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht
festgestellt wurde.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 ist das Recht
zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach
dem Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles
über die Auflösung der Ehe geltend zu
machen.
(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende
Krankheit begründet keinen Leistungsanspruch.
(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt
§ 16 Abs. 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß
das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach
Abs. 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen
ist."
4. § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. e hat zu lauten
„e) für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen,
bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bauern und der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt Beschäftigten;"
5. § 28 Z. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt, der
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,
der Landwirtschaftskrankenkassen
und der Krankenversicherungsanstalt
der Bauern,"
6. a) § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger
und die Träger der im § 2 Abs. 2
bezeichneten Sonderversicherungen, die Träger
der Meisterkrankenversicherung über den Verband
der Meisterkrankenkassen werden zum
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
(im folgenden kurz Hauptverband
genannt) zusammengefaßt."
b) § 31 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden
Richtlinien erlangen für den Bereich der
Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der
Meisterkrankenversicherung nur Wirksamkeit,
wenn der Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung
beziehungsweise der Verband
der Meisterkrankenkassen der Aufstellung dieser
Richtlinien zustimmt. Die gemäß Abs. 3 Z. 4
aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich
der Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und
für den Bereich der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
nur mit Zustimmung des
Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-
Pensions(Renten)versicherung Wirksamkeit."
c) § 31 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten
Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen
Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger
verbindlich; jedoch gelten die gemäß
Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien nicht
für die Träger der nach den Vorschriften über die
Bauernkrankenversicherung und über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten geregelten
Krankenversicherung. Die gemäß Abs. 3 Z. 3,
4, 11 und 13 aufgestellten Richtlinien bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung. Die gemäß
Abs. 3 Z. 11 aufgestellten Richtlinien sind
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren."
7. a) § 176 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Arbeitsunfällen sind ferner Ereignisse
gleichgestellt, durch die ein Versicherter, der von
der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler
Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen
einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet
wird, eine körperliche Schädigung erlitten
hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen,
zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang
mit dem Auslandseinsatz steht."
b) Die Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
8. a) § 177 erhält die Bezeichnung Abs. 1.
b) Dem § 177 ist ein Abs. 2 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(2) Die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme
der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30
und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch
als Berufskrankheiten, wenn sie bei den im § 176
Abs. 2 bezeichneten Versicherten im Zusammenhang
mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind."
9. a) § 191 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unfallheilbehandlung sowie Familien- und
Taggeld werden nur gewährt, wenn und soweit
der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen
aus einer gesetzlichen Krankenversicherung
Anspruch hat."
b) Im § 191 Abs. 2 hat der Ausdruck „nach
§ 119" zu entfallen.
10. Im § 214 Abs. 4 sind die Worte „aus der
Krankenversicherung (§§ 169 und 170)" durch
die Worte „aus einer gesetzlichen Krankenversicherung"
zu ersetzen.
11. Nach § 220 ist ein § 220 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Ersatzleistung des Bundes
§ 220 a. Der Bund ersetzt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
die Aufwendungen für
Leistungen, die auf Grund von Arbeitsunfällen
im Sinne des § 176 Abs. 2 und von Berufskrankheiten
im Sinne des § 177 Abs. 2 gewährt werden."
12. § 321 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend
auf die Beziehungen der Versicherungsträger
zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft, zur
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt
und zur Krankenversicherungsanstalt
der Bauern anzuwenden."
13. § 378 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter
üben ihr Amt als Richter im Sinne des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 aus. Dem ständigen Vorsitzenden obliegt
die Leitung des Schiedsgerichtes. Im Fall seiner
Verhinderung vertritt ihn der vom Bundesministerium
für Justiz hiezu bestimmte Stellvertreter.
Die Geschäftsverteilung bei den Schiedsgerichten
wird durch den Personalsenat des für
Zivilrechtssachen zuständigen Landesgerichtes, in
dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat,
festgesetzt."
14. § 404 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag
des Bundesministeriums für Justiz über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die
in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen
nach § 354 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, nach
§ 114 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, nach § 96 Z. 1 und
2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
und § 99 Z. 1 und 2 des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verschieden
entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen."
15. a) § 433 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. für die Krankenversicherungsanstalt der
Bauern;"
Die bisherigen Z. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung
Z. 4 bis 6.
b) § 433 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Hauptversammlung besteht zu zwei
Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und
zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber,
und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z. 1
bis 6 genannten Versicherungsanstalten der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft,
der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt,
der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates, der Krankenversicherungsanstalt
der Bauern, des Verbandes der
Meisterkrankenkassen, der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten sowie der
Gebiets-, Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen.
Die Zahl der Versicherungsvertreter in
der Hauptversammlung beträgt 135. Gehört der
Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter
einem der dem Hauptverband angeschlossenen
Versicherungsträger an, so erhöht
sich die Zahl der Mitglieder auf 136. Die Mitglieder
des Vorstandes gemäß Abs. 3 lit. a und b
und die Mitglieder des Überwachungsausschusses
gehören jedenfalls der Hauptversammlung an.
Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter
in der Hauptversammlung in der Gruppe
anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise
im Überwachungsausschuß angehören."
c) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) den Vorsitzenden der sechs Sektionsausschüsse
und dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die
Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung,"
d) § 433 Abs. 3 lit. d hat zu lauten
„d) zwölf weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung
oder Stellvertretern solcher
Mitglieder, von denen acht der Gruppe
der Dienstnehmer und vier der Gruppe
der Dienstgeber anzugehören haben."
e) Im § 433 Abs. 3 haben an die Stelle des
letzten Satzes folgende Sätze zu treten
„Gehört der Präsident weder als Dienstgeber
noch als Versicherter einem der dem Hauptverband
angeschlossenen Versicherungsträger an, so
gehören dem Vorstand an Stelle von zwölf
13 weitere Mitglieder der Hauptversammlung oder
Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar
neun aus der Gruppe der Dienstnehmer und vier
aus der Gruppe der Dienstgeber. Für jedes der
unter lit. a und d bezeichneten Mitglieder des
Vorstandes ist aus der Mitte der Hauptversammlung,
für jedes der unter lit. b und c bezeichneten
Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der
in Betracht kommenden Ausschüsse ein Stellvertreter
zu wählen; der Stellvertreter hat im Falle
der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes
Sitz und Stimme im Vorstand."
f) § 433 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Sektionsausschüsse — mit Ausnahme
der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-
Pensions(Renten)versicherung und für
die Krankenversicherungsanstalt der Bauern —
bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und
der Dienstgeber, und zwar
a) der Sektionsausschuß für die im Abs. 1 Z. 1
genannten Träger der Krankenversicherung
und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen
(Abs. 1 Z. 2) in dem
im § 426 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Verhältnis;
b) der Sektionsausschuß für die Träger der
Unfallversicherung (Abs. 1 Z. 3) und der
Sektionsausschuß für die Träger der Pensionsversicherung
(Abs. 1 Z. 4) in dem im
§ 426 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Verhältnis.
Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-
Pensions(Renten)versicherung und für
die Krankenversicherungsanstalt der Bauern bestehen
aus Versicherungsvertretern der für diese
Versicherungen errichteten Versicherungsträger.
Die Zahl der Mitglieder der Sektionsausschüsse
ist durch die Satzung des Hauptverbandes festzulegen."
g) § 433 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten
„Die Vertreter der. Träger der Selbständigen-
Pensions(Renten)versicherung, der Krankenversicherungsanstalt
der Bauern sowie des Verbandes
der Meisterkrankenkassen zählen auf die Gruppe
der Dienstgeber."
h) § 433 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der
Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen
der §§ 420 Abs. 2, 4 bis 7, 421 Abs. 7 und 8 und
422 bis 425 auch für die Verwaltungskörper und
Versicherungsvertreter des Hauptverbandes."
16. § 434 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Präsident und seine Stellvertreter sind vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung für
die Amtsdauer der genannten Verwaltungskörper
nach Anhörung des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
zu ernennen."
Artikel II
Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte
Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des
§ 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des. Art. I Z. 13 erlassen.
Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen
ist § 378 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten
Fassung jedoch bereits anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit 1. September 1965 die Bestimmungen
des Art. I Z. 13 und des Art. II;
b) mit 1. April 1966 die Bestimmungen des
Art. I Z. 2, 3, 9, 10 und 14.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 lit. b bis
e treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die
Hauptversammlung und der Präsidialausschuß
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
die ihnen obliegenden Geschäfte
bis längstens 30. Juni 1966 in der Zusammensetzung
fortzuführen haben, die sich aus den
am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben
hat.
Artikel IV
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 13 und 14 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8
und 11 das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, im übrigen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.