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220. Bundesgesetz: 5. Marktordnungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Bundesgesetz: 5. Marktordnungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.

Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 85/1960, 156/1960 und 168/1961 und

des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember

1963 auch hinsichtlich der Regelungen Bundessache,

hinsichtlich derer die vor dem 1. Jänner

1956 bestandene verfassungsgesetzliche Grundlage

für Regelungen auf dem Gebiete der Milch-,

Getreide- und Viehwirtschaft (Artikel 10 Absatz

1 Ziffer 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben ist.

Artikel II.

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 85/1960, 156/1960 und 168/1961, wird abgeändert

wie folgt

1. § 7 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den

Fonds zu entrichten; seine Höhe beträgt für das

Kilogramm Vollmilch S 0'0075. Für Rahm gelten

die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."

2. Im § 9 Abs. 4 haben an die Stelle der letzten

beiden Sätze folgende Bestimmungen zu treten

„Die Verpflichtung zur Lieferung von Milch entfällt,

wenn der zu Beliefernde die branchenüblichen

Liefer- und Zahlungskonditionen nicht

einhält oder wenn die Zustellung dem Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich

nicht zumutbar ist. Weiter entfällt die Verpflichtung

zur Lieferung von Milch, ausgenommen

sterile Milch, wenn die Aufbewahrung und Abgabe

in einwandfreier guter Beschaffenheit (§ 3

Abs. 1) nicht gewährleistet ist. Ob eine Zustellung

wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder ob

die Abgabe in einwandfreier guter Beschaffenheit

nicht gewährleistet ist, entscheidet im Streitfalle

der Fonds auf Antrag einer Partei."

3. § 22 Abs. 3 hat zu lauten

„(a) Einfuhren der im § 20 genannten Waren

bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es

die Stabilität der Preise der im § 20 genannten

Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der

Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.

Zu diesem Zwecke hat er zu Anbotstellungen

für die in Aussicht genommenen Einfuhren

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.

Preisbasis für die Anbotstellungen ist

der Importabgabepreis, sofern der Fonds nicht

zur Erreichung der im § 21 Abs. 1 genannten

Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung eine

andere Preisbasis bestimmt. Der Fonds hat den

preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen. Bei

der Beurteilung der Preiswertigkeit hat der

Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen

Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse

der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine

Marktlage, die Marktbedürfnisse und

die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu

nehmen. Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche

Aufforderung zur Anbotstellung für die

österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken

würde, von der öffentlichen Bekanntmachung

Abstand nehmen und einen den jeweiligen

wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden

Bewilligungsvorgang beschließen. Dies gilt insbesondere

bei den für die Teigwarenerzeugung

bestimmten Hartweizenmengen, wenn anzunehmen

ist, daß die erforderlichen Mengen und

Qualitäten durch öffentliche Bekanntmachung

nicht oder nicht termingerecht beschafft werden

können. Die Bewilligung des Fonds bildet die

Voraussetzung für die Erteilung der nach den

devisenrechtlichen Vorschriften und der nach den

Vorschriften über den Warenverkehr mit dem

Ausland erforderlichen Bewilligungen."

4. § 22 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Soweit es zur Erreichung der im § 21

Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die

Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich

der Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit,

der Durchführung des Transportes, der Verteilung

— bei Futtergetreide jedoch nur hinsichtlich

der Lieferung in bestimmte Teile des Bundesgebietes —,

der Lagerung und der Ersichtlichmachung

der ausländischen Herkunft der Ware

verbunden werden. Ebenso kann die Leistung

von Sicherstellungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen

Auflagen angeordnet werden. Ist

der Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung

zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen,

so dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben

werden, die in dieser Aufforderung genannt

waren; das gleiche gilt hinsichtlich der Vorschreibung

einer Sicherstellung."

5. Im § 22 Abs. 7 Z. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) im Postverkehr, sofern die Sendung bei

einem ausländischen Postamt aufgegeben

wird;"

6. § 28 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1 und

2 finden die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3 bis

6 und 8 sowie 16 bis 19, und zwar § 19 auch

auf den Importausgleich gemäß Abs. 4, sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß der

Importausgleich, soweit er beim Import von

Brotgetreide und Mahlerzeugnissen eingehoben

wird — soweit erforderlich —, zur Stabilisierung

der Getreide-, Mehl- und Brotpreise, soweit er

beim Import von Futtermitteln eingehoben

wird — soweit erforderlich —, zur Sicherung der

inländischen Futtermittelproduktion und des Absatzes

von Tieren und tierischen Erzeugnissen,

zum Transportausgleich für Futtermittel, zur

Förderung der Produktivität und Qualitätssteigerung

in der Viehwirtschaft, zum Ausbau der

Milchleistungskontrolle sowie für Maßnahmen

zur Festigung des Bergbauerntums zu verwenden

ist."

7. § 35 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Einfuhren der im § 33 genannten Waren

bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es

die Stabilität der Preise der im § 33 genannten"

Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der

Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.

Zu diesem Zweck hat er zu Anbotstellungen

für die in Aussicht genommenen Einfuhren

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.

Anläßlich der Anbotstellung hat der Importeur

dem Fonds die Ober- und die Untergrenze

des Preises mitzuteilen, zu dem — zuzüglich

des allenfalls gemäß § 36 zu entrichtenden

Importausgleiches — er im Falle des Zuschlages

die Ware zu verkaufen beabsichtigt. Der Fonds

hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen.

Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit hat

der Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen

Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse

der Handels- und Devisenpolitik, die

allgemeine Marktlage, die Marktbedürfnisse und

die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu

nehmen. Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche

Aufforderung zur Anbotstellung für die

österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken

würde, von der öffentlichen Aufforderung

Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen

Notwendigkeiten entsprechenden

Bewilligungsvorgang beschließen. Die Bewilligung

des Fonds bildet die Voraussetzung für die Erteilung

der nach den devisenrechtlichen Vorschriften

und der nach den Vorschriften über den

Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen

Bewilligungen."

8. § 35 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Soweit es zur Erreichung der im § 34

Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die

Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich

der Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit,

der Durchführung des Transportes, der

Lagerung und der Inverkehrsetzung über den

Markt verbunden werden; für Schweineschmalz

und — soweit diese Waren für Zwecke der

Schmalzerzeugung importiert werden — auch für

Schweinespeck und Schweinefilz sind auch Auflagen

hinsichtlich der Verwendung und der Verteilung

zulässig. Ferner kann der Fonds bei

überwiegend für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung

bestimmten Einfuhren die Erteilung

der Bewilligung davon abhängig machen,

daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb

oder einer Marktagentur beigebracht

wird. Weiter kann die Leistung von

Sicherstellungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen

Auflagen angeordnet werden. Ist der

Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung

zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen,

so dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben werden,

die in dieser Aufforderung genannt waren;

das gleiche gilt hinsichtlich der Vorschreibung

einer Sicherstellung."

9. Im § 35 Abs. 8 Z. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) im Postverkehr, sofern die Sendung bei

einem ausländischen Postamt aufgegeben

wird;"

10. Im § 38 haben an die Stelle der bisherigen

Abs. 3 bis 6 folgende Bestimmungen zu treten

„(3) Sollte die Anlieferung von Schweinen

einen derartigen Umfang annehmen, daß von

Maßnahmen nach Abs. 1 keine unmittelbaren

und anhaltenden Auswirkungen auf die Stabilisierung

der Preise zu erwarten sind, kann Personen,

denen aus dem eigenen Betrieb keine

geeigneten Futtermittel zur Verfügung stehen,

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft die Haltung von mehr

als fünf Schweinen insofern untersagt oder

beschränkt werden, als sich eine solche Maßnahme

zur Anpassung der Schweinebestände an

die Aufnahmefähigkeit des heimischen Marktes

und die Möglichkeiten der Ausfuhr als notwendig

erweist.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3

kann ferner die Haltung von mehr als

100 Schweinen durch Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft nach

Anhörung des Viehverkehrsfonds für jedermann

verboten werden. In dieser Verordnung

ist auch vorzusehen, daß das Bundesministerium

für Land und Forstwirtschaft im Einzelfall

eine Ausnahme von dem Verbot zu bewilligen

hat, wenn dieses Verbot die wirtschaftliche

Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes

gefährden würde und eine solche Bewilligung

mit den Zielen des § 34 Abs. 1 vereinbar ist.

(5) Tiere unter zwölf Wochen sind in die nach

Abs. 3 und 4 in Betracht kommenden Höchstzahlen

nicht einzurechnen.

(6) Jedermann ist verpflichtet, den mit der

Durchführung der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer

Grundlage erlassenen Verordnungen befaßten

Stellen und deren Organen auf Verlangen die zur

Ermittlung des Umfanges seiner Schweinehaltung

erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.

(7) Die mit der Durchführung der Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer Grundlage

erlassenen Verordnungen befaßten Stellen sind

berechtigt, die Richtigkeit der gemäß Abs. 6 zu

erstattenden Nachweise, Auskünfte und Angaben

sowie die Ausführung der getroffenen Maßnahmen

durch Einsichtnahme in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen.

(8) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen

die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen

Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine

gehalten werden oder gehalten werden können.

(9) Gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete

der Veterinärpolizei, die den Personenverkehr

beschränken, gelten auch für die auf Grund der

Abs. 7 und 8 einschreitenden Organe. Fachlich

begründete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung

einer Seuchenverschleppung müssen

von diesen Organen beachtet werden."

11. § 52 Abs. 2 bis 4 haben die Absatzbezeichnung

„(1)" bis „(3)" zu erhalten.

12. Im § 53 haben zu lauten

Abs. 1 erster Unterabsatz

„Wer den Bestimmungen des § 12 Abs. 3

zweiter Satz, § 14 Abs. 1, 2 erster oder zweiter

Satz oder 3, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 1, 2 oder 4,

§ 35 Abs. 7 oder § 38 Abs. 6 bis 8,"

Abs. 1 vierter Unterabsatz

„wer erstmalig einer Verordnung oder einem

Bescheid, die auf Grund des § 29, § 30, § 37 a

Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 bis 4 erlassen worden

sind,"

Abs. 2 dritter und vierter Unterabsatz

„wer einer Verordnung oder einem Bescheid,

die auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter oder siebenter

Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2

oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 oder § 39 Abs. 1

oder 2 erlassen worden sind, oder

wer im Wiederholungsfall einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des § 29,

§ 30, § 37 a Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 bis 4 erlassen

worden sind, zuwiderhandelt, oder"

13. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz

zu lauten

„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember

1963."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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