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220_1949 AT

220. Verordnung: 2. Kulturgroschenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Verordnung: 2. Kulturgroschenverordnung.

Auf Grund des Kulturgroschengesetzes vom

13. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 191, wird verordnet

§ 1. Falls bei einer Filmvorführung Filme

mehrerer Filmverleiher zur Aufführung gebracht

werden, so hat der Unternehmer der Filmvorführung

den von ihm vereinnahmten Kulturgroschen

grundsätzlich demjenigen Filmverleiher

abzurechnen, der den nach Filmmeterlänge zu

ermittelnden größten Teil der Filme zur Verfügung

gestellt hat.

§ 2. (1) Der Filmverleiher hat bis zum 20. eines

jeden Monats für den vorhergehenden Monat

eine Voranmeldung beim Finanzamt für den

1. Bezirk in Wien einzubringen. Die Voranmeldung

hat getrennt nach den einzelnen Bundesländern

(der Stadt Wien) folgende Angaben

zu enthalten

1. die Zahl der dem Filmverleiher abgerechneten

Besucherkarten;

2. den auf die abgerechneten Besucherkarten

gemäß § 3 des Gesetzes entfallenden „Kulturgroschen".

(2) Die Voranmeldung ist von dem Filmverleiher

eigenhändig zu unterschreiben.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht hat

den zur Beratung des Bundesministeriums für

Unterricht eingesetzten Beirat nach Maßgabe der

Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal

einzuberufen, wobei der Beirat noch im Laufe

des Jahres 1949 erstmalig zusammenzutreten hat.

(2) Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die

Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel seiner

Mitglieder (Ersatzmänner) notwendig. Der Beirat

faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit entscheidet der

Vorsitzende.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates

ist ehrenamtlich.

§ 4. Die Vereinnahmung des Kulturgroschens

durch die Unternehmer einer Filmvorführung

und die Abrechnung der vereinnahmten Beträge

mit dem Filmverleiher hat an dem auf das Inkrafttreten

dieser Verordnung folgenden Monatsersten

zu beginnen.

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