21. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetznovelle 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. I Nr. 184/1999 und BGBl. I Nr. 98/2001 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999, wird wie
folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird
– in der Überschrift des III. Hauptstücks und des II. Abschnittes des III. Hauptstückes jeweils die Zahl
„67“ durch die Zahl „67a“ ersetzt,
– am Ende des II. Abschnittes des III. Hauptstücks der Ausdruck „Ausnahme für bestimmte bergfreie
mineralische Rohstoffe (§ 67a)“ eingefügt,
– im IV. Abschnitt des VII. Hauptstückes der Ausdruck „(§ 121)“ durch den Ausdruck „(§§ 121, 121a bis
121e)“ ersetzt,
– im V. Abschnitt des VII. Hauptstückes der Ausdruck „Anerkennung der Bestellung (§ 139)“ durch den
Ausdruck „Mitteilung über die Vormerkung (§ 139)“ ersetzt,
– im IX. Abschnitt des IX. Hauptstückes der Ausdruck „Vormerkungen und Übersichtskarten“ durch den
Ausdruck „Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem – BergIS)“ ersetzt,
– in der Überschrift des XI. Hauptstückes der Ausdruck „Hauptstellen für das Grubenrettungs- und
Gasschutzwesen – Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen – Fremdenbefahrungen
(§§ 187 bis 189)“ durch den Ausdruck „Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Fremdenbefahrungen
(§§ 187 bis 189)“ ersetzt,
– im XI. Hauptstück nach dem Ausdruck „Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen
(§ 187)“ eingefügt
„Aufgaben der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen (§§ 187a und 187b)
Betriebliche Grubenrettung (§ 187c)
Grubenwehr (§ 187d)
Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk (§ 187e)“,
– im XI. Hauptstück der Ausdruck „Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen
(§ 188)“ gestrichen,
– im XVI. Hauptstück nach dem Ausdruck „Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215)“ der
Ausdruck „Daten für das Bergbauinformationssystem (§ 215a)“ eingefügt und der Ausdruck „Berichterstattung
(§ 222)“ durch den Ausdruck „Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 222)“ ersetzt.
2. Im § 1 wird am Ende der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffern werden
angefügt
„24. „Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter
unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben
fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen
Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.
25. „selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines
Bergbaubetriebes;
26. „Betriebsstätte“ eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine
Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl.“
3. § 2 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten –
mit der Maßgabe des Abs. 4 – der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und
V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses
Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8
dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen
Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – das VII. Hauptstück,
der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die
§§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7
und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der
in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten
gleichgestellt.“
4. Im § 3 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Illitton und andere Blähtone“ durch das Wort „Tone“ ersetzt.
5. Im § 25 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten
(Schurfarbeiten)“.
6. In §§ 27 Abs. 4 und 91 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „eine von einem Ingenieurkonsulenten für
Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider“ durch den Ausdruck „eine von einem
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider
oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen“ ersetzt.
7. § 33 lautet
„§ 33. Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält
oder
2. an ein Grubenmaß angrenzt oder
3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel
kein Grubenmaß gelagert werden kann.“
8. Im § 34 Abs. 1 wird nach der Wendung „Überscharen sind,“ die Wendung „oder wenn es sich um die in
§ 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt,“ eingefügt.
9. § 35 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. sofern es sich nicht um die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe
handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden
soll,“
10. § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Dem Verleihungsgesuch sind anzuschließen
1. drei Abschriften des Verleihungsgesuches,
2. etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
3. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem
verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für
Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
4. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
5. allfällige Zustimmungserklärungen,
6. ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar
zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten
bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,
7. die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers,
8. ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im
Firmenbuch eingetragen ist,
9. sofern es sich um einen in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt
und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke
ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4
angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender
Grundbuchsauszug.“
11. § 39 lautet
„§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der
in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der
Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu
entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für
die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen an diese auf einer größeren Länge
angrenzen. Deckt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 die in einem Verleihungsgesuch angegebene
Überschar ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß
oder Grubenfeld oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, hat die
Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Überschar vorzunehmen, wenn ein Versuch der
Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.“
12. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt
„Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe
§ 67a. Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § 3
Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.“
13. Im § 69 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ durch den Ausdruck
„der Statistik Österreich“ ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.
14. § 75 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen
1. zwei Abschriften des Ansuchens,
2. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem
verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder
Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß –, wenn es sich
jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe
handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen,
einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder
Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im
Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Abs. 1 Z 3 zu enthalten hat,
3. etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
4. allfällige Zustimmungserklärungen.“
15. Im § 76 entfällt die Wendung „bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder
eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen
Bereich der Grundstücke gelegen ist.“ und wird der Beistrich nach dem Wort „kommt“ durch einen Punkt
ersetzt.
16. Im § 80 Abs. 1 erster Satz entfällt nach dem Wort „Rohstoffe“ der Beistrich. Nach dem zweiten Satz
wird folgender Satz angefügt
„Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten
Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den
Grundstücksteil (die Grundstücksteile).“
17. § 80 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan
bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen
Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der
Namen und Anschriften der Grundeigentümer,“
18. § 80 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem
verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder
Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen
Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems
der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie
dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.“
19. § 80 Abs. 2 Z 9 und § 113 Abs. 2 Z 2 entfallen.
20. § 80 Abs. 2 Z 11 lautet
„11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu
erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.“
21. In § 81 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder Grundstücksteile“.
22. § 82 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu
300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen,
wenn
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet
sind oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind
und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen,
oder
3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die
besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder
zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die
Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren
Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere
die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.“
23. § 82 Abs. 3 lautet
„(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke
angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu
genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1
genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken
durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und
durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert
wird.“
24. In § 83 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder Grundstücksteilen“.
25. § 84 lautet
„§ 84. (1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das
Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.
(2) Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen
und nachzuweisen.
(3) Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf,
mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung
an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des
vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes
im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die
dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten
Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.“
26. Im § 86 Abs. 2 wird der Ausdruck „von dieser“ durch den Ausdruck „von der Behörde“ ersetzt.
27. Im § 97 wird nach dem Ausdruck „schwere Unfälle“ und nach dem Ausdruck „Unfälle mit Personenschaden“
jeweils der Ausdruck „(ausgenommen Arbeitsunfälle)“ eingefügt.
28. Dem § 100 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es sich bei allen betroffenen Gewinnungsberechtigten
um solche handelt, die zum ausschließlich obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer
Rohstoffe berechtigt sind, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit.“
29. Im § 102 Abs. 1 und im § 103 werden jeweils die Worte „die Behörde“ durch den Ausdruck „der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
30. Im § 104 Abs. 2 wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
31. Dem § 104 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um das ausschließlich obertägige
Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
32. § 108 lautet
„§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines
Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die
Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben
1. die Betriebsstättenart,
2. die Bezeichnung,
3. die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).
Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen
Betriebsabteilung bekannt zu geben.“
33. § 109 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung
überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der
Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der
Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte ist für die Einhaltung der sich aus
diesem Bundesgesetz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach den bergrechtlichen
Bestimmungen der nach §§ 195 und 196 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnungen und den auf diesen
beruhenden behördlichen Anordnungen sich ergebenden Verpflichtungen verantwortlich; eine Übertragung
dieser Verantwortung ist nicht zulässig. Der Bergbauberechtigte hat ferner einen auf jeden Bergbau
zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse (§ 97) und vernünftigerweise vorhersehbare
Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im
Anlassfall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Eine Einbindung von Feuerwehren und Katastrophenhilfsdiensten
ist zulässig.“
34. § 112 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt
„Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer
Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen
mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und
obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren
aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid
bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der
sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe
Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer
Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung
eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten
auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen
bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen,
entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt
werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen
ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung
maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar
ist.“
35. Dem § 112 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ein Bergbau geringer Gefährlichkeit liegt vor, wenn
1. der Abbau obertägig erfolgt und
2. das Abbauverfahren keine Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochssprengungen) und keine
sonstige regelmäßige Sprengarbeit beinhaltet und
3. die gesamte Motorleistung der für den Aufschluss und Abbau in Verwendung stehenden Geräte
nicht mehr als 2 MW aufweist und
4. keine planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels erfolgt und
5. der Abbau nicht im Bereich von Grubenbauen, in einem geotechnisch instabilen Gebiet (Gefahr
von Rutschungen oder Felsstürzen) oder in einem bergbautechnisch sanierungsbedürftigen Gebiet
umgeht,
es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid festgestellt, dass auf Grund
besonderer Umstände, wie insbesondere der sensiblen örtlichen Lage und Umgebung des Abbaues, einer
überdurchschnittlich großen Abbaumenge u. dgl., ein Bergbau geringer Gefährlichkeit nicht vorliegt. Eine
solche Entscheidung ist auf Antrag des Bergbauberechtigten aufzuheben, wenn die besonderen Umstände,
die hiefür maßgeblich waren, weggefallen sind.“
36. § 113 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung
nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen
erforderlichen Kosten sowie“
37. Im § 113 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „sowie der angrenzenden Grundstücke“.
38. § 115 Abs. 3 lautet
„(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen
anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der
Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn
die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten
Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung
eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als
dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten
Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich
ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den
Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit
diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2
gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes
gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die
§§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.“
39. § 116 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden
gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen
Rohstoffe überlassen hat (haben).“
40. § 116 Abs. 4 lautet
„(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene
mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung
grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der
unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden
Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung,
wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen
nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.“
41. Im § 116 Abs. 7 und im § 119 Abs. 2 wird nach dem Wort „Tageszeitung“ jeweils die Wendung „oder
einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung“ eingefügt.
42. Im § 116 Abs. 8 wird nach dem Wort „Rohstoffe“ der Ausdruck „oder dem Speichern“ eingefügt.
43. Im § 116 Abs. 10 wird die Wendung „für die obertägige“ durch die Wendung „für die ausschließlich
obertägige“ ersetzt.
44. § 116 Abs. 11 erhält die Bezeichnung „(12)“. § 116 Abs. 11 (neu) lautet
„(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes
vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten
der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist
insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene
Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und
der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben
wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung
u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung
für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von
Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige
Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in
dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder
weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr
erforderlich sind.“
45. Im § 119 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
46. Dem § 119 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt
„Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen
Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als
dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz,
Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.“
47. § 119 Abs. 13 lautet
„(13) Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren
Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des
Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
48. § 121 lautet
„§ 121. (1) Handelt es sich um eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage,
so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d
Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, über § 119 hinaus sicherzustellen, dass die Anlage so hergestellt,
betrieben und aufgelassen wird, dass
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere
durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
2. Energie effizient verwendet wird;
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu
begrenzen;
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Aufbereitungsanlage
die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden
stellenden Zustand des Aufbereitungsanlagengeländes wiederherzustellen.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder
indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder
Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von
Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten
Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen
der Umwelt führen können.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen zu enthalten
1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994
genannt sind, sofern sie von der Aufbereitungsanlage in relevanter Menge emittiert werden
können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft,
Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen
werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit
und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die
Umwelt verbunden sein könnte.
(4) Im Bewilligungsbescheid für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen
sind über den Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) hinausgehende bestimmte, geeignete
Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich
festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die
Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb
eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der
Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(6) Bei in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlagen, zu deren
Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine
Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz
des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht
anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften,
es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei
Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen
Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende
Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung
der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der
Aufbereitungsanlage verbundene Maßnahmen
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation
gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in
den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der
Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und
Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Über die mitanzuwendenden
wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.
(7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns
(§ 171 Abs. 2 Z 2) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche
Tatbestände mitvollzogen werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.
(8) Die Behörde (§§ 170, 171) hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 6 mit den anderen
zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6 mitanzuwendenden
Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen
der Aufbereitungsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Aufbereitungsanlage
erforderlich ist.
(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden
behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur
Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung,
der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 unterliegenden
Aufbereitungsanlagen sind von der Behörde (§§ 170, 171), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959
nur für die im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns
nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine
Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.
(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, den Arbeitsinspektionen
obliegen, nicht anzuwenden.“
49. Nach § 121 werden folgende §§ 121a bis 121e eingefügt
„§ 121a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage
gilt Folgendes
1. Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die
Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage soweit zu umfassen,
als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen
gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich ist.
2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise
oder eine Erweiterung der Aufbereitungsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die
Umwelt haben kann) ist der Behörde (§§ 170, 171) vom Inhaber der Aufbereitungsanlage vier
Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung
von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 3 und 4 und in den
nach § 121 Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit
Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern
dessen Voraussetzungen zutreffen.
§ 121b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage
hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Aufbereitungsanlage
betreffende Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich
die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der
Inhaber der Aufbereitungsanlage hat der Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich eine Darstellung der
Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu
übermitteln. Hat der Inhaber der Aufbereitungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht
ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 119
Abs. 11 bleibt unberührt.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen
im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine
erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu
verursachen,
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark ist, dass neue
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde
dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes
und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer
dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur
Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf.
Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und
der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der
Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde,
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen
Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119
Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
§ 121c. Spätestens am 31. Dezember 2001 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte,
in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen müssen den Anforderungen
des § 121 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Aufbereitungsanlage im Sinne
des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 170, 171) rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen
mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen.
Sind die vom Inhaber der Aufbereitungsanlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so
hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden
Maßnahmen die Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 121b Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
§ 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine
gemäß § 121 zu genehmigende Aufbereitungsanlage folgende Angaben zu enthalten
1. die in der Aufbereitungsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der Aufbereitungsanlage;
3. die Quellen der Emissionen aus der Aufbereitungsanlage;
4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes Umweltmedium;
5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1
Z 1 und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121
Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass das Bewilligungsansuchen
gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der
Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses
Zeitraums zum Bewilligungsansuchen Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind
zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung
(§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage
oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines
solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde
diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen;
verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des
Bewilligungsverfahrens sind diesem Staat zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist
für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Ansuchensunterlagen
zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist
so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, der Öffentlichkeit die
Ansuchensunterlagen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls
sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen
zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen.
(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die
Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage
das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei
der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das
Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
§ 121e. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage
hat die Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden Unfall mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.“
50. § 125 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung
einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus
erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch
sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten.
Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder
Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.
(2) Mehrfachbestellungen von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern sind zulässig, sofern die
betreffende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie insbesondere des Gefahrenpotenzials
der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen und der Entfernung der
einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, sowie der Art und des Umfanges des
übertragenen Aufgabenbereiches in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen,
für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. Soweit es sich um
Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit handelt, sind höchstens fünf Mehrfachbestellungen, im Übrigen
höchstens drei Mehrfachbestellungen zulässig. Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sind Bergbaubetriebe
oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen weniger als 10 Personen beschäftigt sind und die
Bergbaue geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4) sind. Zur Berechnung der Personenzahl ist der Durchschnittswert
jener drei Monate des Vorjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war,
heranzuziehen. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten auf 10 oder mehr Personen erhöht, ist dies der
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der
Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit
von jemandem vertreten wird, der zumindest die Voraussetzungen des § 127 für einen Betriebsaufseher
aufweist. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen. Über Ansuchen des
Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung bis zu drei Monate mit Bescheid zu
verlängern, wenn der Vertreter die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung
erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt.“
51. Im § 127 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur“ der
Ausdruck „sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit (§ 125 Abs. 2)“ eingefügt.
52. § 127 Abs. 5 zweiter Satz lautet
„Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch dann anzunehmen,
wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt
gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist
oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle
1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.“
53. § 127 Abs. 6 dritter Satz lautet
„Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher
schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist
oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht
erheblich unterscheidet.“
54. § 128 lautet
„§ 128. (1) Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter
und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und
Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie
über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist
die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter
bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist,
anzugeben.
(2) Die Unterlagen sind im Original oder in Ablichtung (Abschrift) vorzulegen. Bei Zweifeln kann
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Vorlage der Originale oder beglaubigter Ablichtungen
(Abschriften) der Unterlagen verlangen. Fremdsprachigen Nachweisen ist eine beglaubigte Übersetzung
beizufügen.“
55. § 129 lautet
„§ 129. Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zuständig.“
56. § 130 samt Überschrift lautet
„Mitteilung über die Vormerkung
§ 130. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die
Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den
Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung
der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen
einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen,
ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder
liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz
Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid
abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mitzuteilen.“
57. § 132 lautet
„§ 132. (1) Stellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127
entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125
Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende
Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass
sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz
ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten
Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht
übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von
verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht
zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu
erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des
§ 125 Abs. 4 die bestellte Person nicht mehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei
ausübt.
(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde
die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im
Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.
Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren
Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt.“
58. § 134 lautet
„§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten
gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen
Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe
der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben. § 126 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die Behörde dem Fremdunternehmer mit
Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127
genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. §§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 132 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person
die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.“
59. § 135 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu
bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die
Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete)
und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben,
besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche
Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von
Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben
Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall
mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden
Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.
(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere
Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider
bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll,
seine Funktion einwandfrei auszuüben. Hiebei sind neben der Zahl der Bergbaubetriebe insbesondere der
unter Berücksichtigung der Bergbaubetriebsart und -größe durchschnittliche jährliche Zeitaufwand für die
Betreuung der einzelnen Bergbaubetriebe, die örtliche Entfernung der Bergbaubetriebe sowie die
technische Ausstattung und gegebenenfalls die Anzahl und Qualifikation der Personen, deren Hilfe sich
der verantwortliche Markscheider bedienen kann, zu berücksichtigen.“
60. § 136 lautet
„§ 136. Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den verantwortlichen
Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen
Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174
Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe
anderer Bergbauberechtigter bestellt, so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.
Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
61. § 137 lautet
„§ 137. Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zuständig.“
62. § 138 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für
verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an
einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174
Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Marktscheider
bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen
des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl.
Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.
(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen
einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den
erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige
nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch
als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der
gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder
vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und
sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.“
63. § 139 samt Überschrift lautet
„Mitteilung über die Vormerkung
§ 139. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die
Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des
§ 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der
Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 136, hat der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer
angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist
die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 oder § 138 nicht
erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht
bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“
64. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt
„§ 151a. (1) Wurde zu Zwecken des Bergbaus die zwangsweise Grundüberlassung oder die Übertragung
ins Eigentum angeordnet, hat der Bergbauberechtigte das Grundstück innerhalb von 15 Jahren ab
Rechtskraft des Bescheides einer diesem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen.
(2) Nach ungenütztem Verstreichen der im Abs. 1 genannten Frist kann der Grundeigentümer die
Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes
begehren; der Anspruch des Enteigneten ist vererblich und veräußerlich. Der Anspruch
erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten,
spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung
verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird.
(3) Macht der Bergbauberechtigte glaubhaft, dass die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des
Bergbaus unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
vorläufig nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde eine angemessene
Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag abzuweisen. Eine Fristsetzung ist
jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Bergbauberechtigten an der bislang nicht entsprechenden
Verwendung ein Verschulden trifft.
(4) § 20a Abs. 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden
Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht den Bergbauberechtigten trifft, sinngemäß.“
65. § 153 Abs. 2 lautet
„(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich
nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei
wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie
nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die
Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate
verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen
des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes
binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die
Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird.
Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu
Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.“
66. § 156 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der
Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme
hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.“
67. Im § 160 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „sowie“.
68. § 160 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung
im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach
§ 210 errichtet und hiefür nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht wurde oder
wenn diese Bewilligung versagt wurde oder die mit einer solchen Bewilligung verbundene
Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten
worden ist, sowie“
69. Nach § 160 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach § 181 erlassenen Abstandsverordnung
errichtet wurde.“
70. § 170 lautet
„§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes
vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als
Montanbehörde.“
71. § 171 Abs. 1 lautet
„(1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer
Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes
nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk
die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und
Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren
Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren
Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2
flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.“
72. Im § 171 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster
Instanz zuständig:“ durch den Ausdruck „Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und
Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen
in erster Instanz zuständig:“ ersetzt.
73. § 173 zweiter Satz entfällt.
74. § 174 lautet
„§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes,
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den
Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen,
besonders soweit sie
1. das Bergbauberechtigungswesen,
2. das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den
Schutz von Sachen,
4. den Umweltschutz,
5. den Lagerstättenschutz,
6. den Oberflächenschutz,
7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
8. die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion
und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.“
75. § 175 Abs. 1 lautet
„(1) Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige
Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden,
im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt
werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör
(Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u.dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten
zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem
mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei
Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim
untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens
aber einmal im Jahr, zu besichtigen.“
76. Im § 177 Abs. 3 wird vor dem Wort „obertägige“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.
77. § 177a entfällt.
78. § 178 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die
Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten,
Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus
voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der
erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen
oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör
(§ 146) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der
betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die
Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der
Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist.
(3) Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer
Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis
zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten
sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und
gefährliche Vorfälle (§ 97) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf
folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für
Fremdunternehmer, die bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen. Nähere
Vorschriften über die für die Erstellung der genannten Statistiken zu übermittelnden Daten, die Form der
Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit durch Verordnung.“
79. § 178 Abs. 4 entfällt. Der Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.
80. Im § 179 Abs. 2 entfällt der vorletzte Satz.
81. § 179 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder
Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht
werden können, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.“
82. § 179 Abs. 4 lautet
„(4) In den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen kommt Berufungen gegen einen Bescheid, mit dem
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen angeordnet werden,
keine aufschiebende Wirkung zu.“
83. Dem § 179 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Stellt die Behörde in den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen fest, dass Gefahr im Verzug ist, hat
sie – sofern nicht ein Fall des § 187e Abs. 2 vorliegt – die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu
veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen
mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen
nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149
Abs. 6 gilt sinngemäß.“
84. Im § 180 Abs. 1 wird das Zitat „§ 175 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
85. § 182 lautet
„§ 182. (1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen
Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Wenn bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung
1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 die
§§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die
Behörden nach §§ 170 und 171.
(3) Zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von
Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),
2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),
3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung
1994),
5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994) und
6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei
Unfällen (§ 84c Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994)
zu erlassen.“
86. § 185 samt Überschrift lautet
„Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem – BergIS)
§ 185. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen
sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und
diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten
sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5
bezieht, besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende,
rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten
automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem – BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt
herzustellen und die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form
aufzubereiten.
(4) Das Bergbauinformationssystem hat zu umfassen
a) Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach
Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und – soweit es sich um Bergbaugebiete
gemäß § 153 Abs. 1 handelt – nach Grundstücken,
b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
c) die Übersichtskarten,
d) Angaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform,
Firmenbuchnummer und Sitz,
e) Angaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,
f) Angaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur
obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei
juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer
und Sitz,
g) Angaben zu den verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Dienstanschrift, Bestellung
und Funktion,
h) die in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und
zu Betriebsstätten,
i) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die
Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen
Personen,
j) die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung
erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,
k) Angaben zu § 112 Abs. 4,
l) die Bergbaubetriebsart.
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die
in Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies
zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen
Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht
oder Übermittlung der im Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
(6) Vom Bergbauinformationssystem – BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt
werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt
zur Verfügung gestellt werden.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in
das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(8) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig,
soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt
bekannt zu geben.
(10) Auf die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß
Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.“
87. § 187 lautet
„§ 187. (1) Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die
Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer
Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
(Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen
ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu
bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des
vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.
(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps
für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise
durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des
Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und
Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen
(§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.
(4) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen
Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer
angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige
Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen.
(5) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1
genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens
und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen
zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe
sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten,
explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder
Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten
können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon
Gebrauch gemacht, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß.“
88. Nach § 187 werden folgende §§ 187a bis 187e samt Überschriften eingefügt
„Aufgaben der Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen
§ 187a. Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen
1. Beratung der Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens.
2. Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken.
Hiezu zählt insbesondere
a) ein Inventar der bei den Bergbaubetrieben verfügbaren Ausrüstungsgegenstände für Grubenwehren
bzw. Gasschutzwehren zu erstellen,
b) nötigenfalls Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit Einrichtungen des österreichischen
Bundesheeres, Feuerwehren, Tunnelwehren, Rettungsdiensten, Katastrophenschutzeinrichtungen
sowie ausländischen Grubenwehren oder Gasschutzwehren u. dgl. abzuschließen,
c) einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan)
auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu
aktualisieren,
d) bei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe
der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich
untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der
Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzu-
behör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten.
3. Sich wenigstens jährlich vom Zustand des Rettungswesens zu überzeugen und dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hierüber zu berichten und Gutachten zu erstatten.
4. Nach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des
§ 187d die Grundsätze insbesondere für
a) die Organisation von Grubenwehren und Grubenrettungsstellen bzw. Gasschutzwehren und
Gasrettungsstellen, die Trupps für technische Hilfeleistung, die ortskundigen Führer und ortskundigen
Auskunftspersonen,
b) die Aufnahme, die Mitgliedschaft und das Ausscheiden aus der Grubenwehr bzw. der Gasschutzwehr,
c) die Ausbildung und Weiterbildung der mit dem Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen
befassten Personen,
d) den Übungsbetrieb von Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren,
e) die Alarmierung, Dienstanweisungen,
f) den Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie
g) das notwendige Bergbauzubehör
festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (§ 187b) am Grubenrettungswesen
bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann
zur Kenntnis zu bringen.
5. Überprüfung von Ausrüstungsgegenständen auf ihre Gebrauchsfähigkeit.
§ 187b. Die Bergbauberechtigten haben der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen oder für das
Gasschutzwesen die eigenen Notfallpläne und das eigene Bergbaukartenwerk in der jeweils aktuellen
Fassung sowie das Inventar ihrer Ausrüstungsgegenstände unverzüglich vorzulegen.
Betriebliche Grubenrettung
§ 187c. (1) Bei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage
beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (§ 109 Abs. 1) vorgesehenen
Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung).
(2) Der Bergbauberechtigte hat jedem untertägig beschäftigten Arbeitnehmer jeweils einen umgebungsluftunabhängigen
Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit nicht nach § 187d eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau,
bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den
untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung
stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können.
(4) Zur Verstärkung des betrieblichen Grubenrettungswesens können Kooperations- und Hilfeleistungsverträge
mit den örtlichen Feuerwehren, Katastrophenhilfsdiensten usw. abgeschlossen werden,
diesfalls ist mindestens einmal jährlich eine Übung mit den betroffenen Organisationen abzuhalten.
(5) In allen übrigen Bergbauen mit untertägigen Bereichen hat wenigstens eine mit den Betriebsverhältnissen
in den untertägigen Bereichen vertraute Person zur Verfügung zu stehen, die bei den
Rettungswerken als ortskundige Auskunftsperson verwendet werden kann.
Grubenwehr
§ 187d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der
untertägig beschäftigten Personen oder der Weitläufigkeit des Grubengebäudes mit Bescheid anordnen,
dass ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein
muss, wobei die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr nach Art und Umfang der Aufgaben
so festzusetzen ist, dass der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verlässlich erfüllen kann.
(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr hat zu betragen: ein Oberführer, ein Oberführer-Stellvertreter,
zwei Truppführer, acht Grubenwehrmänner, ein Hauptgerätewart und ein Gerätewart. Die Grubenwehr ist
aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen Erfahrung in untertägigen Bereichen aufweisen.
(3) Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der
Regel vier Grubenwehrmännern.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der
untertägig beschäftigten Personen mit Bescheid anordnen, dass ein Stützpunkt für technische Hilfeleistung
eingerichtet werden muss.
Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk
§ 187e. (1) Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. Im
Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen
werden.
(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen
(§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen
nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes
die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht
ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über
(überbetriebliches Rettungswerk).“
89. § 188 entfällt.
90. § 189 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer
an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,“
91. Im § 191 wird im Abs. 2 der Betrag „9 Euro“ durch den Betrag „8,72 Euro“ ersetzt und der Ausdruck
„ ; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden“ gestrichen und lautet der Abs. 6
„(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur
teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder
Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander
folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat
die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 Z 4
angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der
fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die
Untersagung mit Bescheid aufzuheben.“
92. § 193 Abs. 7 lautet
„(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln
eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Anordnungen der
Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht
haben oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten
errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach § 181 Abs. 1 erlassenen Abstandsverordnung
errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu 145 Euro zu bestrafen.“
93. § 194 Z 1 lautet
„1. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259;“
94. § 195 Abs. 1 Z 7 und Z 8 entfallen.
95. Im § 196 Abs. 1 wird die Wendung „im bisherigen Umfang weiter“ durch die Wendung „im bisherigen
Umfang als Bundesgesetz weiter“ ersetzt.
96. Der letzte Halbsatz des vorletzten Satzes des § 197 Abs. 6 lautet
„dass ein Fall des § 82 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorliegt“.
97. Dem § 197 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider
einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht
bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
zulässig. Danach ist § 132 sinngemäß anzuwenden.“
98. § 202 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Inhaber von bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen
für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas
(basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder
größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum
31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrunde liegenden Abbaufelder
in Überscharen zu beantragen. Überscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße
und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum
hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Überscharen verbleiben würden. Die für
aneinander grenzende Abbaufelder begehrten Überscharen bilden ein Grubenfeld.
(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein
1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des
Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft des Handelsrechts Name und Sitz,
2. die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Überscharen,
3. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des
Systems der Landesvermessung in Koordination dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen
sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
4. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Überscharen zu liegen kommen, die
Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die
Einlagezahlen des Grundbuchs, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren
Eigentumsanteile,
5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der
begehrten Überscharen sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.“
99. § 202 Abs. 3 lautet
„(3) Dem Antrag sind anzuschließen
1. drei Abschriften des Antrages,
2. etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
3. eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem
verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für
Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
4. die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers,
5. ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch
eingetragen ist,
6. sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke
ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 1 angeführten
mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.“
100. Im § 202 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Grubenmaße“ durch das Wort „Überscharen“ ersetzt.
101. Im § 202 Abs. 6 wird der Ausdruck „finden die §§ 41 bis 43 und 155 Anwendung“ durch den
Ausdruck „findet § 155 Anwendung“ ersetzt.
102. § 204 lautet
„§ 204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische
Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie
in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des
Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den
im § 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen – sofern es sich nicht um einen untertägigen
Abbau gehandelt hat – nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als
erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der
im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2
Anwendung.
(2) Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet § 116 Abs. 11 mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum
Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem
vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist.“
103. Dem § 207 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit
höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben,
gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für
diesen Betrieb.
(5) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in
Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem
Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der
Anzeige schriftlich mitzuteilen.“
104. Dem § 208 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im
§ 135 beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben,
gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen
Betrieb.
(4) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in
Abs. 3 genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in
Abs. 3 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.“
105. Nach § 215 wird folgender § 215a eingefügt
„Daten für das Bergbauinformationssystem
§ 215a. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit bis 1. Jänner 2004 die in § 185 Abs. 4 genannten Daten, soweit sie sich auf in
diesem Zeitpunkt aufrechte Bergbauberechtigungen in ihrem Vollzugsbereich beziehen, automatisationsunterstützt
bekannt zu geben.“
106. § 217 Abs. 6 lautet
„(6) Ansuchen um Anerkennung der Bestellung verantwortlicher Personen gelten als Anzeige der
Bestellung verantwortlicher Personen. Ansuchen um Umwandlung von Abbaufeldern in Grubenmaße
(§ 202) gelten als Ansuchen um Umwandlung in Überscharen. Vor dem 1. Jänner 2002 anhängig
gewordene Bewilligungsverfahren betreffend in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte
Aufbereitungsanlagen, die nicht vor dem 1. November 2001 in erster Instanz abgeschlossen sind, sind
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 zu
Ende zu führen. Für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die vor
dem 1. November 2001 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß
§ 121c erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.“
107. Dem § 217 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 151a ist auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen
nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 bewilligt
wurden. Die im § 151a angeführten Fristen beginnen mit 1. Jänner 2002. Der Anspruch auf Rückübereignung
oder Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung
ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2002 für den Grundeigentümer oder den
Enteigneten offensichtlich war, dass das Grundstück keiner bergbaulichen Verwendung zugeführt wird
und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Ansuchen auf Rückübereignung oder
Aufhebung der zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung gestellt wurde.“
108. Im § 220 wird das Zitat „§ 17“ durch das Zitat „§ 18“ ersetzt.
109. § 222 samt Überschrift lautet
„Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen
verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner
Bergbauanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf
Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung
nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung
von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen und Schadstoffen, an die Art,
den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es
zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung
Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen und
die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen festgelegt
werden.“
110. § 223 Abs. 2 lautet
„(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in
Kraft.“
111. § 223 Abs. 6 lautet
„(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.“
112. § 223 Abs. 8 erster Satz lautet
„§ 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.“
113. Dem § 223 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35
Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1,
82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und
4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2
und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2,
5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2,
156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2
bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7,
194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3
und 4, 215a, 217 Abs. 7, 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten
§§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195
Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2003 außer Kraft.“
114. § 224 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes
bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2
und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es
sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich der §§ 121 Abs. 7 und 182
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.“
115. § 224 Abs. 3 lautet
„(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70
Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67,
79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159
Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Abs. 7, soweit deren
Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel 2
Die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 164/2000, wird wie folgt geändert
1. An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt jeweils – soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes
betroffen sind – die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes
– MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002.
2. § 354 lautet
„§ 354. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes
– MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002,
angeführte Behörde zuständig ist.“
Artikel 3
Die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 164/2000, wird wie folgt geändert
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt jeweils – soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes
betroffen sind – die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Artikel 4
Die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten,
Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt jeweils die Zuständigkeit des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.
Artikel 5
Die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt jeweils – soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes
betroffen sind – die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Artikel 6
Die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, BGBl. Nr. 3/1968, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, wird aufgehoben.
Artikel 7
Art. IX des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 191/1999, wird aufgehoben.
Artikel 8
Die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Auf Grund des § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 8 Abs. 2
der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen, wird Anhang 10 dieser Verordnung kundgemacht.
Anhang 10 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 lautet
„Anhang 10
zu § 8
Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen
(Stand: 1. Dezember 2001)
Die nachfolgend angeführten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der
in § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 über Geräuschemissionen von zur Verwendung im
Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen bzw. der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG
vorgesehenen Prüfungen, Kontrollen und Überwachungen zugelassen.
ÖSTERREICH
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0408
Technischer Überwachungs-Verein Österreich, TÜV-Österreich
Krugerstraße 16
A-1015 Wien
Telefon: 0043(0)/1/514 07, Telefax: 0043(0)/1/514 07/60 05, E-Mail: office@tuev.or.at
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der
Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang
VIII der Richtlinie 2000/14/EG
LUXEMBURG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0499
Societe Nationale de Certification et d’Homologation S.A.R.L. (SNCH)
11, Route de Sandweiler
LUX-5230 Sandweiler
Telefon: 00352/35 72 14/250, Telefax: 00352/35 72 14/244, E-Mail: fhubert@snch.lu
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der
Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang
VIII der Richtlinie 2000/14/EG
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0086
BSI Product Services
Maylands Avenue
UK-HP2 4SQ Hemel Hempstead, Hertfordshire
Telefon: 0044(0)/14 42/23 04 42, Telefax: 0044(0)/14 42/23 14 42, E-Mail: richard.hardy@bsi-global.com
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der
Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang
VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0088
Lloyd’s Register Quality Assurance Ltd, LRQA Centre
Hiramford, Middlemarch Office Village
Siskin Drive
UK-CV3 4FJ Coventry
Telefon: 0044(0)/24 76/88 23 69, Telefax: 0044(0)/24 76/30 60 55, E-Mail: ecdirectives@lrga.com
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang
VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0359
ITS Testing & Certification Ltd
Cleeve Road
UK-KT22 7SB Leatherhead, Surrey
Telefon: 0044(0)/13 72/37 09 00, Telefax: 0044(0)/13 72/37 09 99, E-Mail: info@its-etlsemko.co.uk
Nur hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der
Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
1. Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten,
deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
2. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der
Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0886
EMC Projects LDA
Holly Grove Farm, Verwood Road
UK-BH24 2DB Ashley, Ringwood, Hampshire
Telefon: 0044(0)/14 25/47 99 79, Telefax: 0044(0)/14 25/48 06 37, E-Mail: mike@emc-project.co.uk
Nur hinsichtlich folgender im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der
Richtlinie 2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
1. Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und von Mehrzweckgeräten,
deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
2. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
3. Motorhacken (< 3 kW)
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der
Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 0888
Motor Industry Research Association, MIRA
Watling Street
UK-CV10 0TV Nuneaton, Warwickshire
Telefon: 0044(0)/247/635 54 95, Telefax: 0044(0)/247/635 54 86, E-Mail: terry.beadman@mira.co.uk
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der
Richtlinie 2000/14/EG
– Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang
VIII der Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 1067
AV Technology Ltd.
Avtech House
Birdhall Lane, Cheadle Heath
UK-SK3 0XU Stockport, Cheshire
Telefon: 0044(0)/161/491 22 22, Telefax: 0044(0)/161/428 01 27
E-Mail: alanmatthews@avtechnology.co.uk
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG
– Einzelprüfung gemäß Anhang 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VII der
Richtlinie 2000/14/EG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kennnummer: 1088
Sound Research Laboratories Ltd, SRL
Holbrook House
Little Waldingfield
UK-CO10 0TH Sudbury, Suffolk
Telefon: 0044(0)/17 87/24 75 95, Telefax: 0044(0)/17 87/24 84 20, E-Mail: srl@soundresearch.co.uk
Hinsichtlich aller im § 10 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. im Artikel 12 der Richtlinie
2000/14/EG angeführten Geräte und Maschinen mit Ausnahme
1. Verdichtungsmaschinen
2. Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
– Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung
gemäß Anhang 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2001 bzw. Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG“
Die Multilaterale Vereinbarung M109 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR zur Beförderung von
Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen (BGBl. III Nr. 114/2001) wurde von der
Slowakei am 27. November 2001 unterzeichnet.