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21_1999 AT

21. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

Im § 185 wird

1. nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ist aber eine gehörlose oder stumme Partei, die im übrigen zu einer verständlichen Äußerung

über den Gegenstand des Rechtsstreites und der mündlichen Verhandlung fähig ist, zur mündlichen

Verhandlung weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten (Abs. 1) noch mit einem Dolmetsch für die

Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf tunlichst kurze Zeit zu

erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Dolmetsch

für die Gebärdensprache trägt der Bund.“

2. der letzte Satz des Abs. 2 aufgehoben.

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 21. Verordnung: Änderung der Süßungsmittelverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 257/1998, wird wie

folgt geändert

1. Anhang I, sechster und achtzehnter Gedankenstrich, werden wie folgt geändert

BGBlPdf 21. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat Portugal den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler

Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 150/1998) am 9. Dezember 1998 auf Macao ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich am 10. Dezember 1998 auf Montserrat und am

21. Dezember 1998 auf Bermuda ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde

bestimmt

Für Montserrat

„The Attorney General

Attorney General’s Chambers

Montserrat

West Indies“

Für Bermuda

„The Attorney General

Attorney General’s Chambers

Hamilton

Bermuda“.

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