21. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 218-221/02-17 und G 364-367/02-6,
dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2003, ausgesprochen, dass die Bestimmung des
§ 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des
Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
geändert werden, BGBl. I Nr. 35/2001, verfassungswidrig war.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.4.3 findet die Sondervorschrift für
ortsbewegliche Tanks TP13 auf die Stoffe, denen sie in Spalte 11 der Tabelle A des Kapitels 3.2, zugeordnet
ist, keine Anwendung.
(2) Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu
vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M127)“.
(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis einschließlich 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von
einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis
zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Jänner 2003 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Vereinigtes Königreich 19. November 2002
Deutschland 17. Dezember 2002