220. Bundesgesetz: Aufhebung der kaiserlichen Entschließung über die Studienerlaubnis für öffentlich Bedienstete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Erlaß des Ministeriums für Kultus
und Unterricht vom 29. September 1856,
Z. 14.709, RGBl. Nr. 177, womit die Bestimmungen
der Ah. Entschließung vom 17. September
1856, betreffend die Zulassung von Individuen,
die bei einer öffentlichen Behörde in Verwendung
stehen oder praktizieren, zur Aufnahme als
ordentlicher oder außerordentlicher Hörer öffentlicher
Vorlesungen über rechts- und staatswissenschaftliche
sowie über technische Gegenstände
kundgemacht werden, wird aufgehoben.
§ 2. Immatrikulationen, Inskriptionen und
Studienzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes entgegen den Bestimmungen
der im § 1 angeführten Entschließung erlangt
wurden, gelten als ordnungsgemäß erlangt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.