220. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes (3. KartellG.-DV.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 17
Abs. 5, und § 22 des Kartellgesetzes, BGBl.
Nr. 173/1951, in der Fassung der 3. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 136/1958, des
Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 222/1929, und des § 17 Z. 1 des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
verordnet
I. Mitglieder des Kartellgerichtes und des Kartellobergerichtes.
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
den Österreichischen Arbeiterkammertag und die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs (im folgenden Vorschlagsberechtigte
genannt) aufzufordern, binnen einer von
ihm zu bestimmenden angemessenen Frist die
Anträge für die Ernennung der Beisitzer nach § 7
Abs. 3 des Kartellgesetzes zu erstatten. In der
Aufforderung ist anzugeben, ob die Stelle eines
Beisitzers des Kartellgerichtes oder des Kartellobergerichtes
zu besetzen ist.
(2) Der Antrag jedes Vorschlagsberechtigten für
die Ernennung der Beisitzer des. Kartellgerichtes
hat drei Personen, für die Ernennung der Beisitzer
des Kartellobergerichtes sechs Personen zu
enthalten.
§ 2. (1) In den Antrag dürfen nur Personen
aufgenommen werden, die den Erfordernissen
des § 7 Abs: 3 des Kartellgesetzes entsprechen.
(2) Eine Person kann nur entweder für das
Kartellgericht oder für das Kartellobergericht als
Beisitzer in den Antrag aufgenommen werden.
(3) Im Antrag ist anzugeben, auf Grund welcher
Nachweise das Vorhandensein der Voraussetzungen
nach § 7 Abs. 3 des Kartellgesetzes angenommen
wurde.
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat
eine Liste der ernannten Mitglieder, getrennt für
das Kartellgericht und das Kartellobergericht, zu
führen, aus der ersichtlich sind
a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift des
Ernannten,
b) ob er als Vorsitzender (Stellvertreter) oder
Beisitzer ernannt wurde,
c) welche Stelle ihn vorgeschlagen hat,
d) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.
(2) Die Liste ist samt allen Veränderungen dem
Kartellgericht und dem Kartellobergericht bekanntzugeben.
§ 4. Für die Ernennung weiterer Mitglieder gelten
die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sinngemäß.
§ 5. (1) Welche Beisitzer im einzelnen Fall zu
laden sind, bestimmt der Vorsitzende des Senats.
Für den gleichen Tag angeordnete Sitzungen oder
Verhandlungen sind tunlichst vor demselben
Senat durchzuführen.
(2) Die Ladung ist den Beisitzern zu eigenen
Handen und tunlichst 14 Tage vor der Sitzung
oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist
der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung
anzugeben.
(3) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,
so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden des
Senats mitzuteilen.
(4) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel
dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden
des Kartellgerichtes beziehungsweise
des Kartellobergerichtes binnen drei Tagen anzuzeigen.
§ 6. (1) Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung
oder Verhandlung folgende Gebühren
1. beim Kartellgericht 100 S
2. beim Kartellobergericht 150 S.
(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen
oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten
statt, so gebührt für jede Sitzung
oder Verhandlung die volle Gebühr.
(3) Außerdem gebühren den Beisitzern die
Reisekostenvergütung und die Reisezulage wie
einem Bundesbeamten der VI. Dienstklasse.
II. Geschäftsordnung des Kartellgerichtes und des
Kartellobergerichtes.
§ 7. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, gilt für das Kartellgericht die Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz
(Geo.), BGBl. Nr. 264/1951.
§ 8. Die Einbringung der Gebühren und
Kosten richtet sich nach den für die Gerichte
geltenden Einbringungsvorschriften, doch nimmt
die Einbringung der beim Kartellobergericht
entstehenden Gebühren und Kosten der Kostenbeamte
des Kartellgerichtes vor.
§ 9. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird
beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichtes
Wien, beim Kartellobergericht
durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofes besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen
nur Beamte des gehobenen Fachdienstes oder des
Fachdienstes betraut werden.
§ 10. (1) Jede Anmeldung beim Kartellregister
ist in das nach KartForm. Nr. 1 zu führende Verzeichnis
„Kt." einzutragen; wird hinsichtlich einer
Anmeldung ein zweites Verfahren (§ 14 Abs. 1
KartellG.) durchgeführt, so ist die Anmeldung
nach Eröffnung dieses Verfahrens ein zweites Mal
einzutragen.
(2) In Spalte. 6 sind alle Verhandlungen nach
§ 13 lit. b des Kartellgesetzes einzutragen. In der
Ergebnisspalte ist unter Angabe des Tages anzuführen,
ob die Eintragung bewilligt, nicht bewilligt
oder die Anmeldung zurückgezogen
wurde. Wird eine in der Ergebnisspalte eingetragene
Entscheidung durch eine Rechtsmittelentscheidung
beseitigt, so ist diese Eintragung abzustreichen
und die neue Entscheidung einzutragen.
In der Bemerkungsspalte sind das Einlangen
eines Rechtsmittels und die Vorlage der Akten
an das Kartellobergericht sowie die Übersendung
der Akten an andere Stellen zu vermerken; wenn
eine Anmeldung ein zweites Mal eingetragen
worden ist, ist in der Bemerkungsspalte jeweils
auf die andere, dieselbe Anmeldung betreffende
Eintragung zu verweisen.
(3) Rechtskräftig erledigte Sachen sind in der
ersten Spalte des Verzeichnisses mit Farbstift abzustreichen.
§ 11. (1) In das nach KartForm. Nr. 2 zu führende
Rechtsmittelverzeichnis „Okt." sind beim
Kartellobergericht alle Rechtsmittel einzutragen.
(2) Mit dem Tag, an dem die Akten an das
Kartellgericht zurückgestellt werden, ist die Sache
abzustreichen.
§ 12. Für andere Angelegenheiten des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes kann ein
allgemeines Verzeichnis „Ktn." nach KartForm.
Nr. 3 geführt werden.
§ 13. (1) Die Akten des Kartellgerichtes und
des Kartellobergerichtes sind durch 30 Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner
nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der
Angelegenheit die letzte Verfügung ergangen ist.
Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und
Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als
Verfügungen in diesem Sinne.
(2) Die Verzeichnisse sind so lange aufzubewahren,
als dort eingetragene Akten aufbewahrt
werden.
§ 14. Personen, die zu Beisitzern ernannt sind,
können in die Sachverständigenliste (§ 14 a Abs. 1
des Kartellgesetzes) nicht aufgenommen werden.
§ 15. Die Auslagen für das Kartellgericht und
das Kartellobergericht, einschließlich der Gebühren
für die Mitglieder, sind aus den Ausgabemitteln
des Oberlandesgerichtes Wien zu bestreiten.
Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht
und beim Kartellobergericht entfällt.
§ 16. Das Kartellgericht ist nur zur Empfangnahme
solcher gerichtlicher Erläge berechtigt, die
mit einer beim Kartellgericht anhängigen Sache
im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Erlag
eines Vorschusses für Zeugen oder Sachverständige).
III. Kartellregister.
§ 17. (1) Das Kartellgericht führt das Kartellregister
(§§ 18 ff. des Kartellgesetzes) für das
ganze Bundesgebiet. Das Kartellregister besteht
aus zwei Abteilungen. In der Abteilung A (KartForm.
Nr. 4) werden alle Kartelle mit Ausnahme
der Vereinbarungen nach § 23 Abs. 1 des Kartellgesetzes,
in der Abteilung B (KartForm. Nr. 5)
die Kartelle nach § 23 Abs. 1 des Kartellgesetzes
eingetragen.
(2) Für jedes Kartell ist ein gesondertes Registerblatt
zu verwenden.
(3) In Spalte 1 sind die laufenden Nummern
der das Kartell betreffenden Eintragungen anzuführen.
Die Eintragung in Spalte 7 der Abteilung
A hat eine kurzgefaßte Wiedergabe des
Inhaltes der Vereinbarung, insbesondere Angaben
über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte
Warenarten oder Leistungen sowie über die Ein-
und Austrittsmöglichkeiten, zu enthalten (§ 19
des Kartellgesetzes); in Spalte 6 der Abteilung B
sind außerdem der vertragsmäßig bestimmte
Verkaufspreis und Angaben über den Abschluß
der ersten Vereinbarung einzutragen (§ 23
Abs. 1 Z. 7 des Kartellgesetzes).
(4) Abänderungen, Ergänzungen oder Löschungen
sind auf demselben Registerblatt in den entsprechenden
Spalten einzutragen.
§ 18. (1) Der Vollzug der Eintragung ist vom
Vorsitzenden des Senats des Kartellgerichtes
durch den Vermerk „Register" anzuordnen.
(2) Jeder Beschluß und jede Verfügung, auf
Grund deren eine Eintragung in das Kartellregister
vorzunehmen ist, ist von der Geschäftsstelle
des Kartellgerichtes vor der Abfertigung
dem Registerführer in Urschrift unmittelbar zu
übergeben; die Urschrift (beglaubigte Abschrift)
und eine unbeglaubigte Abschrift jener Urkunden,
die die Grundlage der Eintragung bilden
(§ 10 a Abs. 2 des Kartellgesetzes), sind anzuschließen.
§ 19. Die Eintragungen sind entsprechend dem
Wortlaut des Beschlusses oder der Verfügung
vorzunehmen. Jede Eintragung ist durch einen
mit schwarzer Tinte zu ziehenden Querstrich
abzuschließen.
§ 20. (1) Eine Eintragung, die durch eine spätere
Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot
zu unterstreichen. In Auszüge (Abschriften) aus
dem Register werden solche Eintragungen nur
aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach
den Umständen erforderlich ist.
(2) Wurde eine Eintragung irrtümlich rot
unterstrichen oder wurde die Entscheidung, die
die Grundlage für die Unterstreichung bildete,
beseitigt, so wird der rote Strich mit kleinen
schwarzen Strichen durchkreuzt.
(3) Sämtliche Seiten des Registerblattes sind rot
zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos
geworden sind.
§ 21. (1) Im Register darf nichts radiert oder
unleserlich gemacht werden.
(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten
bei einer Eintragung sind nach Anordnung
des Vorsitzenden des Kartellgerichtes
neben dieser Eintragung in der Bemerkungsspalte
zur berichtigen. Berichtigungsvermerke sind
unter Angabe des Tages der Berichtigung vom
Registerführer zu unterschreiben.
§ 22. Nach dem Vollzug der Eintragung hat
der Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung
Abschriften beigebracht wurden
und ob sie brauchbar sind. Wurde keine oder
keine brauchbare Abschrift beigebracht, so ist der
Kartellbevollmächtigte zu verständigen, daß die
Urschrift (beglaubigte Abschrift) zurückbehalten
wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung
(§ 26 Abs. 2) gegen Beibringung einer
brauchbaren Abschrift behoben werden kann.
§ 23. (1) Die von den Parteien beigebrachten,
für die Urkundensammlung bestimmten Urkundenabschriften
sind auf ihre Übereinstimmung
mit der Urschrift (beglaubigten Abschrift)
zu prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift
(beglaubigten Abschrift) ist vom Registerführer
zu bestätigen.
(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen
kann der Registerführer selbst ausbessern,
doch hat er dies am Rand der Urkunde
mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
§ 24. Der Registerführer hat im Akt den Vollzug
der Eintragung unter Beisetzung seines
Namenszeichens zu bestätigen; sohin ist der Akt
der Geschäftsstelle des Kartellgerichtes zur Abfertigung
zurückzugeben.
§ 25. Das Kartellregister wird in dauerhaft
gebundenen Bänden geführt. Jeder Band enthält,
entsprechend der Reihenfolge der Anlegung, eine
Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu
versehen. Die in jedem Band enthaltenen
Registerblätter (§ 17 Abs. 2) sind auf dem
Rücken des Registerbandes anzugeben.
§ 26. (1) Die für die Urkundensammlung bestimmten
Urkunden sind, nach der Reihenfolge
der Aktenzeichen geordnet, abgesondert von den
übrigen Akten, unter steifem Deckel zu verwahren.
(2) Die in der Urkundensammlung verwahrten
Urkunden sind nach dem 31. Mai des auf das
Einlangen beim Registerführer folgenden Kalenderjahres
in Bänden von mäßiger Stärke zu
binden.
§ 27. Zum Kartellregister ist ein Verzeichnis
der eingetragenen Kartelle, nach Branchen geordnet,
zu führen.
§ 28. Das Kartellregister, die Urkundensammlung
und das Verzeichnis der eingetragenen Kartelle
sind dauernd aufzubewahren.
§ 29. (1) Jedermann kann in das Kartellregister
in Gegenwart des Registerführers während der
Dienststunden Einsicht nehmen.
(2) Die Einsichtnahme in die Urkundensammlung
ist nur den Interessenvertretungen (§ 11
Abs. 1 des Kartellgesetzes) und dem Kartellbevollmächtigten
— diesem nur hinsichtlich des
betreffenden Kartells — während der Dienststunden
in Gegenwart des Registerführers zu gewähren
(§ 20 des Kartellgesetzes).
IV. Schlußbestimmungen.
§ 30. Die KartellG.-DV., BGBl. Nr. 231/1951,
wird aufgehoben.