21. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.
Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995 und
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind
1. das Bundeskanzleramt,
2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
5. das Bundesministerium für Finanzen,
6. das Bundesministerium für Inneres,
7. das Bundesministerium für Justiz,
8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
10. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
11. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und
12. das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr.“
2. In § 7 Abs. 9 lautet der Klammerausdruck
„(§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991)“
3. § 17 Abs. 3 lautet
„(3) § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt unberührt.“
4. § 17b werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt
„(9) § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5,
6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7
und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu
bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1),
der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige
Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N
(des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 21/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige
Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche
Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben
besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(11) Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten
Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt
eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im
Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.“
5. Abschnitt A Z 5 lautet
„5.Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache
einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden
Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.
Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden,
Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.
Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts
und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.
Allgemeine Angelegenheiten der automationsunterstützten Datenverarbeitung einschließlich der
Koordination ihrer Planung und ihres Einsatzes sowie der Beurteilung von Anwendungen der
automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.
Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich
zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.“
6. Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet
„6. Angelegenheiten der Verwaltungsakademie des Bundes, der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.“
7. Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 15 bis 21 angefügt
„15. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit
dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der
Konsumentenpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch
Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.
Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe-
oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.
16. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen
Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
Nahrungsmittelhygiene.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.
17. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vom Bundesamt
für Agrarbiologie zu besorgen sind.
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen;
Preisregelungen auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.
Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.
Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der
Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Tierärzte nach ihrer Graduierung und der sonstigen
Veterinärpersonen.
18. Angelegenheiten des Giftverkehrs.
19. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
20. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
21. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.“
8. Die Überschrift des Abschnittes D lautet
„Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
9. Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 7 und 8 angefügt
„7. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Gesundheitspolitik.
Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.
Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.
Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die
schulbesuchende Jugend.
Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.
Angelegenheiten der Sportmedizin.
Hygienewesen und Impfwesen.
Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der
medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und
nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.
Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten
und der Volkspflegestätten.
Betriebswirtschaftliche Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des
Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.
Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und Suchtgiften.
Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.
Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.
Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.
8. Angelegenheiten des Sanitätspersonals.
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten der Ärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und der sonstigen Sanitätspersonen
einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der
sonstigen Sanitätspersonen.“
10. Abschnitt E Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 9, 9a und 9b ersetzt
„9. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements.
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und
zweckmäßigen Verwaltungsorganisation.
Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der
Rechtsbereinigung.
Allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung.
Allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.
Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.
9a. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten.
Dazu gehören insbesondere auch
Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche
Organisationsmaßnahmen.
Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.
Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.
Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.
Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.
Hinwirkung auf die einheitliche Gestaltung der Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten
des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.
9b. Finanzielle Angelegenheiten des Dienstverhältnisses von öffentlich Bediensteten.“
11. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
12. Die bisherigen Abschnitte G bis N des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden als Abschnitte „F“ bis „M“
bezeichnet.
13. Im bisherigen Abschnitt G (dem neubezeichneten Abschnitt F) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten
die Z 12 und 13
„12. Führung des öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen (Gedenkstätte Mauthausen).
13.Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen
Bundesministerium zugewiesen sind.“
14. Im bisherigen Abschnitt M (dem neubezeichneten Abschnitt L) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet
die Z 2
„2. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des
Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen
Phonothek und der Hofmusikkapelle.“
15. Die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der
Anlage zu § 2 lautet
„Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“
16. Im bisherigen Abschnitt N (dem neubezeichneten Abschnitt M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt
die Z 16.
17. In Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, Abschnitt D Z 3 und dem bisherigen Abschnitt L Z 1
(dem neubezeichneten Abschnitt K Z 1) wird der Ausdruck „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch den
Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
18. In Abschnitt C Z 1 wird der Ausdruck „Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Arbeit, Gesundheit
und Soziales“ ersetzt.
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 291/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 465/1974, in Verbindung mit § 15 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen, BGBl. Nr. 204/1971,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1993 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:,,
Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Ausmaß von 80 bis 120 Wochenstunden.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:,,
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik und Darstellende Geometrie..................................................................... 10–26“
b) Physik und Technische Mechanik................................................................................ 19–27“
c) Chemie.......................................................................................................................... 4– 8“
d) Mineralogie und Geologie............................................................................................ 15–26“
e) Maschinenbau und Elektrotechnik ............................................................................... 12–26“
f) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften..................................................................... 3–12“
g) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ............................................................. 10–25“
3. § 4 Abs. 2 lit. c entfällt. Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung ,,c)“.
4. § 7 Abs. 2 lit. h lautet:,,
h) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .......................................................... 15–28“
5. § 9 Abs. 1 lit. c entfällt. Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung ,,c)“.
6. § 11 Abs. 4 lit. a lautet:,,
a) eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bergbaukunde;“
7. § 11 Abs. 4 lit. c entfällt. Am Ende der lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
8. Der bisherige § 13 Abs. 2 erhält die Bezeichnung ,,(3)“ und der bisherige § 13 Abs. 3 erhält die
Bezeichnung ,,(4)“. Im nunmehrigen § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge ,,Abs. 1“ durch die Wortfolge,,
Abs. 3“ ersetzt.
9. § 13 Abs. 2 lautet:,,
(2) § 3, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 13 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 21/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 74/1989, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 935/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Albanien 2. Oktober 1996
Andorra 6. Jänner 1997
Estland 6. November 1996
Tschechische Republik 7. September 1995
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am
8. November 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey ausgedehnt.