220. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Erbschaftsteuern samt Schlußprotokoll, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet,
auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern die Doppelbesteuerung
zu vermeiden, übereingekommen,
das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu
diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Sektionschef
Dr. ]. Stangelberger
und den Ministerialrat
Dr. O. Watzke
des Bundesministeriums für Finanzen,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
den Ministerialdirektor
im Bundesministerium der Finanzen
W. Mersmann.
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger
Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden
werden, daß Nachlaßvermögen von Erblassern,
die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden
oder in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz
hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer
herangezogen wird.
(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz
im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat,
in dem sie eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie
die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen
Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes.
Artikel 2
(0 Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens
sind
1. in der Bundesrepublik Deutschland
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von
Todes wegen oder Zweckzuwendungen von
Todes wegen unterliegen;
2. in der Republik Österreich
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von
Todes wegen oder Zweckzuwendungen von
Todes wegen unterliegen.
(2) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem
Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer (auch
Nachlaßsteuer) anzuwenden, die nach seiner
Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten
eingeführt wird.
(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
werden sich gegenseitig über die Einführung
neuer Steuern, über wesentliche Änderungen
oder die Aufhebung bestehender Steuern, die
von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.
Artikel 3
(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich
des Zubehörs), das in einem der Vertragstaaten
liegt, wird nur in diesem Staate besteuert.
(2) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen,
das in einem der Vertragstaaten liegt,
sowie Rechte, die durch Pfandrecht an einem
solchen Vermögen gesichert sind oder die auf
ihm lasten, werden nur in diesem Staate besteuert.
(3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch
das unbewegliche Betriebsvermögen.
Artikel 4
Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten
dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens
dient, gilt folgendes
1. Hat das Unternehmen eine Betriebstätte
nur in einem der Vertragstaaten, so wird dieses
Vermögen nur in diesem Staate besteuert.
2. Hat das Unternehmen Betriebstätten in
beiden Vertragstaaten, so wird das Vermögen in
jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als
es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte
dient.
Artikel 5
Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel
3 oder Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes
1. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes
nur in einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz,
so wird dieses Nachlaßvermögen nur in
diesem Staate besteuert.
2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes
in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so wird
das Nachlaßvermögen nur in dem Staate besteuert,
zu dem die stärksten persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers bestanden
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die
obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich
nach Artikel 10 verständigen.
Artikel 6
(1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit dem in Artikel 3 oder Artikel 4
bezeichneten Nachlaßvermögen stehen oder auf
ihm sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen
angerechnet. Sonstige Schulden werden
auf das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen
angerechnet.
(2) Wenn Nachlaßvermögen der in Artikel 3
oder Artikel 4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten
zu versteuern ist, so sind Schulden,
die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem
in dem einen Staate zu versteuernden Vermögen
dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind,
zunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. Ein
nicht gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem
Staate zu versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet.
Wenn in diesem Staate kein anderes
Nachlaßvermögen zu versteuern ist, oder wenn
sich bei der Anrechnung wieder eine Überschul-
dung ergibt, dann sind die restlichen Schulden
auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Saat
anzurechnen.
(3) Absatz 2 Satze 2 und 3 gelten sinngemäß,
wenn, sich nach Absatz 1 Satz 2 in einem der
Vertragstaaten eine Überschuldung ergibt.
Artikel 7
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder
Staat die Steuer von dem ihm zur Besteuerung
überlassenen Teil des Nachlaßvermögens oder Erwerbs
nach dem Satz erheben kann, der dem
Wert des gesamten Nachlasses oder des gesamten
Erwerbs entspricht.
Artikel 8
(1) Weist eine Person nach, daß Maßnahmen
der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie
die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt
haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens
widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines
innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste
Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in
den sie ihren Wohnsitz hat.
(2) Werden die Einwendungen für begründet
erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige
oberste Finanzbehörde versuchen, sich mit der
obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu
verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Artikel 9
Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
werden sich die Mitteilungen machen, die
nach den Steuergesetzen der beiden Vertragstaaten
verlangt werden können und die erforderlich
sind, um dieses Abkommen durchzuführen,
insbesondere um Steuerverkürzungen
zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen
ist geheim zu halten und nur solchen Personen
zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung
der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
Artikel 10
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
können bei der Behandlung von Fragen,
die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar
miteinander verkehren.
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung
von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung
in Fällen, die in diesem Abkommen
nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen
in den Vertragstaaten
werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig
ins Einvernehmen setzen.
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und dit
Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen
tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft und ist auf alle Fälle,
in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt
verstorben ist, anzuwenden. Auf Falle, in denen
der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben
ist, ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich
und der Republik Österreich vom 28. Mai 1922
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Abgaben von Todes wegen weiterhin
anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung
bleiben, als es nicht von einem der Vertragstaaten
gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate
vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so
verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des
nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar
des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Staaten dieses Abkommen
unterfertigt und mit Siegern versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu
Bonn am 4. Oktober 1954.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger
Dr. O. Watzke
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. Mersmann
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Erbschaftsteuern haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgende übereinstimmende
Erklärung abgegeben, die einen integrierenden
Teil des Abkommens selbst bildet
Zu Artikel 1
1. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
dieses Abkommens hat jemand dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht
nur vorübergehend verweilt.
Zu Artikel 2
2. Die obersten Finanzbehörden im Sinne
dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik
Deutschland der Bundesminister der Finanzen,
in der Republik Österreich das Bundesministerium
für Finanzen.
3. Die obersten Finanzbehörden der beiden
Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen
setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf
welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden
ist. Es besteht Übereinstimmung
zwischen den Vertragstaaten, daß sich das Abkommen
nicht auf Schenkungen und Zweckzuwendungen
unter Lebenden erstrecken soll.
Zu Artikel 3
4. Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten
über Grundstücke unterliegen.
5. Ob ein Vermögensgegenstand als unbeweglich
anzusehen ist, richtet sich nach dem Steuerrecht
des Vertragstaates, in dem der Gegenstand
liegt. Was als Zubehör gilt, richtet sich nach dem
Steuerrecht des Vertragstaates, in dem sich das
unbewegliche Nachlaßvermögen befindet.
Zu Artikel 4
6. Der Begriff „Betriebstätte" richtet sich nach
den Vorschriften des am 4. Oktober 1954
zwischen den Vertragstaaten abgeschlossenen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
7. Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4
werden behandelt
a) Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen
mit Ausnahme von Aktien, Kuxen,
Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren
sowie von Anteilen an Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
b) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage
eine Beteiligung am Vermögen des
Unternehmens verbunden ist.
Zu Artikel 5
8. Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln
a) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage
keine Beteiligung am Vermögen des
Unternehmens verbunden ist;
b) Nachlaßvermögen der in Artikel 3 bezeichneten
Art, das in keinem der Vertragstaaten
liegt;
c) Nachlaßvermögen der in Artikel 4 bezeichneten
Art, das keiner Betriebstätte in
einem der Vertragstaaten dient.
Zu den Artikeln 3 bis 7
9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch
auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen
Vereinbarungen den diplomatischen
oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit
auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen
Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert
wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate
vorbehalten.
Zu Artikel 8
10. Artikel 8 gilt auch für juristische Personen
sowie für Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die als solche der Besteuerung
wie eine juristische Person unterliegen. Bei
ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes der Ort
ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem
der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung
haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertragstaaten.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn
am 4. Oktober 1954.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger
Dr. O. Watzke
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. Mersmann
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. April 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 7. September 1955 stattgefunden hat, ist das
Abkommen gemäß seinem Artikel 12 am 7. September 1955 in Kraft getreten.