21. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Abweichend von § 1 Abs. 1 darf zu einer Teilprüfung bereits vor erfolgreichem Abschluß der in § 1
Abs. 1 genannten Ausbildung angetreten werden.“
2. Im § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Paraguay am 8. Oktober 1997
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 159/1997)
hinterlegt.