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220_1950 AT

220. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten.

Die österreichische Bundesregierung und die

italienische Regierung haben, um den Transfer

der Vermögenswerte von Personen, welche die

italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des

Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948

wiedererworben haben, von Österreich nach

Italien zu ermöglichen, folgendes vereinbart

Artikel 1

Die nach Österreich ausgewanderten Südtiroler

Optanten, welche die italienische Staatsbürgerschaft

auf Grund des Gesetzdekretes

Nr. 23 vom 2. Februar 1948 endgültig wiedererhalten

und ihren ständigen Wohnsitz nach

Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen

werden, haben im Sinne der nachstehenden

Artikel Anspruch auf den Transfer ihres Vermögens

von Österreich nach Italien.

Artikel 2

Für den Transfer kommen folgende Vermögenswerte

der Rückoptanten in Betracht

a) Bargeld und Bankguthaben in Österreich;

b) im Rahmen der jeweils bestehenden

österreichischen Devisenvorschriften erzielte

Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren,

Immobilien, Geschäftsanteilen,

Warenvorräten und sonstigen Vermögenswerten.

Die Feststellung der erwähnten Vermögenswerte

wird auf Grund der Vermögenslage des

Rückoptanten am Tage der Paraphierung des

vorliegenden Übereinkommens erfolgen; außerdem

wird der normale Vermögenszuwachs vom

Tage der Feststellung bis zu jenem des Transfers

berücksichtigt werden.

Artikel 3

Um die in Artikel 1 gebotene Möglichkeit

in Anspruch nehmen zu können, haben Rück-

optanten, die ihren Wohnsitz vor Paraphierung

des vorliegenden Übereinkommens nach Italien

verlegt haben, die entsprechenden Anträge bis

zum 31. Dezember 1950 in zweifacher Ausfertigung

bei der Banca d'Italia in Bozen oder

in Trient einzureichen.

Rückoptanten, die ihren. Wohnsitz erst nach

Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens

nach Italien verlegen werden, haben hingegen

ihre Transferanträge in zweifacher Ausfertigung

bis zum 31. Dezember 1951 bei der Oesterreichischen

Nationalbank in Wien einzureichen.

Die beiden Institute werden einander je ein

Exemplar der erhaltenen Anträge übermitteln.

Die Prüfung derselben wird der Oesterreichischen

Nationalbank auf Grund der von ihr mit dem

Ufficio Italiano dei Cambi zu vereinbarenden

Bedingungen übertragen.

Personen, deren Staatsbürgerschaft am

30. September 1951 noch nicht geklärt ist,

werden bis zum 31. Dezember 1951 bei der

Oesterreichischen Nationalbank Anträge zur Erstreckung

des Termins in zweifacher Ausfertigung

einreichen können.

Artikel 4

In den Transferanträgen sind die in Artikel

2 genannten Vermögenswerte getrennt

anzuführen. Die noch nicht realisierten Vermögenswerte

sind mit dem Schätzwert einzusetzen.

Den Anträgen sind alle zum Nachweis des

Vermögens am Stichtag erforderlichen Unterlagen

beizuschließen.

Artikel 5

Nach der im vorhergehenden Artikel 3 vorgesehenen

Prüfung wird die Oesterreichische

Nationalbank dem Antragsteller die Transferbewilligung

oder, falls wesentliche Vermögenswerte

noch nicht realisiert sind, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung

für den Transfer erteilen.

In letzterem Fall hat der Antragsteller seinen

Antrag durch Einsetzung der erlösten Beträge

zu ergänzen, worauf ihm die Transferbewilligung

ausgefolgt werden wird. Diese kann sich

auch auf einzelne Teile des ganzen zu transferierenden

Vermögens beziehen und sie kann

von dem Berechtigten auf einmal oder für

mehrere aufeinanderfolgende Transfers ausgenützt

werden.

Jedenfalls ist Voraussetzung für jeden Vermögenstransfer

die tatsächliche Verlegung des

Wohnsitzes nach Italien.

Artikel 6

Die zu transferierenden Beträge sind bei der

Oesterreichischen Nationalbank in Wien direkt

oder im Wege eines österreichischen Kreditinstitutes

einzuzahlen.

Die Oesterreichische Nationalbank wird für

jede erhaltene Einzahlung dem Ufficio Italiano

dei Cambi eine auf U.S.A.-Dollar lautende

Einzahlungsbestätigung übermitteln, die als

Zahlungsauftrag zu Lasten des im österreichisch-

italienischen Zahlungsabkommen vom 22. April

1950 vorgesehenen Kontos B gilt.

Artikel 7

Die Oesterreichische Nationalbank und das

Ufficio Italiano dei Cambi werden die erforderlichen

Maßnahmen für die technische Durchführung

der in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Zahlungen treffen.

Artikel 8

Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen

auf Grund des vorliegenden Übereinkommens

bis zum 31. Dezember 1952 entgegennehmen.

Artikel 9

Das vorliegende Übereinkommen tritt am

Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist in

deutscher und italienischer Sprache abgefaßt, die

beide in gleicher Weise authentisch sind.

Rom, am 4. Oktober 1950.

Für die

österreichische Bundesregierung

Dr. Schwarzenberg

Für die

italienische Regierung

Vittorio Zoppi

Vorstehendes Übereinkommen wurde am 4. Oktober 1950 in Rom unterzeichnet; es ist

daher gemäß seinem Artikel 9 an diesem Tage in Kraft getreten.

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