220. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. § 5 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946,
B. G. Bl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen auf
dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 30. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 187, und
des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948, B. G. Bl.
Nr. 126, wird wie folgt geändert
1. Abs. (2) hat zu lauten
„(2) Die Arbeitslosenunterstützung beträgt
wöchentlich
2. Dem Abs. (5) werden als neue Abs. (6) bis
(9) angefügt
„(6) Zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel ab Oktober 1948
wird den Empfängerin der Arbeitslosenunterstützung
eine Ernährungszulage gewährt, die
wöchentlich 7'85 S oder täglich 112 S beträgt.
(7) Eine Ernährungszulage nach Abs. (6) erhalten
auch Arbeitslose, die vom Bezuge der
Arbeitslosenunterstützung nur deshalb ausgeschlossen
sind, weil sie die Voraussetzung der
Gefährdung des Lebensunterhaltes nicht erfüllen;
dies gilt nicht, wenn das Einkommen, auf Grund
dessen Gefährdung des Lebensunterhaltes nicht
gegeben ist, aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit
stammt.
(8) Arbeitslose, die vom Bezug der Arbeitslosenunterstützung
nur deshalb ausgeschlossen
sind, weil ihnen nach Lösung des letzten Dienstverhältnisses
eine Abfertigung gewährt wird,
erhalten eine Ernährungzulage nach Abs. (6)
während des Zeitraumes, der dem Ausmaß der
Abfertigung entspricht, soweit dieser Zeitraum
nach dem 30. September 1948 liegt. Die Ernährungszulage
wird nicht gewährt, wenn der Dienstgeber
für den Zeitraum, für den Anspruch auf
Abfertigung gebührt, auch die Ernährungszulage
leistet.
(9) Zu dem Arbeitsverdienst im Sinne des
Abs. (1) zählen nicht die vom Dienstgeber ausgezahlte
Ernährungszulage und Ernährungsbeihilfe."
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1948 in Kraft. Mit der Vollziehung ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.