21. Bundesgesetz: Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates
vom 29. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz),
BGBl. I Nr. 80/1998, wird wie folgt geändert
1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet: „Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für
Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)“.
2. § 1 lautet
„§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Abschnittes II des Titels II der Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch
und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl.
Nr. L 204 vom 11. August 2000, S 1, (im Folgenden Abschnitt II genannt) und der dazu erlassenen
Durchführungsvorschriften der Kommission.“
3. § 2 Absatz 1 lautet
„(1) Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA
hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II (Freiwilliges Etikettierungssystem)
genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung
von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die
AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde.“
4. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen
Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems
zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht
Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß
§ 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung
dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.“
5. In den §§ 2, 3 und 4 werden die Worte „des Titels II“ durch die Worte „des Abschnittes II“ ersetzt.
6. In § 6 werden die Worte „Titel II“ durch die Worte „Abschnitt II“ ersetzt.
7. In den §§ 2, 3, 4, 5 und 7 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975
Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 105/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 25a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt
„(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer
bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder
wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren
getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine
größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist,
durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere
1. die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,
2. die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware
bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist,
und
3. die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware
angeordnet werden.
(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.“
2. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt
„Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet,
dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich
auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan
kann davon Kopien anfertigen.“
3. Nach dem § 45 wird der folgende § 45a eingefügt
„§ 45a. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe
1. des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder
2. einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung
und Begutachtung
in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung
im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen.
§ 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“
4. In § 75 Abs. 3 wird „§ 74 Abs. 6“ durch „§ 74 Abs. 7“ ersetzt.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Zertifizierung Bau GmbH mit Sitz in 1070 Wien, Zitterhofergasse 8/4, wird als Stelle, die
Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Managementsystemen, die im
Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden,
insbesondere
1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO 9000ff in den in der Spalte
„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen,
2. die Zertifizierung von Managementsystemen nach SCC.
§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung
und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den
Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher
Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Akkreditierungsverordnung der Zertifizierung Bau
GmbH, BGBl. II Nr. 290/1997, außer Kraft.
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK
UNGARN,
im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Intoleranz den Fremdenhaß, die Unfreiheit, Rassismus,
Krieg und Massenmord brachten und die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens des
Holocaust Mahnung zu ständiger Wachsamkeit gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch einen Geist der Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte
Stabilität und ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen
und die Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den
künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
um durch eine freiwillige Leistung der Republik Österreich eine Entschädigung ehemaliger Sklaven- und
Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der heutigen Republik Österreich
unter Berücksichtigung der Verantwortung der betroffenen Unternehmen allgemein und endgültig zu
gewährleisten,
IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein
wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für
freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des
nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff „Stiftung“ die von der Republik Ungarn gegründete Stiftung „Jüdisches
Erbe in Ungarn“.
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die Österreichische Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, daß der Fonds in einem Höchstmaß
von ÖS 672 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen leistet, die
vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur
Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation ungarische Staatsbürger
waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Ungarn oder die ungarische
Staatsbürgerschaft hatten.
Artikel 3
Grundsätze für die Erbringung der Leistung
Nähere Einzelheiten der Leistungserbringung sind im Einklang mit den im österreichischen
Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven-
und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes enthaltenen Grundsätzen hinsichtlich des
Empfanges und des Umfanges der Leistungen in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu
regeln.
Artikel 4
Datenschutz
(1) Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen
Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen der Stiftung oder des
Fonds überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet
werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich
zustimmt.
Artikel 5
Vertretung
(1) Die Regierung der Republik Ungarn kann einen Vertreter in das Kuratorium des Versöhnungsfonds
entsenden.
(2) Die Republik Ungarn wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen
gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen,
Einsicht zu nehmen.
Artikel 6
Rechtssicherheit
Die Republik Ungarn wird weitere Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische
Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen
Regime auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch
unterstützen. Andere Rechte ungarischer Staatsbürger bleiben hievon unberührt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, welcher der letzten Mitteilung folgt, mit
denen einander die Vertragsparteien über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die im Falle
der Republik Österreich das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen
der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes
einschließen, für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. Zsolt Visy
Dr. Wolfgang Schüssel Dr. Zsolt Visy
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 5. bzw. am 19. Dezember 2000
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.