220. Verordnung: 2. Kulturgroschenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kulturgroschengesetzes vom
13. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 191, wird verordnet
§ 1. Falls bei einer Filmvorführung Filme
mehrerer Filmverleiher zur Aufführung gebracht
werden, so hat der Unternehmer der Filmvorführung
den von ihm vereinnahmten Kulturgroschen
grundsätzlich demjenigen Filmverleiher
abzurechnen, der den nach Filmmeterlänge zu
ermittelnden größten Teil der Filme zur Verfügung
gestellt hat.
§ 2. (1) Der Filmverleiher hat bis zum 20. eines
jeden Monats für den vorhergehenden Monat
eine Voranmeldung beim Finanzamt für den
1. Bezirk in Wien einzubringen. Die Voranmeldung
hat getrennt nach den einzelnen Bundesländern
(der Stadt Wien) folgende Angaben
zu enthalten
1. die Zahl der dem Filmverleiher abgerechneten
Besucherkarten;
2. den auf die abgerechneten Besucherkarten
gemäß § 3 des Gesetzes entfallenden „Kulturgroschen".
(2) Die Voranmeldung ist von dem Filmverleiher
eigenhändig zu unterschreiben.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht hat
den zur Beratung des Bundesministeriums für
Unterricht eingesetzten Beirat nach Maßgabe der
Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal
einzuberufen, wobei der Beirat noch im Laufe
des Jahres 1949 erstmalig zusammenzutreten hat.
(2) Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die
Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel seiner
Mitglieder (Ersatzmänner) notwendig. Der Beirat
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates
ist ehrenamtlich.
§ 4. Die Vereinnahmung des Kulturgroschens
durch die Unternehmer einer Filmvorführung
und die Abrechnung der vereinnahmten Beträge
mit dem Filmverleiher hat an dem auf das Inkrafttreten
dieser Verordnung folgenden Monatsersten
zu beginnen.