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220_1951 AT

220. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I.

Die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung

der Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Inneres vom 23. Februar 1950,

BGBl. Nr. 79, betreffend die Regelung der

Arzneipreise in Apotheken, in der Fassung der

Verordnungen vom 28. November 1950, BGBl.

Nr. 238, vom 4. Februar 1951, BGBl. Nr. 53,

und vom 29. Mai 1951, BGBl. Nr. 145, angeführten

Grundsätze für die Ermittlung der Ansätze

der „Vorläufigen Arzneitaxe 1950" werden

für öffentliche und Anstaltsapotheken wie folgt

geändert

1. Im Abschnitt I Z. 2 Abs. 5 hat es statt

„25 Groschen" nunmehr „40 Groschen" zu

heißen.

2. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 1 hat es statt

„S 3'—" nunmehr „S 4'—" zu lauten.

3. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 3 hat es statt

„50 Groschen" nunmehr „80 Groschen" zu

heißen.

4. Abschnitt II Z. 10 Abs. 5 hat zu lauten

„Als Vergütungen sind in die Berechnung

einzusetzen

Artikel II.

Hausapotheken führende Ärzte haben bei

der Ermittlung der Arzneipreise weiterhin die

in der Verordnung vom 23. Februar 1950,

BGBl. Nr. 79, in der Fassung der Verordnungen

vom 28. November 1950, BGBl. Nr. 238, vom

4. Februar 1951, BGBl. Nr. 53, und vom 29. Mai

1951, BGBl. Nr. 145, enthaltenen Ansätze der

„Vorläufigen Arzneitaxe 1950" anzuwenden.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

1. August 1951 in Kraft.

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