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220. Bundesgesetz: Aufhebung der kaiserlichen Entschließung über die Studienerlaubnis für öffentlich Bedienstete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Bundesgesetz: Aufhebung der kaiserlichen Entschließung über die Studienerlaubnis für öffentlich Bedienstete.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Erlaß des Ministeriums für Kultus

und Unterricht vom 29. September 1856,

Z. 14.709, RGBl. Nr. 177, womit die Bestimmungen

der Ah. Entschließung vom 17. September

1856, betreffend die Zulassung von Individuen,

die bei einer öffentlichen Behörde in Verwendung

stehen oder praktizieren, zur Aufnahme als

ordentlicher oder außerordentlicher Hörer öffentlicher

Vorlesungen über rechts- und staatswissenschaftliche

sowie über technische Gegenstände

kundgemacht werden, wird aufgehoben.

§ 2. Immatrikulationen, Inskriptionen und

Studienzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes entgegen den Bestimmungen

der im § 1 angeführten Entschließung erlangt

wurden, gelten als ordnungsgemäß erlangt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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