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220. Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 220. Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.

Nachdem das am 15. März 1947 in Wien unterzeichnete Kulturübereinkommen zwischen

der Republik Österreich und der Französischen Republik, welches also lautet

Kulturübereinkommen

zwischen der Republik Österreich

und der Französischen Republik

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Französischen Republik

von dem gleichen Wunsch beseelt, die Zusammenarbeit

ihrer beiden Staaten auf dem Gebiet

der Bildung, der Erziehung und des Hochschulwesens

sowie der Literatur, Wissenschaft und

Kunst zu entwickeln,

halben beschlossen, zu diesem Zweck ein Kulturübereinkommen

abzuschließen, um unter Berücksichtigung

der neuen Verhältnisse, das

zwischen dem Bundesstaat Österreich und der

Französischen Republik am 2. April 1936 zustande

gekommene Übereinkommen zu ergänzen,

und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. h. c, Ingenieur Leopold FIGL,

Bundeskanzler, und Herrn Dr. Felix HURDES,

Bundesminister für Unterricht,

Der Präsident der Französischen Republik

Seine Exzellenz Herrn Louis de MONICAULT,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister der Französischen Republik in

Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

Artikel 1.

Die österreichische Regierung ermächtigt die

französische Regierung zur Schaffung eines Kulturinstitutes

in Wien, das ständige und zeitweilige

Lehrkurse abhalten und über eine der

Öffentlichkeit zugängliche Bibliothek verfügen

wird.

Dieses Institut wird unter den Schutz und

unter die wissenschaftliche Leitung der Pariser

Universität gestellt sein. Das französische Unterrichtsministerium

wird im Einvernehmen mit

dem Ministerium des Äußeren den Unterricht

überwachen.

Das französische Kulturinstitut in Wien ist

von der französischen Regierung als offizielles

Organ zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern bestimmt.

Dieses Institut kann sowohl in Wien als auch in

der Provinz Zweigstellen, Studienkreise und

Geselligkeits- und Lesezirkel gründen. Es wird

ebenfalls die Tätigkeit bereits bestehender oder

noch zu schaffender französischer Schulen überwachen

und wird volkstümliche Kurse in französischer

Sprache einführen.

Artikel 2.

Die österreichische Regierung anerkennt, daß

das französische Kulturinstitut im öffentlichen

Interesse gelegen ist, gewährt diesem Hilfe und

Schutz und sichert ihm volle Unabhängigkeit zu,

insbesondere in bezug auf den freien Besuch, auf

seine Handlungsfreiheit in Ansehung des Unterrichtes,

der kulturellen Veranstaltungen, die

unter seiner Aufsicht durchgeführt werden, den

Betrieb seiner Bibliothek, seiner Leitung, seines

Personals und seiner Finanzgebarung. Das

Kulturinstitut wird volle Rechtspersönlichkeit

mit allen ihren rechtlichen Folgen besitzen und

insbesondere die Fähigkeit haben, Grundstücke zu

erwerben oder zu mieten, Geschenke und letztwillige

Zuwendungen zu empfangen, dies alles

unter der Aufsicht des Vertreters der französischen

Republik in Wien. Der Direktor des Institutes

verwaltet es und erhält zu diesem Zwecke

sämtliche notwendigen Vollmachten.

Artikel 3.

Die österreichische Bundesregierung gewährt

dem französischen Kulturinstitute und seinen

Lehrkräften nachstehende abgabenrechtliche Begünstigungen

a) Die Befreiung von allen, welchen Namen

immer tragenden Abgaben, seien es einmalige

oder wiederkehrende, seien es Abgaben

des Bundes oder solche einer anderen

Gebietskörperschaft, soweit diese Abgaben

mit der Schaffung, der Einrichtung und der

in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens

umschriebenen Tätigkeit des

Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen

zusammenhängen, ferner die Befreiung von

Abgaben für unentgeltliche und letztwillige

Zuwendungen an das Kulturinstitut und

seine Zweigstellen.

b) Die Befreiung des für Zwecke des Kulturinstitutes

und seiner Zweigstellen benutzten

Grundbesitzes von der Grundsteuer, auch

wenn der Eigentümer keine Körperschaft

des öffentlichen Rechtes ist.

c) Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben,

die auf die Einfuhr der Einrichtung

des Kulturinstitutes und seiner

Zweigstellen sowie des Lehr-, Lern- und

wissenschaftlichen Zwecken dienenden Materials

entfallen.

d) Die Befreiung der am Kulturinstitute und

seinen Zweigstellen tätigen Lehrkräfte

französischer Staatsbürgerschaft von allen

Steuern hinsichtlich der für diese Tätigkeit

empfangenen Gehälter, von allen Steuern

hinsichtlich ihrer sonstigen Einkünfte mit

Ausnahme der inländischen, schließlich von

allen (bestehenden und künftigen Vermögenssteuern

mit Ausnahme der auf das

Inlandsvermögen entfallenden derartigen

Steuern.

Artikel 4.

Die französische Regierung wird das Recht

haben, die französischen Schuleinrichtungen, die

in Wien oder in jedem anderen Teil Österreichs

bereits bestehen oder gegründet werden sollten,

aufrechtzuerhalten. Die österreichische Jugend

wird zu diesen Schulen freien Zutritt haben. Alle

einschlägigen Fragen können im gegebenen Fall

Gegenstand eines besonderen Übereinkommens

der Regierungen bilden.

Artikel 5.

Für den Fall, daß die österreichische Regierung

ihrerseits kulturelle Einrichtungen in Frankreich

schaffen wollte, wird die französische Regierung

deren Verwirklichung im gleichen Geist

des Entgegenkommens, der das vorliegende

Übereinkommen geleitet hat, erleichtern. Bis zur

Schaffung solcher Institutionen werden die österreichischen

Kulturbelange in Paris von einem

Komitee wahrgenommen werden, das aus hiezu

geeigneten Mitgliedern bestehen wird, die paritätisch

von jeder der beiden Regierungen ernannt

werden und dessen Vorsitz der französische

Erziehungsminister oder sein Vertreter

führen wird.

Die französische Regierung wird diesen österreichischen

Einrichtungen und ihren Lehrkräften

abgabenrechtliche Begünstigungen gleichen Ausmaßes

gewähren, wie sie die österreichische Bundesregierung

im vorliegenden Abkommen dem

französischen Kulturinstitute und seinen Lehrkräften

eingeräumt hat.

Artikel 6.

Die beiden Regierungen vereinbaren, im Rahmen

des Möglichen Lektorposten an den Universitäten

der beiden Länder zu schaffen.

Artikel 7.

Zum Zwecke der Entwicklung der wissenschaftlichen,

erzieherischen und hochschulmäßigen

Zusammenarbeit der beiden Länder werden die

beiden Regierungen gemäß dem Grundsatz der

Gegenseitigkeit den Austausch und die Entsendung

von Professoren in Hochschulen wissenschaftlicher

und künstlerischer Richtung, Mittelschulen,

technischen Schulen und Laboratorien

sowie den Austausch von Studenten, Studienreisen

und Ferienkurse begünstigen und, wenn

notwendig, veranstalten. Die diesbezüglichen

Entscheidungen werden von dem im Artikel 21

vorgesehenen Komitee getroffen werden.

Ebenso werden Gesellschaftsreisen zum Zwecke

der Annäherung der Jugend der beiden Länder

veranstaltet werden. Außerdem wird eine gewisse

Anzahl von Freiplätzen (Stipendien) in

einem alljährlichen Wettbewerb, dessen Bedingungen

von dem oben erwähnten gemischten

Komitee festzulegen sind, ausgeschrieben werden.

Im Rahmen des Möglichen werden den

Interessenten besondere (Begünstigungen von

beiden Ländern gewährt werden.

Artikel 8.

Die beiden Regierungen werden besondere

Verfügungen treffen, um geeignete Professoren

zum Unterricht der einen oder anderen Sprache

heranzubilden. Insbesondere wird der Besuch der

Kulturinstitute oder ihrer Zweigstellen durch die

Interessenten begünstigt werden und die Hochschulbehörden

werden den Studenten, die ein

Diplom eines solchen Kulturinstitiutes vorweisen

können, Begünstigungen einräumen. Für sie werden

in beiden Ländern besondere (Lehrgänge und

besondere Stipendien geschaffen werden.

Artikel 9.

In Berücksichtigung der Bedeutung, die in den

französischen Lehrplänen sämtlicher Stufen der

deutschen Sprache und dem Studium der deutschen

Literatur sowie der österreichischen Kultur

eingeräumt ist, verpflichtet sich die österreichische

Regierung dem Unterrichte der französischen

Sprache und Kultur in den Lehrplänen

sämtlicher Stufen einen besonderen Platz zuzusichern,

derart, daß dieser Unterricht auf

keinen Fall hinter dem einer anderen lebenden

Sprache zurücksteht.

Artikel 10.

Um den in den beiden Ländern seit dem Abschluß

des Kulturübereinkommens vom 2. April

1936 eingeführten neuen Vorschriften Rechnung

zu tragen und um dem Artikel 8 dieses Übereinkommens

eine größere Tragweite zu geben,

wird, sobald als möglich, ein besonderes Abkommen

die Bedingungen der Anerkennung der in

jedem der beiden Länder erworbenen Diplome

unter Bedachtnahme auf die besonderen Vorschriften

jeder derselben festlegen.

Artikel 11.

Im allgemeinen werden die beiden Regierungen

mit allen Mitteln den Austausch literarischer,

künstlerischer, wissenschaftlicher oder technischer

Persönlichkeiten (Vortragender, Schriftsteller,

Dichter, Gelehrter, Ingenieure, usw.) ebenso wie

Theater- oder Ballettaufführungen, Kunst- und

Buchausstellungen, Konzerte aller Art, den Umlauf

und die Verbreitung von (Filmen, insbesondere

von Wochenschauen, von dokumentarischen,

wissenschaftlichen oder erzieherischen Filmen

begünstigen.

Artikel 12.

Die Regierungen werden den Umlauf von

Büchern, Musikalien und künstlerischen Wiedergaben

auf ihren Staatsgebieten erleichtern, denen

in keinem Falle eine weniger günstige Behandlung

zuteil werden darf als inländischen Werken

oder gegebenenfalls ausländischen Werken,

die durch eine besondere Regelung Begünstigungen

genießen.

In gleicher Weise werden durch die zuständigen

Behörden Übersetzungen jeder Art gefördert

und begünstigt werden, insbesondere jene

der klassischen Autoren oder von Werken hohen

literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen

Wertes.

Weiters werden die beiden Regierungen in

großzügiger Weise den unmittelbaren Austausch

im Leihverkehr von Büchern und Handschriften

zu wissenschaftlichen Zwecken zwischen den

Bibliotheken und öffentlichen Archiven der

beiden Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

fördern. Schließlich werden die beiden

Regierungen den Austausch von Bibliothekaren

begünstigen.

Artikel 13.

Die Errichtung und die Tätigkeit von

Vereinen und Gruppen, wie Geselligkeits- und

Studienzirkeln, Bibliotheken, Sprachkursen,

Vereinigungen von Studenten oder Altakademikern

usw., mit dem Zwecke die kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,

wird gefördert und, wenn notwendig,

angeregt werden.

Artikel 14.

Unter Vorbehalt der Wahrung der jeder Regierung

zustehenden Rechte politischer Natur,

werden beiderseits sehr liberale Bestimmungen

getroffen werden, um die Verbreitung von Zeitungen,

Zeitschriften und Rundschauen jeder

Art, sowie von Katalogen, Berichten und bibliographischen

Veröffentlichungen zu erleichtern.

Artikel 15.

In den Rundfunkprogrammen beider Länder

werden nach Maßgabe der von den zuständigen

Verwaltungen zu treffenden näheren Vereinbarungen

kulturelle Sendungen, insbesondere in

bezug auf Literatur, Wissenschaft, Kunst und

Musik einen möglichst reichlichen Anteil haben.

Zu diesem Zwecke werden besondere Unterlagen

ausgetauscht werden, ebenso Vortragende,

Musikpartituren und Schallplatten.

Artikel 16.

Der sportliche Verkehr wird von beiden Teilen

die gleiche Fürsorge erfahren und regelmäßige

Zusammentreffen zwischen den großen Sportvereinen

beider Länder werden begünstigt

werden.

Artikel 17.

Die beiden Regierungen werden darüber

wachen, daß sich in sämtlichen Unterrichtsbehelfen

die freundschaftlichen Beziehungen, die

zwischen den beiden Ländern bestehen, wiederspiegeln.

Artikel 18.

Zur Förderung der Touristik und der Reisen

der Staatsbürger beider Linder werden sich die

beiden Regierungen gegenseitig nach Möglichkeit

die vorteilhaftesten Bedingungen, sowohl hinsichtlich

der Fahrt als auch der Aufenthaltskosten,

insbesondere zugunsten der Jugend gewähren.

Artikel 19.

Die Überweisungen von Beträgen, die von verschiedenen

kulturellen Veranstaltungen herrühren,

wie Theater- oder Ballettaufführungen,

Ausstellungen, Konzerten, Verkauf oder Verleih

von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Rundschauen

oder Filmen, Gesellschafts- oder Einzelreisen

mit erzieherischem oder Lehrzweck, ferner

von Beträgen aus Stipendien, Autorenrechten,

Studien- und Unterhaltskosten der Studenten

sowie jene, die sich aus der Tätigkeit der Kulturwerke

jeder Art ergeben, werden in größtmöglichen

Ausmaß durchgeführt werden, das mit

dem zwischen den beiden Ländern in Geltung

stehenden Zahlungsabkommen vereinbarlich ist.

Das gleiche gilt für die Überweisungen der für

einzelne Studenten und Forscher erforderlichen

Beträge.

Artikel 20.

Um den an den Instituten angestellten Professoren

die Erfüllung ihrer Aufgabe unter den

günstigsten Bedingungen zu ermöglichen, verpflichten

sich die beiden Regierungen, ihnen die

Durchführung ihrer Sendung, besonders was die

Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft,

zu erleichtern.

Artikel 21.

Um die verschiedenen Fragen bezüglich der

Durchführung des vorliegenden Übereinkommens

leicht regeln zu können, sowie die nötigen Einzel-

heiten zur praktischen Anwendung der darin

niedergelegten Grundsätze festzusetzen und die

besonderen Abkommen vorzubereiten, welche im

Übereinkommen vorgesehen sind oder welche

sich in Zukunft nützlich erweisen sollten, wird

ein gemischtes Kulturkomitee geschaffen. Das

Komitee wird mindestens einmal im Jahr, und

zwar vorzugsweise in Wien zusammentreten.

Die Ernennung seiner Mioglieder und seine Geschäftsordnung

werden im gemeinsamen Einvernehmen

durch den österreichischen Bundesminister

für Unterricht und den französischen

Gesandten in Wien festgesetzt werden. In Wien

hat der österreichische Bundesminister für Unterricht

oder sein Vertreter den Vorsitz inne.

Artikel 22.

Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis

zur Kündigung durch einen der vertragschließenden

Teile in Kraft. Zufolge einer solchen

Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf

des sechsten Monates 'nach deren Notifizierung

außer Kraft treten.

Artikel 23.

Das vorliegende Übereinkommen wird sobald

als möglich ratifiziert werden und der Austausch

der Ratifikationsurkunden wird in Wien

erfolgen. Das Übereinkommen wird mit dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

treten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln

versehen.

Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift,

in deutscher und französischer Sprache, mit der

Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung

haben.

Wien, am 15. März 1947.

Für die Republik Österreich

Figl m. p.

Hurdes m. p.

Für die Französische Republik

Louis de Monicault m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte

Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und vom

Bundesminister für Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. Juli 1947.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Der Bundesminister für Unterricht

Hurdes

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 24. Juli 1947 in Wien stattgefunden, das

Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 23 an diesem Tag in Kraft getreten.

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