220. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung und die
italienische Regierung haben, um den Transfer
der Vermögenswerte von Personen, welche die
italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des
Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948
wiedererworben haben, von Österreich nach
Italien zu ermöglichen, folgendes vereinbart
Artikel 1
Die nach Österreich ausgewanderten Südtiroler
Optanten, welche die italienische Staatsbürgerschaft
auf Grund des Gesetzdekretes
Nr. 23 vom 2. Februar 1948 endgültig wiedererhalten
und ihren ständigen Wohnsitz nach
Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen
werden, haben im Sinne der nachstehenden
Artikel Anspruch auf den Transfer ihres Vermögens
von Österreich nach Italien.
Artikel 2
Für den Transfer kommen folgende Vermögenswerte
der Rückoptanten in Betracht
a) Bargeld und Bankguthaben in Österreich;
b) im Rahmen der jeweils bestehenden
österreichischen Devisenvorschriften erzielte
Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren,
Immobilien, Geschäftsanteilen,
Warenvorräten und sonstigen Vermögenswerten.
Die Feststellung der erwähnten Vermögenswerte
wird auf Grund der Vermögenslage des
Rückoptanten am Tage der Paraphierung des
vorliegenden Übereinkommens erfolgen; außerdem
wird der normale Vermögenszuwachs vom
Tage der Feststellung bis zu jenem des Transfers
berücksichtigt werden.
Artikel 3
Um die in Artikel 1 gebotene Möglichkeit
in Anspruch nehmen zu können, haben Rück-
optanten, die ihren Wohnsitz vor Paraphierung
des vorliegenden Übereinkommens nach Italien
verlegt haben, die entsprechenden Anträge bis
zum 31. Dezember 1950 in zweifacher Ausfertigung
bei der Banca d'Italia in Bozen oder
in Trient einzureichen.
Rückoptanten, die ihren. Wohnsitz erst nach
Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens
nach Italien verlegen werden, haben hingegen
ihre Transferanträge in zweifacher Ausfertigung
bis zum 31. Dezember 1951 bei der Oesterreichischen
Nationalbank in Wien einzureichen.
Die beiden Institute werden einander je ein
Exemplar der erhaltenen Anträge übermitteln.
Die Prüfung derselben wird der Oesterreichischen
Nationalbank auf Grund der von ihr mit dem
Ufficio Italiano dei Cambi zu vereinbarenden
Bedingungen übertragen.
Personen, deren Staatsbürgerschaft am
30. September 1951 noch nicht geklärt ist,
werden bis zum 31. Dezember 1951 bei der
Oesterreichischen Nationalbank Anträge zur Erstreckung
des Termins in zweifacher Ausfertigung
einreichen können.
Artikel 4
In den Transferanträgen sind die in Artikel
2 genannten Vermögenswerte getrennt
anzuführen. Die noch nicht realisierten Vermögenswerte
sind mit dem Schätzwert einzusetzen.
Den Anträgen sind alle zum Nachweis des
Vermögens am Stichtag erforderlichen Unterlagen
beizuschließen.
Artikel 5
Nach der im vorhergehenden Artikel 3 vorgesehenen
Prüfung wird die Oesterreichische
Nationalbank dem Antragsteller die Transferbewilligung
oder, falls wesentliche Vermögenswerte
noch nicht realisiert sind, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
für den Transfer erteilen.
In letzterem Fall hat der Antragsteller seinen
Antrag durch Einsetzung der erlösten Beträge
zu ergänzen, worauf ihm die Transferbewilligung
ausgefolgt werden wird. Diese kann sich
auch auf einzelne Teile des ganzen zu transferierenden
Vermögens beziehen und sie kann
von dem Berechtigten auf einmal oder für
mehrere aufeinanderfolgende Transfers ausgenützt
werden.
Jedenfalls ist Voraussetzung für jeden Vermögenstransfer
die tatsächliche Verlegung des
Wohnsitzes nach Italien.
Artikel 6
Die zu transferierenden Beträge sind bei der
Oesterreichischen Nationalbank in Wien direkt
oder im Wege eines österreichischen Kreditinstitutes
einzuzahlen.
Die Oesterreichische Nationalbank wird für
jede erhaltene Einzahlung dem Ufficio Italiano
dei Cambi eine auf U.S.A.-Dollar lautende
Einzahlungsbestätigung übermitteln, die als
Zahlungsauftrag zu Lasten des im österreichisch-
italienischen Zahlungsabkommen vom 22. April
1950 vorgesehenen Kontos B gilt.
Artikel 7
Die Oesterreichische Nationalbank und das
Ufficio Italiano dei Cambi werden die erforderlichen
Maßnahmen für die technische Durchführung
der in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Zahlungen treffen.
Artikel 8
Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen
auf Grund des vorliegenden Übereinkommens
bis zum 31. Dezember 1952 entgegennehmen.
Artikel 9
Das vorliegende Übereinkommen tritt am
Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist in
deutscher und italienischer Sprache abgefaßt, die
beide in gleicher Weise authentisch sind.
Rom, am 4. Oktober 1950.
Für die
österreichische Bundesregierung
Dr. Schwarzenberg
Für die
italienische Regierung
Vittorio Zoppi
Vorstehendes Übereinkommen wurde am 4. Oktober 1950 in Rom unterzeichnet; es ist
daher gemäß seinem Artikel 9 an diesem Tage in Kraft getreten.