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220_1948 AT

220. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. § 5 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946,

B. G. Bl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen auf

dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 30. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 187, und

des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 126, wird wie folgt geändert

1. Abs. (2) hat zu lauten

„(2) Die Arbeitslosenunterstützung beträgt

wöchentlich

2. Dem Abs. (5) werden als neue Abs. (6) bis

(9) angefügt

„(6) Zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel ab Oktober 1948

wird den Empfängerin der Arbeitslosenunterstützung

eine Ernährungszulage gewährt, die

wöchentlich 7'85 S oder täglich 112 S beträgt.

(7) Eine Ernährungszulage nach Abs. (6) erhalten

auch Arbeitslose, die vom Bezuge der

Arbeitslosenunterstützung nur deshalb ausgeschlossen

sind, weil sie die Voraussetzung der

Gefährdung des Lebensunterhaltes nicht erfüllen;

dies gilt nicht, wenn das Einkommen, auf Grund

dessen Gefährdung des Lebensunterhaltes nicht

gegeben ist, aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit

stammt.

(8) Arbeitslose, die vom Bezug der Arbeitslosenunterstützung

nur deshalb ausgeschlossen

sind, weil ihnen nach Lösung des letzten Dienstverhältnisses

eine Abfertigung gewährt wird,

erhalten eine Ernährungzulage nach Abs. (6)

während des Zeitraumes, der dem Ausmaß der

Abfertigung entspricht, soweit dieser Zeitraum

nach dem 30. September 1948 liegt. Die Ernährungszulage

wird nicht gewährt, wenn der Dienstgeber

für den Zeitraum, für den Anspruch auf

Abfertigung gebührt, auch die Ernährungszulage

leistet.

(9) Zu dem Arbeitsverdienst im Sinne des

Abs. (1) zählen nicht die vom Dienstgeber ausgezahlte

Ernährungszulage und Ernährungsbeihilfe."

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1948 in Kraft. Mit der Vollziehung ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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