21. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, idF BGBl. Nr. 505/1994
wird verordnet
Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. Nr. 712/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 146/1995, wird wie folgt geändert
1. Im Anhang werden bei „FTV311 Einfache Telekommunikationsanlagen“ die Worte
„Ausgabedatum Jänner 1995“ ersetzt durch „Ausgabedatum November 1995“.
2. Im Anhang wird bei „FTV402 Sende- und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im
Frequenzbereich 4/6 GHz“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor
dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers
entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“
3. Im Anhang wird bei „FTV403 Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke
(SNG-Funkanlagen)“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor
dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers
entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“
4. Im Anhang wird bei „FTV462 Analoge Fernsprechapparate“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995“
5. Im Anhang wird zwischen „FTV463 Richtfunkanlagen im Bereich 1427 bis 1530 MHz“ und
„FTV472 AM-Richtfunkstrecken als Programmzubringer in Gemeinschaftsantennenanlagen“ eingefügt
„FTV464 Digitale Richtfunkanlagen im 1,5 GHz-Bereich
Ausgabedatum November 1995“
6. Im Anhang wird zwischen „FTV474 Richtfunkanlagen zur Übertragung von Bitraten bis zu
2 × 8 Mbit/s in Frequenzbereichen über 7 GHz“ und „FTV476 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von
Datensignalen im Frequenzbereich 4 GHz (4 GHz RO-VSAT Funkanlagen)“ eingefügt
„FTV475 Richtfunkanlagen im 21,2 GHz bis 23,6 GHz-Bereich
Ausgabedatum November 1995“
7. Im Anhang wird bei „FTV476 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Datensignalen im Frequenzbereich
4 GHz (4 GHz RO-VSAT Funkanlagen)“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995“
8. Im Anhang wird bei „FTV501 Digitale Europäische Schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
(DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor
dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers
entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“
9. Im Anhang wird bei „FTV502 Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich
2,4000 GHz bis 2,4835 GHz“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995“
10. Im Anhang entfallen bei „FTV523 Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen
und im 35 MHz-Bereich betrieben werden“ die Worte „Die Ausgabe von April 1994
tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor dem 1. Oktober 1995 gestellte Anträge
auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder die Ausgabe von April 1994 oder von
Jänner 1995 zugrunde gelegt werden.“
11. Im Anhang wird bei „FTV524 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes
und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor
dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers
entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“
12. Im Anhang entfallen die Worte „FTV526 Selektivrufeinrichtungen in Verbindung mit Funkanlagen“.
13. Im Anhang entfallen die Worte „FTV531 Elektromagnetische Verträglichkeit von Fernmeldeanlagen“.
14. Im Anhang entfallen bei „FTV535 Personen- und Rückmelde- und Rückruf-Funkanlagen“ die
Worte „Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor
dem 1. Oktober 1995 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder
die Ausgabe von April 1994 oder von Jänner 1995 zugrunde gelegt werden.“
15. Im Anhang wird zwischen „FTV544 UKW-Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
CEPT-Empfehlung T/R 34-01“ und „FTV558 Einwegsprechfunkanlagen“ eingefügt
„FTV554 Datenfunkanlagen mit Antennenbuchse für den festen Funk- und beweglichen Landfunkdienst
Ausgabedatum November 1995“
16. Im Anhang wird bei „FTV558 Einwegsprechfunkanlagen“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor
dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers
entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“
17. Im Anhang werden bei „FTV563 Funkfernsteuerungen- und Funkfernmeßanlagen und
-einrichtungen, die nicht auf Industriefrequenzen betrieben werden“ die Worte
„Ausgabedatum Jänner 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor dem
1. Oktober 1995 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder
die Ausgabe von April 1994 oder von Jänner 1995 zugrunde gelegt werden.“ ersetzt durch „Ausgabedatum
November 1995“.
18. Im Anhang werden die Worte „FTV564 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen mit integrierter
Antenne“ ersetzt durch „FTV564 Analoge Sprechfunkanlagen mit integrierter Antenne für den beweglichen
Landfunkdienst“ und angefügt
„Ausgabedatum November 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor
dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers
entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“
19. Im Anhang wird zwischen „FTV565 Funkanlagen und -einrichtungen mit Trägerfrequenzbetrieb
auf Niederspannungsleitungen“ und „FTV575 Amateurfunk-Relaisstellen“ eingefügt
„FTV574 Datenfunkanlagen mit integrierter Antenne für den beweglichen Landfunkdienst
Ausgabedatum November 1995“
20. Im Anhang wird bei „FTV591 Schnurlostelefone CT1“ angefügt
„Ausgabedatum November 1995“
21. Im Anhang wird bei „FTV593 Richtfunkanlagen für Reportagezwecke“ angefügt
„Der Punkt 2.2.6 der Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung
über vor dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl
des Antragstellers entweder die Ausgabe von April 1994 oder der FTV475 zugrunde gelegt werden.“