220. Bundesgesetz: 5. Marktordnungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl.
Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 85/1960, 156/1960 und 168/1961 und
des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember
1963 auch hinsichtlich der Regelungen Bundessache,
hinsichtlich derer die vor dem 1. Jänner
1956 bestandene verfassungsgesetzliche Grundlage
für Regelungen auf dem Gebiete der Milch-,
Getreide- und Viehwirtschaft (Artikel 10 Absatz
1 Ziffer 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben ist.
Artikel II.
Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 85/1960, 156/1960 und 168/1961, wird abgeändert
wie folgt
1. § 7 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den
Fonds zu entrichten; seine Höhe beträgt für das
Kilogramm Vollmilch S 0'0075. Für Rahm gelten
die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."
2. Im § 9 Abs. 4 haben an die Stelle der letzten
beiden Sätze folgende Bestimmungen zu treten
„Die Verpflichtung zur Lieferung von Milch entfällt,
wenn der zu Beliefernde die branchenüblichen
Liefer- und Zahlungskonditionen nicht
einhält oder wenn die Zustellung dem Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich
nicht zumutbar ist. Weiter entfällt die Verpflichtung
zur Lieferung von Milch, ausgenommen
sterile Milch, wenn die Aufbewahrung und Abgabe
in einwandfreier guter Beschaffenheit (§ 3
Abs. 1) nicht gewährleistet ist. Ob eine Zustellung
wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder ob
die Abgabe in einwandfreier guter Beschaffenheit
nicht gewährleistet ist, entscheidet im Streitfalle
der Fonds auf Antrag einer Partei."
3. § 22 Abs. 3 hat zu lauten
„(a) Einfuhren der im § 20 genannten Waren
bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es
die Stabilität der Preise der im § 20 genannten
Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der
Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.
Zu diesem Zwecke hat er zu Anbotstellungen
für die in Aussicht genommenen Einfuhren
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.
Preisbasis für die Anbotstellungen ist
der Importabgabepreis, sofern der Fonds nicht
zur Erreichung der im § 21 Abs. 1 genannten
Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung eine
andere Preisbasis bestimmt. Der Fonds hat den
preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen. Bei
der Beurteilung der Preiswertigkeit hat der
Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen
Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse
der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine
Marktlage, die Marktbedürfnisse und
die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu
nehmen. Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche
Aufforderung zur Anbotstellung für die
österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken
würde, von der öffentlichen Bekanntmachung
Abstand nehmen und einen den jeweiligen
wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden
Bewilligungsvorgang beschließen. Dies gilt insbesondere
bei den für die Teigwarenerzeugung
bestimmten Hartweizenmengen, wenn anzunehmen
ist, daß die erforderlichen Mengen und
Qualitäten durch öffentliche Bekanntmachung
nicht oder nicht termingerecht beschafft werden
können. Die Bewilligung des Fonds bildet die
Voraussetzung für die Erteilung der nach den
devisenrechtlichen Vorschriften und der nach den
Vorschriften über den Warenverkehr mit dem
Ausland erforderlichen Bewilligungen."
4. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Soweit es zur Erreichung der im § 21
Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die
Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich
der Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit,
der Durchführung des Transportes, der Verteilung
— bei Futtergetreide jedoch nur hinsichtlich
der Lieferung in bestimmte Teile des Bundesgebietes —,
der Lagerung und der Ersichtlichmachung
der ausländischen Herkunft der Ware
verbunden werden. Ebenso kann die Leistung
von Sicherstellungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen
Auflagen angeordnet werden. Ist
der Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung
zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen,
so dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben
werden, die in dieser Aufforderung genannt
waren; das gleiche gilt hinsichtlich der Vorschreibung
einer Sicherstellung."
5. Im § 22 Abs. 7 Z. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) im Postverkehr, sofern die Sendung bei
einem ausländischen Postamt aufgegeben
wird;"
6. § 28 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1 und
2 finden die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3 bis
6 und 8 sowie 16 bis 19, und zwar § 19 auch
auf den Importausgleich gemäß Abs. 4, sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Importausgleich, soweit er beim Import von
Brotgetreide und Mahlerzeugnissen eingehoben
wird — soweit erforderlich —, zur Stabilisierung
der Getreide-, Mehl- und Brotpreise, soweit er
beim Import von Futtermitteln eingehoben
wird — soweit erforderlich —, zur Sicherung der
inländischen Futtermittelproduktion und des Absatzes
von Tieren und tierischen Erzeugnissen,
zum Transportausgleich für Futtermittel, zur
Förderung der Produktivität und Qualitätssteigerung
in der Viehwirtschaft, zum Ausbau der
Milchleistungskontrolle sowie für Maßnahmen
zur Festigung des Bergbauerntums zu verwenden
ist."
7. § 35 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Einfuhren der im § 33 genannten Waren
bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es
die Stabilität der Preise der im § 33 genannten"
Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der
Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.
Zu diesem Zweck hat er zu Anbotstellungen
für die in Aussicht genommenen Einfuhren
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.
Anläßlich der Anbotstellung hat der Importeur
dem Fonds die Ober- und die Untergrenze
des Preises mitzuteilen, zu dem — zuzüglich
des allenfalls gemäß § 36 zu entrichtenden
Importausgleiches — er im Falle des Zuschlages
die Ware zu verkaufen beabsichtigt. Der Fonds
hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen.
Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit hat
der Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen
Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse
der Handels- und Devisenpolitik, die
allgemeine Marktlage, die Marktbedürfnisse und
die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu
nehmen. Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche
Aufforderung zur Anbotstellung für die
österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken
würde, von der öffentlichen Aufforderung
Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen
Notwendigkeiten entsprechenden
Bewilligungsvorgang beschließen. Die Bewilligung
des Fonds bildet die Voraussetzung für die Erteilung
der nach den devisenrechtlichen Vorschriften
und der nach den Vorschriften über den
Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen
Bewilligungen."
8. § 35 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Soweit es zur Erreichung der im § 34
Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die
Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich
der Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit,
der Durchführung des Transportes, der
Lagerung und der Inverkehrsetzung über den
Markt verbunden werden; für Schweineschmalz
und — soweit diese Waren für Zwecke der
Schmalzerzeugung importiert werden — auch für
Schweinespeck und Schweinefilz sind auch Auflagen
hinsichtlich der Verwendung und der Verteilung
zulässig. Ferner kann der Fonds bei
überwiegend für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung
bestimmten Einfuhren die Erteilung
der Bewilligung davon abhängig machen,
daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb
oder einer Marktagentur beigebracht
wird. Weiter kann die Leistung von
Sicherstellungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen
Auflagen angeordnet werden. Ist der
Einfuhrbewilligung eine öffentliche Aufforderung
zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen,
so dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben werden,
die in dieser Aufforderung genannt waren;
das gleiche gilt hinsichtlich der Vorschreibung
einer Sicherstellung."
9. Im § 35 Abs. 8 Z. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) im Postverkehr, sofern die Sendung bei
einem ausländischen Postamt aufgegeben
wird;"
10. Im § 38 haben an die Stelle der bisherigen
Abs. 3 bis 6 folgende Bestimmungen zu treten
„(3) Sollte die Anlieferung von Schweinen
einen derartigen Umfang annehmen, daß von
Maßnahmen nach Abs. 1 keine unmittelbaren
und anhaltenden Auswirkungen auf die Stabilisierung
der Preise zu erwarten sind, kann Personen,
denen aus dem eigenen Betrieb keine
geeigneten Futtermittel zur Verfügung stehen,
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft die Haltung von mehr
als fünf Schweinen insofern untersagt oder
beschränkt werden, als sich eine solche Maßnahme
zur Anpassung der Schweinebestände an
die Aufnahmefähigkeit des heimischen Marktes
und die Möglichkeiten der Ausfuhr als notwendig
erweist.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3
kann ferner die Haltung von mehr als
100 Schweinen durch Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft nach
Anhörung des Viehverkehrsfonds für jedermann
verboten werden. In dieser Verordnung
ist auch vorzusehen, daß das Bundesministerium
für Land und Forstwirtschaft im Einzelfall
eine Ausnahme von dem Verbot zu bewilligen
hat, wenn dieses Verbot die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes
gefährden würde und eine solche Bewilligung
mit den Zielen des § 34 Abs. 1 vereinbar ist.
(5) Tiere unter zwölf Wochen sind in die nach
Abs. 3 und 4 in Betracht kommenden Höchstzahlen
nicht einzurechnen.
(6) Jedermann ist verpflichtet, den mit der
Durchführung der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer
Grundlage erlassenen Verordnungen befaßten
Stellen und deren Organen auf Verlangen die zur
Ermittlung des Umfanges seiner Schweinehaltung
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
(7) Die mit der Durchführung der Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer Grundlage
erlassenen Verordnungen befaßten Stellen sind
berechtigt, die Richtigkeit der gemäß Abs. 6 zu
erstattenden Nachweise, Auskünfte und Angaben
sowie die Ausführung der getroffenen Maßnahmen
durch Einsichtnahme in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen.
(8) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen
die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen
Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine
gehalten werden oder gehalten werden können.
(9) Gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete
der Veterinärpolizei, die den Personenverkehr
beschränken, gelten auch für die auf Grund der
Abs. 7 und 8 einschreitenden Organe. Fachlich
begründete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung
einer Seuchenverschleppung müssen
von diesen Organen beachtet werden."
11. § 52 Abs. 2 bis 4 haben die Absatzbezeichnung
„(1)" bis „(3)" zu erhalten.
12. Im § 53 haben zu lauten
Abs. 1 erster Unterabsatz
„Wer den Bestimmungen des § 12 Abs. 3
zweiter Satz, § 14 Abs. 1, 2 erster oder zweiter
Satz oder 3, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 1, 2 oder 4,
§ 35 Abs. 7 oder § 38 Abs. 6 bis 8,"
Abs. 1 vierter Unterabsatz
„wer erstmalig einer Verordnung oder einem
Bescheid, die auf Grund des § 29, § 30, § 37 a
Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 bis 4 erlassen worden
sind,"
Abs. 2 dritter und vierter Unterabsatz
„wer einer Verordnung oder einem Bescheid,
die auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter oder siebenter
Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2
oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 oder § 39 Abs. 1
oder 2 erlassen worden sind, oder
wer im Wiederholungsfall einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des § 29,
§ 30, § 37 a Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 bis 4 erlassen
worden sind, zuwiderhandelt, oder"
13. Im § 56 Abs. 1 hat der zweite Halbsatz
zu lauten
„er verliert seine Wirksamkeit am 31. Dezember
1963."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.