220. Verordnung: Schutz des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 34 Abs. 2,
48 Abs. 2 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Zum Schutze der Wasserversorgung durch
das Wientalwasserwerk in Untertullnerbach werden
der Wienerwaldsee und sein hydrologisches
Einzugsgebiet als Wasserschongebiet (§ 2) bestimmt.
§ 2. Als Wasserschongebiet gilt jenes Gebiet,
das von den über folgende Punkte verlaufenden
Wasserscheiden umgrenzt wird: Staudamm des
Wienerwaldsees — Kleiner Wienerberg (Kote
361) — Großer Wienerberg (Kote 449) — Gehöft
Nurscher — Hinterer Steinberg (Kote
410) — Kleiner Stiefelberg — Großer Stiefelberg
(Kote 494) — Kote 453 — Paßhöhe Rekawinkel
(Kote 380) — Zwicklberg (Kote 458) — Kote
505 — Kaiserbrunnberg (Kote 580) — Erlbart
(Kote 570) — Kote 515 — Hengstl (Kote 621) —
Kote 571 — Drei Berge (Kote 553) — Gehöft
Siegel nächst Kote 553 — Großboden (Kote
481) — Kote 478 — Annenkreuz (Kote 464) —
Hochstöckel (Kote 470) — Paßhöhe Langseiten
(Kote 369) — Roppersberg (Wallberger Hütte) —
Kote 471 — Frauenwart (Kote 452) — Staudamm
des Wienerwaldsees.
§ 3. Im Wasserschongebiet bedürfen unbeschadet
bestehender Rechte nachstehende Maßnahmen
vor ihrer Durchführung einer Bewilligung
der Wasserrechtsbehörde
a) Errichtung oder wesentliche Abänderung
von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch
oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare
Stoffe anfallen;
b) Lagerung und Leitung von Mineralölen und
Mineralölprodukten sowie die Errichtung
von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen;
ausgenommen von der Bewilligungspflicht
ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 1
in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren
Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung
so erfolgt, daß bei Ausfließen des
Treibstoffes ein Einsickern in den Boden
ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung
und Verwendung der eingangs
bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen
zur Deckung des laufenden Bedarfes von
der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn
hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers
entsprechende Sorgfalt angewendet
wird;
c) Lagerung und Verwendung radioaktiver
Stoffe;
d) Ablagerung von Stoffen, bei denen eine
Beeinträchtigung der obertägigen Gewässer
oder des Grundwassers zu befürchten ist;
e) Errichtung, Erweiterung und Stillegung
von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben
sowie von Steinbrüchen;
f) Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen
und den dazugehörigen Anlagen.
§ 4. Im Wasserschongebiet sind nachstehende
Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde
anzuzeigen
a) Errichtung oder wesentliche Abänderung
von Anlagen, bei denen andere als im § 3
lit. a angeführte Abwässer anfallen; eine
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche
Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen
eingeleitet werden;
b) Errichtung und wesentliche Vergrößerung
von Garagen;
c) Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung,
soweit hiedurch eine Beeinträchtigung
des Wasservorkommens eintreten
kann.
§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen
der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für
das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das
Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht
verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch
einwandfreier Weise zu beseitigen.
(2) Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung
Vorrang.
(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des
Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird
nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches
Interesse anerkannt.
§ 6. Innerhalb des Wasserschongebietes ist
untersagt
a) Ablagerung von Kehricht, Schnee, von nicht
gegen Abschwemmen gesichertem Holz, von
Schutt und Unrat sowie von anderen die
Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigenden
Stoffen an den Ufern des Wienflusses
einschließlich des Wienerwaldsees und der
Zubringer sowie in ihren Hochwasserabflußgebieten
(§ 38 Abs. 3 WRG. 1959);
b) jede die Lockerung oder den Abbruch des
Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung
in dem unter a) bezeichneten Bereich
sowie jede nachteilige Beeinflussung der
Wasserläufe durch Entfernung von Bäumen,
Sträuchern und Wurzelstöcken;
c) Weiden von Vieh auf den Uferböschungen
des Wienflusses und des Wienerwaldsees;
d) Baden sowie Waschen von Gegenständen
aller Art im Wienfluß einschließlich des
Wienerwaldsees und in den Zubringern
innerhalb einer Strecke von 4 km aufwärts
der Uferlinie des Wienerwaldsees, Waschen
mit chemischen Waschmitteln im Bereiche
der Gewässer hingegen ohne Einschränkung.
§ 7. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch
nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie
insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln
u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher
sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer
des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde
(Gewässeraufsicht) anzuzeigen.
§ 8. (1) Die Begrenzung des Wasserschongebietes
ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten.
Die Hochwasserabflußgebiete (§ 6) sind längs der
Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser
Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralmappen
der betreffenden Gemeinden zu ersehen.
(2) Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim
Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung
31 — Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern
Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und
Wolfsgraben liegt eine Karte nach Abs. 1 auf.