220. Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. März 1947 in Wien unterzeichnete Kulturübereinkommen zwischen
der Republik Österreich und der Französischen Republik, welches also lautet
Kulturübereinkommen
zwischen der Republik Österreich
und der Französischen Republik
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Französischen Republik
von dem gleichen Wunsch beseelt, die Zusammenarbeit
ihrer beiden Staaten auf dem Gebiet
der Bildung, der Erziehung und des Hochschulwesens
sowie der Literatur, Wissenschaft und
Kunst zu entwickeln,
halben beschlossen, zu diesem Zweck ein Kulturübereinkommen
abzuschließen, um unter Berücksichtigung
der neuen Verhältnisse, das
zwischen dem Bundesstaat Österreich und der
Französischen Republik am 2. April 1936 zustande
gekommene Übereinkommen zu ergänzen,
und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. h. c, Ingenieur Leopold FIGL,
Bundeskanzler, und Herrn Dr. Felix HURDES,
Bundesminister für Unterricht,
Der Präsident der Französischen Republik
Seine Exzellenz Herrn Louis de MONICAULT,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister der Französischen Republik in
Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
Artikel 1.
Die österreichische Regierung ermächtigt die
französische Regierung zur Schaffung eines Kulturinstitutes
in Wien, das ständige und zeitweilige
Lehrkurse abhalten und über eine der
Öffentlichkeit zugängliche Bibliothek verfügen
wird.
Dieses Institut wird unter den Schutz und
unter die wissenschaftliche Leitung der Pariser
Universität gestellt sein. Das französische Unterrichtsministerium
wird im Einvernehmen mit
dem Ministerium des Äußeren den Unterricht
überwachen.
Das französische Kulturinstitut in Wien ist
von der französischen Regierung als offizielles
Organ zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern bestimmt.
Dieses Institut kann sowohl in Wien als auch in
der Provinz Zweigstellen, Studienkreise und
Geselligkeits- und Lesezirkel gründen. Es wird
ebenfalls die Tätigkeit bereits bestehender oder
noch zu schaffender französischer Schulen überwachen
und wird volkstümliche Kurse in französischer
Sprache einführen.
Artikel 2.
Die österreichische Regierung anerkennt, daß
das französische Kulturinstitut im öffentlichen
Interesse gelegen ist, gewährt diesem Hilfe und
Schutz und sichert ihm volle Unabhängigkeit zu,
insbesondere in bezug auf den freien Besuch, auf
seine Handlungsfreiheit in Ansehung des Unterrichtes,
der kulturellen Veranstaltungen, die
unter seiner Aufsicht durchgeführt werden, den
Betrieb seiner Bibliothek, seiner Leitung, seines
Personals und seiner Finanzgebarung. Das
Kulturinstitut wird volle Rechtspersönlichkeit
mit allen ihren rechtlichen Folgen besitzen und
insbesondere die Fähigkeit haben, Grundstücke zu
erwerben oder zu mieten, Geschenke und letztwillige
Zuwendungen zu empfangen, dies alles
unter der Aufsicht des Vertreters der französischen
Republik in Wien. Der Direktor des Institutes
verwaltet es und erhält zu diesem Zwecke
sämtliche notwendigen Vollmachten.
Artikel 3.
Die österreichische Bundesregierung gewährt
dem französischen Kulturinstitute und seinen
Lehrkräften nachstehende abgabenrechtliche Begünstigungen
a) Die Befreiung von allen, welchen Namen
immer tragenden Abgaben, seien es einmalige
oder wiederkehrende, seien es Abgaben
des Bundes oder solche einer anderen
Gebietskörperschaft, soweit diese Abgaben
mit der Schaffung, der Einrichtung und der
in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens
umschriebenen Tätigkeit des
Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen
zusammenhängen, ferner die Befreiung von
Abgaben für unentgeltliche und letztwillige
Zuwendungen an das Kulturinstitut und
seine Zweigstellen.
b) Die Befreiung des für Zwecke des Kulturinstitutes
und seiner Zweigstellen benutzten
Grundbesitzes von der Grundsteuer, auch
wenn der Eigentümer keine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes ist.
c) Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben,
die auf die Einfuhr der Einrichtung
des Kulturinstitutes und seiner
Zweigstellen sowie des Lehr-, Lern- und
wissenschaftlichen Zwecken dienenden Materials
entfallen.
d) Die Befreiung der am Kulturinstitute und
seinen Zweigstellen tätigen Lehrkräfte
französischer Staatsbürgerschaft von allen
Steuern hinsichtlich der für diese Tätigkeit
empfangenen Gehälter, von allen Steuern
hinsichtlich ihrer sonstigen Einkünfte mit
Ausnahme der inländischen, schließlich von
allen (bestehenden und künftigen Vermögenssteuern
mit Ausnahme der auf das
Inlandsvermögen entfallenden derartigen
Steuern.
Artikel 4.
Die französische Regierung wird das Recht
haben, die französischen Schuleinrichtungen, die
in Wien oder in jedem anderen Teil Österreichs
bereits bestehen oder gegründet werden sollten,
aufrechtzuerhalten. Die österreichische Jugend
wird zu diesen Schulen freien Zutritt haben. Alle
einschlägigen Fragen können im gegebenen Fall
Gegenstand eines besonderen Übereinkommens
der Regierungen bilden.
Artikel 5.
Für den Fall, daß die österreichische Regierung
ihrerseits kulturelle Einrichtungen in Frankreich
schaffen wollte, wird die französische Regierung
deren Verwirklichung im gleichen Geist
des Entgegenkommens, der das vorliegende
Übereinkommen geleitet hat, erleichtern. Bis zur
Schaffung solcher Institutionen werden die österreichischen
Kulturbelange in Paris von einem
Komitee wahrgenommen werden, das aus hiezu
geeigneten Mitgliedern bestehen wird, die paritätisch
von jeder der beiden Regierungen ernannt
werden und dessen Vorsitz der französische
Erziehungsminister oder sein Vertreter
führen wird.
Die französische Regierung wird diesen österreichischen
Einrichtungen und ihren Lehrkräften
abgabenrechtliche Begünstigungen gleichen Ausmaßes
gewähren, wie sie die österreichische Bundesregierung
im vorliegenden Abkommen dem
französischen Kulturinstitute und seinen Lehrkräften
eingeräumt hat.
Artikel 6.
Die beiden Regierungen vereinbaren, im Rahmen
des Möglichen Lektorposten an den Universitäten
der beiden Länder zu schaffen.
Artikel 7.
Zum Zwecke der Entwicklung der wissenschaftlichen,
erzieherischen und hochschulmäßigen
Zusammenarbeit der beiden Länder werden die
beiden Regierungen gemäß dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit den Austausch und die Entsendung
von Professoren in Hochschulen wissenschaftlicher
und künstlerischer Richtung, Mittelschulen,
technischen Schulen und Laboratorien
sowie den Austausch von Studenten, Studienreisen
und Ferienkurse begünstigen und, wenn
notwendig, veranstalten. Die diesbezüglichen
Entscheidungen werden von dem im Artikel 21
vorgesehenen Komitee getroffen werden.
Ebenso werden Gesellschaftsreisen zum Zwecke
der Annäherung der Jugend der beiden Länder
veranstaltet werden. Außerdem wird eine gewisse
Anzahl von Freiplätzen (Stipendien) in
einem alljährlichen Wettbewerb, dessen Bedingungen
von dem oben erwähnten gemischten
Komitee festzulegen sind, ausgeschrieben werden.
Im Rahmen des Möglichen werden den
Interessenten besondere (Begünstigungen von
beiden Ländern gewährt werden.
Artikel 8.
Die beiden Regierungen werden besondere
Verfügungen treffen, um geeignete Professoren
zum Unterricht der einen oder anderen Sprache
heranzubilden. Insbesondere wird der Besuch der
Kulturinstitute oder ihrer Zweigstellen durch die
Interessenten begünstigt werden und die Hochschulbehörden
werden den Studenten, die ein
Diplom eines solchen Kulturinstitiutes vorweisen
können, Begünstigungen einräumen. Für sie werden
in beiden Ländern besondere (Lehrgänge und
besondere Stipendien geschaffen werden.
Artikel 9.
In Berücksichtigung der Bedeutung, die in den
französischen Lehrplänen sämtlicher Stufen der
deutschen Sprache und dem Studium der deutschen
Literatur sowie der österreichischen Kultur
eingeräumt ist, verpflichtet sich die österreichische
Regierung dem Unterrichte der französischen
Sprache und Kultur in den Lehrplänen
sämtlicher Stufen einen besonderen Platz zuzusichern,
derart, daß dieser Unterricht auf
keinen Fall hinter dem einer anderen lebenden
Sprache zurücksteht.
Artikel 10.
Um den in den beiden Ländern seit dem Abschluß
des Kulturübereinkommens vom 2. April
1936 eingeführten neuen Vorschriften Rechnung
zu tragen und um dem Artikel 8 dieses Übereinkommens
eine größere Tragweite zu geben,
wird, sobald als möglich, ein besonderes Abkommen
die Bedingungen der Anerkennung der in
jedem der beiden Länder erworbenen Diplome
unter Bedachtnahme auf die besonderen Vorschriften
jeder derselben festlegen.
Artikel 11.
Im allgemeinen werden die beiden Regierungen
mit allen Mitteln den Austausch literarischer,
künstlerischer, wissenschaftlicher oder technischer
Persönlichkeiten (Vortragender, Schriftsteller,
Dichter, Gelehrter, Ingenieure, usw.) ebenso wie
Theater- oder Ballettaufführungen, Kunst- und
Buchausstellungen, Konzerte aller Art, den Umlauf
und die Verbreitung von (Filmen, insbesondere
von Wochenschauen, von dokumentarischen,
wissenschaftlichen oder erzieherischen Filmen
begünstigen.
Artikel 12.
Die Regierungen werden den Umlauf von
Büchern, Musikalien und künstlerischen Wiedergaben
auf ihren Staatsgebieten erleichtern, denen
in keinem Falle eine weniger günstige Behandlung
zuteil werden darf als inländischen Werken
oder gegebenenfalls ausländischen Werken,
die durch eine besondere Regelung Begünstigungen
genießen.
In gleicher Weise werden durch die zuständigen
Behörden Übersetzungen jeder Art gefördert
und begünstigt werden, insbesondere jene
der klassischen Autoren oder von Werken hohen
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Wertes.
Weiters werden die beiden Regierungen in
großzügiger Weise den unmittelbaren Austausch
im Leihverkehr von Büchern und Handschriften
zu wissenschaftlichen Zwecken zwischen den
Bibliotheken und öffentlichen Archiven der
beiden Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
fördern. Schließlich werden die beiden
Regierungen den Austausch von Bibliothekaren
begünstigen.
Artikel 13.
Die Errichtung und die Tätigkeit von
Vereinen und Gruppen, wie Geselligkeits- und
Studienzirkeln, Bibliotheken, Sprachkursen,
Vereinigungen von Studenten oder Altakademikern
usw., mit dem Zwecke die kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,
wird gefördert und, wenn notwendig,
angeregt werden.
Artikel 14.
Unter Vorbehalt der Wahrung der jeder Regierung
zustehenden Rechte politischer Natur,
werden beiderseits sehr liberale Bestimmungen
getroffen werden, um die Verbreitung von Zeitungen,
Zeitschriften und Rundschauen jeder
Art, sowie von Katalogen, Berichten und bibliographischen
Veröffentlichungen zu erleichtern.
Artikel 15.
In den Rundfunkprogrammen beider Länder
werden nach Maßgabe der von den zuständigen
Verwaltungen zu treffenden näheren Vereinbarungen
kulturelle Sendungen, insbesondere in
bezug auf Literatur, Wissenschaft, Kunst und
Musik einen möglichst reichlichen Anteil haben.
Zu diesem Zwecke werden besondere Unterlagen
ausgetauscht werden, ebenso Vortragende,
Musikpartituren und Schallplatten.
Artikel 16.
Der sportliche Verkehr wird von beiden Teilen
die gleiche Fürsorge erfahren und regelmäßige
Zusammentreffen zwischen den großen Sportvereinen
beider Länder werden begünstigt
werden.
Artikel 17.
Die beiden Regierungen werden darüber
wachen, daß sich in sämtlichen Unterrichtsbehelfen
die freundschaftlichen Beziehungen, die
zwischen den beiden Ländern bestehen, wiederspiegeln.
Artikel 18.
Zur Förderung der Touristik und der Reisen
der Staatsbürger beider Linder werden sich die
beiden Regierungen gegenseitig nach Möglichkeit
die vorteilhaftesten Bedingungen, sowohl hinsichtlich
der Fahrt als auch der Aufenthaltskosten,
insbesondere zugunsten der Jugend gewähren.
Artikel 19.
Die Überweisungen von Beträgen, die von verschiedenen
kulturellen Veranstaltungen herrühren,
wie Theater- oder Ballettaufführungen,
Ausstellungen, Konzerten, Verkauf oder Verleih
von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Rundschauen
oder Filmen, Gesellschafts- oder Einzelreisen
mit erzieherischem oder Lehrzweck, ferner
von Beträgen aus Stipendien, Autorenrechten,
Studien- und Unterhaltskosten der Studenten
sowie jene, die sich aus der Tätigkeit der Kulturwerke
jeder Art ergeben, werden in größtmöglichen
Ausmaß durchgeführt werden, das mit
dem zwischen den beiden Ländern in Geltung
stehenden Zahlungsabkommen vereinbarlich ist.
Das gleiche gilt für die Überweisungen der für
einzelne Studenten und Forscher erforderlichen
Beträge.
Artikel 20.
Um den an den Instituten angestellten Professoren
die Erfüllung ihrer Aufgabe unter den
günstigsten Bedingungen zu ermöglichen, verpflichten
sich die beiden Regierungen, ihnen die
Durchführung ihrer Sendung, besonders was die
Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft,
zu erleichtern.
Artikel 21.
Um die verschiedenen Fragen bezüglich der
Durchführung des vorliegenden Übereinkommens
leicht regeln zu können, sowie die nötigen Einzel-
heiten zur praktischen Anwendung der darin
niedergelegten Grundsätze festzusetzen und die
besonderen Abkommen vorzubereiten, welche im
Übereinkommen vorgesehen sind oder welche
sich in Zukunft nützlich erweisen sollten, wird
ein gemischtes Kulturkomitee geschaffen. Das
Komitee wird mindestens einmal im Jahr, und
zwar vorzugsweise in Wien zusammentreten.
Die Ernennung seiner Mioglieder und seine Geschäftsordnung
werden im gemeinsamen Einvernehmen
durch den österreichischen Bundesminister
für Unterricht und den französischen
Gesandten in Wien festgesetzt werden. In Wien
hat der österreichische Bundesminister für Unterricht
oder sein Vertreter den Vorsitz inne.
Artikel 22.
Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis
zur Kündigung durch einen der vertragschließenden
Teile in Kraft. Zufolge einer solchen
Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf
des sechsten Monates 'nach deren Notifizierung
außer Kraft treten.
Artikel 23.
Das vorliegende Übereinkommen wird sobald
als möglich ratifiziert werden und der Austausch
der Ratifikationsurkunden wird in Wien
erfolgen. Das Übereinkommen wird mit dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
treten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift,
in deutscher und französischer Sprache, mit der
Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung
haben.
Wien, am 15. März 1947.
Für die Republik Österreich
Figl m. p.
Hurdes m. p.
Für die Französische Republik
Louis de Monicault m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte
Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und vom
Bundesminister für Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Juli 1947.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Der Bundesminister für Unterricht
Hurdes
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 24. Juli 1947 in Wien stattgefunden, das
Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 23 an diesem Tag in Kraft getreten.