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220_1964 AT

220. Verordnung: Schutz des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Schutz des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach.

Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 34 Abs. 2,

48 Abs. 2 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Zum Schutze der Wasserversorgung durch

das Wientalwasserwerk in Untertullnerbach werden

der Wienerwaldsee und sein hydrologisches

Einzugsgebiet als Wasserschongebiet (§ 2) bestimmt.

§ 2. Als Wasserschongebiet gilt jenes Gebiet,

das von den über folgende Punkte verlaufenden

Wasserscheiden umgrenzt wird: Staudamm des

Wienerwaldsees — Kleiner Wienerberg (Kote

361) — Großer Wienerberg (Kote 449) — Gehöft

Nurscher — Hinterer Steinberg (Kote

410) — Kleiner Stiefelberg — Großer Stiefelberg

(Kote 494) — Kote 453 — Paßhöhe Rekawinkel

(Kote 380) — Zwicklberg (Kote 458) — Kote

505 — Kaiserbrunnberg (Kote 580) — Erlbart

(Kote 570) — Kote 515 — Hengstl (Kote 621) —

Kote 571 — Drei Berge (Kote 553) — Gehöft

Siegel nächst Kote 553 — Großboden (Kote

481) — Kote 478 — Annenkreuz (Kote 464) —

Hochstöckel (Kote 470) — Paßhöhe Langseiten

(Kote 369) — Roppersberg (Wallberger Hütte) —

Kote 471 — Frauenwart (Kote 452) — Staudamm

des Wienerwaldsees.

§ 3. Im Wasserschongebiet bedürfen unbeschadet

bestehender Rechte nachstehende Maßnahmen

vor ihrer Durchführung einer Bewilligung

der Wasserrechtsbehörde

a) Errichtung oder wesentliche Abänderung

von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch

oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare

Stoffe anfallen;

b) Lagerung und Leitung von Mineralölen und

Mineralölprodukten sowie die Errichtung

von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen;

ausgenommen von der Bewilligungspflicht

ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 1

in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren

Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung

so erfolgt, daß bei Ausfließen des

Treibstoffes ein Einsickern in den Boden

ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung

und Verwendung der eingangs

bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen

zur Deckung des laufenden Bedarfes von

der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn

hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers

entsprechende Sorgfalt angewendet

wird;

c) Lagerung und Verwendung radioaktiver

Stoffe;

d) Ablagerung von Stoffen, bei denen eine

Beeinträchtigung der obertägigen Gewässer

oder des Grundwassers zu befürchten ist;

e) Errichtung, Erweiterung und Stillegung

von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben

sowie von Steinbrüchen;

f) Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen

und den dazugehörigen Anlagen.

§ 4. Im Wasserschongebiet sind nachstehende

Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde

anzuzeigen

a) Errichtung oder wesentliche Abänderung

von Anlagen, bei denen andere als im § 3

lit. a angeführte Abwässer anfallen; eine

Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche

Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen

eingeleitet werden;

b) Errichtung und wesentliche Vergrößerung

von Garagen;

c) Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung,

soweit hiedurch eine Beeinträchtigung

des Wasservorkommens eintreten

kann.

§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen

der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für

das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das

Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht

verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch

einwandfreier Weise zu beseitigen.

(2) Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung

Vorrang.

(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des

Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird

nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches

Interesse anerkannt.

§ 6. Innerhalb des Wasserschongebietes ist

untersagt

a) Ablagerung von Kehricht, Schnee, von nicht

gegen Abschwemmen gesichertem Holz, von

Schutt und Unrat sowie von anderen die

Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigenden

Stoffen an den Ufern des Wienflusses

einschließlich des Wienerwaldsees und der

Zubringer sowie in ihren Hochwasserabflußgebieten

(§ 38 Abs. 3 WRG. 1959);

b) jede die Lockerung oder den Abbruch des

Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung

in dem unter a) bezeichneten Bereich

sowie jede nachteilige Beeinflussung der

Wasserläufe durch Entfernung von Bäumen,

Sträuchern und Wurzelstöcken;

c) Weiden von Vieh auf den Uferböschungen

des Wienflusses und des Wienerwaldsees;

d) Baden sowie Waschen von Gegenständen

aller Art im Wienfluß einschließlich des

Wienerwaldsees und in den Zubringern

innerhalb einer Strecke von 4 km aufwärts

der Uferlinie des Wienerwaldsees, Waschen

mit chemischen Waschmitteln im Bereiche

der Gewässer hingegen ohne Einschränkung.

§ 7. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch

nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie

insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln

u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher

sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer

des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde

(Gewässeraufsicht) anzuzeigen.

§ 8. (1) Die Begrenzung des Wasserschongebietes

ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten.

Die Hochwasserabflußgebiete (§ 6) sind längs der

Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser

Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralmappen

der betreffenden Gemeinden zu ersehen.

(2) Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der

Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim

Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung

31 — Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern

Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und

Wolfsgraben liegt eine Karte nach Abs. 1 auf.

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