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21_2003 AT

21. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 218-221/02-17 und G 364-367/02-6,

dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2003, ausgesprochen, dass die Bestimmung des

§ 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des

Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

geändert werden, BGBl. I Nr. 35/2001, verfassungswidrig war.

BGBlPdf 21. Multilaterale Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.4.3 findet die Sondervorschrift für

ortsbewegliche Tanks TP13 auf die Stoffe, denen sie in Spalte 11 der Tabelle A des Kapitels 3.2, zugeordnet

ist, keine Anwendung.

(2) Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu

vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M127)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,

die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis einschließlich 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von

einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis

zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Jänner 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Vereinigtes Königreich 19. November 2002

Deutschland 17. Dezember 2002

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