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220_1955 AT

220. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern.

Nachdem das am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Erbschaftsteuern samt Schlußprotokoll, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet,

auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern die Doppelbesteuerung

zu vermeiden, übereingekommen,

das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu

diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Sektionschef

Dr. ]. Stangelberger

und den Ministerialrat

Dr. O. Watzke

des Bundesministeriums für Finanzen,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

den Ministerialdirektor

im Bundesministerium der Finanzen

W. Mersmann.

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger

Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form

befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden

werden, daß Nachlaßvermögen von Erblassern,

die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden

oder in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz

hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer

herangezogen wird.

(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz

im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat,

in dem sie eine Wohnung innehat unter

Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie

die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen

Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres

gewöhnlichen Aufenthaltes.

Artikel 2

(0 Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens

sind

1. in der Bundesrepublik Deutschland

die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von

Todes wegen oder Zweckzuwendungen von

Todes wegen unterliegen;

2. in der Republik Österreich

die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von

Todes wegen oder Zweckzuwendungen von

Todes wegen unterliegen.

(2) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem

Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer (auch

Nachlaßsteuer) anzuwenden, die nach seiner

Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten

eingeführt wird.

(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten

werden sich gegenseitig über die Einführung

neuer Steuern, über wesentliche Änderungen

oder die Aufhebung bestehender Steuern, die

von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

Artikel 3

(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich

des Zubehörs), das in einem der Vertragstaaten

liegt, wird nur in diesem Staate besteuert.

(2) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen,

das in einem der Vertragstaaten liegt,

sowie Rechte, die durch Pfandrecht an einem

solchen Vermögen gesichert sind oder die auf

ihm lasten, werden nur in diesem Staate besteuert.

(3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch

das unbewegliche Betriebsvermögen.

Artikel 4

Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten

dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens

dient, gilt folgendes

1. Hat das Unternehmen eine Betriebstätte

nur in einem der Vertragstaaten, so wird dieses

Vermögen nur in diesem Staate besteuert.

2. Hat das Unternehmen Betriebstätten in

beiden Vertragstaaten, so wird das Vermögen in

jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als

es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte

dient.

Artikel 5

Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel

3 oder Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes

1. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes

nur in einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz,

so wird dieses Nachlaßvermögen nur in

diesem Staate besteuert.

2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes

in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so wird

das Nachlaßvermögen nur in dem Staate besteuert,

zu dem die stärksten persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers bestanden

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die

obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich

nach Artikel 10 verständigen.

Artikel 6

(1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang

mit dem in Artikel 3 oder Artikel 4

bezeichneten Nachlaßvermögen stehen oder auf

ihm sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen

angerechnet. Sonstige Schulden werden

auf das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen

angerechnet.

(2) Wenn Nachlaßvermögen der in Artikel 3

oder Artikel 4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten

zu versteuern ist, so sind Schulden,

die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem

in dem einen Staate zu versteuernden Vermögen

dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind,

zunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. Ein

nicht gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem

Staate zu versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet.

Wenn in diesem Staate kein anderes

Nachlaßvermögen zu versteuern ist, oder wenn

sich bei der Anrechnung wieder eine Überschul-

dung ergibt, dann sind die restlichen Schulden

auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Saat

anzurechnen.

(3) Absatz 2 Satze 2 und 3 gelten sinngemäß,

wenn, sich nach Absatz 1 Satz 2 in einem der

Vertragstaaten eine Überschuldung ergibt.

Artikel 7

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder

Staat die Steuer von dem ihm zur Besteuerung

überlassenen Teil des Nachlaßvermögens oder Erwerbs

nach dem Satz erheben kann, der dem

Wert des gesamten Nachlasses oder des gesamten

Erwerbs entspricht.

Artikel 8

(1) Weist eine Person nach, daß Maßnahmen

der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie

die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt

haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens

widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines

innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste

Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in

den sie ihren Wohnsitz hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet

erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige

oberste Finanzbehörde versuchen, sich mit der

obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu

verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Artikel 9

Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten

werden sich die Mitteilungen machen, die

nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten

verlangt werden können und die erforderlich

sind, um dieses Abkommen durchzuführen,

insbesondere um Steuerverkürzungen

zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen

ist geheim zu halten und nur solchen Personen

zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen

Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung

der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.

Artikel 10

(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten

können bei der Behandlung von Fragen,

die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar

miteinander verkehren.

(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und

Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung

von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung

in Fällen, die in diesem Abkommen

nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen

in den Vertragstaaten

werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig

ins Einvernehmen setzen.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und dit

Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen

tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft und ist auf alle Fälle,

in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt

verstorben ist, anzuwenden. Auf Falle, in denen

der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben

ist, ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich

und der Republik Österreich vom 28. Mai 1922

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Abgaben von Todes wegen weiterhin

anzuwenden.

(2) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung

bleiben, als es nicht von einem der Vertragstaaten

gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate

vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so

verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des

nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar

des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Staaten dieses Abkommen

unterfertigt und mit Siegern versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu

Bonn am 4. Oktober 1954.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger

Dr. O. Watzke

Für die Bundesrepublik Deutschland

W. Mersmann

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Erbschaftsteuern haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten folgende übereinstimmende

Erklärung abgegeben, die einen integrierenden

Teil des Abkommens selbst bildet

Zu Artikel 1

1. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne

dieses Abkommens hat jemand dort, wo er sich

unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,

daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht

nur vorübergehend verweilt.

Zu Artikel 2

2. Die obersten Finanzbehörden im Sinne

dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik

Deutschland der Bundesminister der Finanzen,

in der Republik Österreich das Bundesministerium

für Finanzen.

3. Die obersten Finanzbehörden der beiden

Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen

setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf

welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden

ist. Es besteht Übereinstimmung

zwischen den Vertragstaaten, daß sich das Abkommen

nicht auf Schenkungen und Zweckzuwendungen

unter Lebenden erstrecken soll.

Zu Artikel 3

4. Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften

des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten

über Grundstücke unterliegen.

5. Ob ein Vermögensgegenstand als unbeweglich

anzusehen ist, richtet sich nach dem Steuerrecht

des Vertragstaates, in dem der Gegenstand

liegt. Was als Zubehör gilt, richtet sich nach dem

Steuerrecht des Vertragstaates, in dem sich das

unbewegliche Nachlaßvermögen befindet.

Zu Artikel 4

6. Der Begriff „Betriebstätte" richtet sich nach

den Vorschriften des am 4. Oktober 1954

zwischen den Vertragstaaten abgeschlossenen

Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen sowie der

Gewerbesteuern und der Grundsteuern.

7. Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4

werden behandelt

a) Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen

mit Ausnahme von Aktien, Kuxen,

Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren

sowie von Anteilen an Genossenschaften

und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

b) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe

als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage

eine Beteiligung am Vermögen des

Unternehmens verbunden ist.

Zu Artikel 5

8. Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln

a) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe

als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage

keine Beteiligung am Vermögen des

Unternehmens verbunden ist;

b) Nachlaßvermögen der in Artikel 3 bezeichneten

Art, das in keinem der Vertragstaaten

liegt;

c) Nachlaßvermögen der in Artikel 4 bezeichneten

Art, das keiner Betriebstätte in

einem der Vertragstaaten dient.

Zu den Artikeln 3 bis 7

9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch

auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach

allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen

Vereinbarungen den diplomatischen

oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit

auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen

Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert

wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate

vorbehalten.

Zu Artikel 8

10. Artikel 8 gilt auch für juristische Personen

sowie für Personenvereinigungen und Vermögensmassen,

die als solche der Besteuerung

wie eine juristische Person unterliegen. Bei

ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes der Ort

ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem

der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung

haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertragstaaten.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn

am 4. Oktober 1954.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger

Dr. O. Watzke

Für die Bundesrepublik Deutschland

W. Mersmann

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. April 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 7. September 1955 stattgefunden hat, ist das

Abkommen gemäß seinem Artikel 12 am 7. September 1955 in Kraft getreten.

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