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21_1996 AT

21. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, idF BGBl. Nr. 505/1994

wird verordnet

Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. Nr. 712/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 146/1995, wird wie folgt geändert

1. Im Anhang werden bei „FTV311 Einfache Telekommunikationsanlagen“ die Worte

„Ausgabedatum Jänner 1995“ ersetzt durch „Ausgabedatum November 1995“.

2. Im Anhang wird bei „FTV402 Sende- und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im

Frequenzbereich 4/6 GHz“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995

Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor

dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers

entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“

3. Im Anhang wird bei „FTV403 Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke

(SNG-Funkanlagen)“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995

Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor

dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers

entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“

4. Im Anhang wird bei „FTV462 Analoge Fernsprechapparate“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995“

5. Im Anhang wird zwischen „FTV463 Richtfunkanlagen im Bereich 1427 bis 1530 MHz“ und

„FTV472 AM-Richtfunkstrecken als Programmzubringer in Gemeinschaftsantennenanlagen“ eingefügt

„FTV464 Digitale Richtfunkanlagen im 1,5 GHz-Bereich

Ausgabedatum November 1995“

6. Im Anhang wird zwischen „FTV474 Richtfunkanlagen zur Übertragung von Bitraten bis zu

2 × 8 Mbit/s in Frequenzbereichen über 7 GHz“ und „FTV476 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von

Datensignalen im Frequenzbereich 4 GHz (4 GHz RO-VSAT Funkanlagen)“ eingefügt

„FTV475 Richtfunkanlagen im 21,2 GHz bis 23,6 GHz-Bereich

Ausgabedatum November 1995“

7. Im Anhang wird bei „FTV476 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Datensignalen im Frequenzbereich

4 GHz (4 GHz RO-VSAT Funkanlagen)“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995“

8. Im Anhang wird bei „FTV501 Digitale Europäische Schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

(DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995

Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor

dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers

entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“

9. Im Anhang wird bei „FTV502 Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich

2,4000 GHz bis 2,4835 GHz“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995“

10. Im Anhang entfallen bei „FTV523 Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen

und im 35 MHz-Bereich betrieben werden“ die Worte „Die Ausgabe von April 1994

tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor dem 1. Oktober 1995 gestellte Anträge

auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder die Ausgabe von April 1994 oder von

Jänner 1995 zugrunde gelegt werden.“

11. Im Anhang wird bei „FTV524 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes

und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995

Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor

dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers

entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“

12. Im Anhang entfallen die Worte „FTV526 Selektivrufeinrichtungen in Verbindung mit Funkanlagen“.

13. Im Anhang entfallen die Worte „FTV531 Elektromagnetische Verträglichkeit von Fernmeldeanlagen“.

14. Im Anhang entfallen bei „FTV535 Personen- und Rückmelde- und Rückruf-Funkanlagen“ die

Worte „Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor

dem 1. Oktober 1995 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder

die Ausgabe von April 1994 oder von Jänner 1995 zugrunde gelegt werden.“

15. Im Anhang wird zwischen „FTV544 UKW-Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

CEPT-Empfehlung T/R 34-01“ und „FTV558 Einwegsprechfunkanlagen“ eingefügt

„FTV554 Datenfunkanlagen mit Antennenbuchse für den festen Funk- und beweglichen Landfunkdienst

Ausgabedatum November 1995“

16. Im Anhang wird bei „FTV558 Einwegsprechfunkanlagen“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995

Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor

dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers

entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“

17. Im Anhang werden bei „FTV563 Funkfernsteuerungen- und Funkfernmeßanlagen und

-einrichtungen, die nicht auf Industriefrequenzen betrieben werden“ die Worte

„Ausgabedatum Jänner 1995

Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor dem

1. Oktober 1995 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder

die Ausgabe von April 1994 oder von Jänner 1995 zugrunde gelegt werden.“ ersetzt durch „Ausgabedatum

November 1995“.

18. Im Anhang werden die Worte „FTV564 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen mit integrierter

Antenne“ ersetzt durch „FTV564 Analoge Sprechfunkanlagen mit integrierter Antenne für den beweglichen

Landfunkdienst“ und angefügt

„Ausgabedatum November 1995

Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung über vor

dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers

entweder die Ausgabe von April 1994 oder von November 1995 zugrunde gelegt werden.“

19. Im Anhang wird zwischen „FTV565 Funkanlagen und -einrichtungen mit Trägerfrequenzbetrieb

auf Niederspannungsleitungen“ und „FTV575 Amateurfunk-Relaisstellen“ eingefügt

„FTV574 Datenfunkanlagen mit integrierter Antenne für den beweglichen Landfunkdienst

Ausgabedatum November 1995“

20. Im Anhang wird bei „FTV591 Schnurlostelefone CT1“ angefügt

„Ausgabedatum November 1995“

21. Im Anhang wird bei „FTV593 Richtfunkanlagen für Reportagezwecke“ angefügt

„Der Punkt 2.2.6 der Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. November 1996 außer Kraft. Der Entscheidung

über vor dem 1. November 1996 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl

des Antragstellers entweder die Ausgabe von April 1994 oder der FTV475 zugrunde gelegt werden.“

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