220. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I.
Die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung
der Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Inneres vom 23. Februar 1950,
BGBl. Nr. 79, betreffend die Regelung der
Arzneipreise in Apotheken, in der Fassung der
Verordnungen vom 28. November 1950, BGBl.
Nr. 238, vom 4. Februar 1951, BGBl. Nr. 53,
und vom 29. Mai 1951, BGBl. Nr. 145, angeführten
Grundsätze für die Ermittlung der Ansätze
der „Vorläufigen Arzneitaxe 1950" werden
für öffentliche und Anstaltsapotheken wie folgt
geändert
1. Im Abschnitt I Z. 2 Abs. 5 hat es statt
„25 Groschen" nunmehr „40 Groschen" zu
heißen.
2. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 1 hat es statt
„S 3'—" nunmehr „S 4'—" zu lauten.
3. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 3 hat es statt
„50 Groschen" nunmehr „80 Groschen" zu
heißen.
4. Abschnitt II Z. 10 Abs. 5 hat zu lauten
„Als Vergütungen sind in die Berechnung
einzusetzen
Artikel II.
Hausapotheken führende Ärzte haben bei
der Ermittlung der Arzneipreise weiterhin die
in der Verordnung vom 23. Februar 1950,
BGBl. Nr. 79, in der Fassung der Verordnungen
vom 28. November 1950, BGBl. Nr. 238, vom
4. Februar 1951, BGBl. Nr. 53, und vom 29. Mai
1951, BGBl. Nr. 145, enthaltenen Ansätze der
„Vorläufigen Arzneitaxe 1950" anzuwenden.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
1. August 1951 in Kraft.