21. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Straßenbenützungsabgabegesetzes, und des Kapitalverkehrsteuergesetzes, Bundesgesetz, mit dem eine Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen getroffen wird, weiters Änderung des Handelskammergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68171994, wird wie folgt geändert
L In § 6 Z 2 lit. c lautet der zweite Satz
„Die Forderungen wurden aus Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) erworben, und die Leistungen sind überdies Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland."
2. Im § 20 Abs. 1 Z3 lautet der letzte Satz
„Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt."
2a. In der Anlage 2 entfällt in Z 1 die lit. o; die bisherige lit. p erhält die Bezeichnung lit. o.
j. Es sind anzuwenden
a) Z 1 auf Erwerbe,
b) Z 2 auf Ausfuhrumsätze,
die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. vorgenommen bzw. erbracht werden.
Artikel II Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergeset/, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert
1.Im§ 8 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Zitats „§ 7 Abs. 1 Z 2" das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 3"
1a. Im § 16 Abs. 3 Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „und mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassende Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften" die Wortfolge „und Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 an ausländischen Körperschaften"
2. In § 18 Abs. 1 wird als zweiter Satz eingefügt
„Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen."
2a. Im § 28 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 54,55 oder § 58 der Bundesabgabenordnung" das Zitat „§§ 54, 55, 56 oder § 58 der Bundesabgabenordnung"
3. Im § 34 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Klammerzitates „(§ 16 Abs. 3 Z 2)" das Klammerzitat „(§ 16 Abs. 3 Z 3)"
4. In der Anlage entfällt in Z 1 die lit. o; die bisherige lit. p erhält die Bezeichnung lit. o.
Artikel III Umsatzsteuergesetz 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 1 Abs. 1 Z 2 wird als lit. d angefügt
,,d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat."
2. § 3 Abs. 11 lautet
„(11) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung."
3. § 3a Abs. 4 letzter Satz lautet
„Das gilt nicht für die unter Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen." 3a. § 3a Abs. 11 lautet
„(11) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die nicht in Abs. 6 bis 8 und 10 bezeichnet ist, so wird die Leistung dort ausgeführt, wo sie genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird."
3b. Dem § 3a wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, daß sich der Ort einer im Abs. 10 genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Abs. 9 und Abs. 12 danach.bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der Leistung kann danach statt im Inland als im Drittland gelegen behandelt werden."
4. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette," wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt."
5. Im § 4 Abs. 8 lit. c entfällt der Punkt, und es wird das Wort „oder" angefügt. Dem § 4Abs. 8 wird als lit. d angefügt
,,d) nach den Ausgaben (Aufwendungen)"
6. Im § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 werden die Worte „im Inland" durch die Worte „im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.
7 § 6 Abs. 7 Z 5 lautet
„5. die Vermittlung
a) der unter Z 1 bis 4 fallenden Umsätze,
b) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
c) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;"
8. Im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d erster Satz werden nach der Wortfolge „Lieferungen von" die Worte „nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten" eingefügt.
9. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet
„i) die Leistungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, und die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen sowie die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 13 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen;"
10. Im § 10 Abs. 2 Z13 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; als Z14 wird angefügt
„14. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27 Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen."
11. § 17 wird wie folgt geändert
a) § 17 Abs. 1 erster Satz lautet
„Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung)."
b) Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt
„Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung)."
12. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Behandelt der Unternehmer den Umsatz steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 4."
.13. § 6 Abs. 4Z1 lautet
„l. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;"
14. Im § 6 Abs. 4 Z 4 lit. f und lit. p ist die Wortfolge „der Nummern 7108 und 7109 des Zolltarifs" durch die Wortfolge „der Positionen 7108 und 7109 der Kombinierten Nomenklatur" zu ersetzen.
75. § 10 Abs. 2Z1 lit. a lautet
„a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände sowie von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);"
16. Im § 10 Abs. 2 Z 7 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 6 Abs. 1 Z 14" die Zitierung „§ 6 Abs. 1"
17 § 10 Abs. 2 Z 7 lit. a bis c lautet
,,a) Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Positionen 2701, 2702 sowie
aus Position 2703 und aus Position 2704 der Kombinierten Nomenklatur); b) Leuchtöl (Kerosin) und Heizöle (Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 sowie 2710 00 71 bis 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur) sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur);
c) Gase und elektrischer Strom (Positionen 2705, 2711 und 2716 der Kombinierten Nomenklatur);"
18. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für
1. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
2. die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr folgender Gegenstände
a) Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterpositionen 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur);
b) Lastkraftwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus
Unterposition 8704 90 00 der Kombinierten Nomenklatur); c) Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen,
wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition
8711 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Das gilt nicht, wenn die Lieferung oder der Eigenverbrauch der Differenzbesteuerung (§ 24) unterliegt."
18a. Am Ende des § 12 Abs. 1 Z2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z3 angefügt
„3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind."
18b. Im § 12 Abs. 16 ist die Wortfolge „der Nummer 8703 des Zolltarifes" durch die Wortfolge „der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur" zu ersetzen.
18c. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet: „4. — die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und
— die Bemessungsgrundlagen für die sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufgezeichnet werden;"
18d. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt
„Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
— der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
— der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer." 18e. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen."
18f. Im § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für das Veranlagungsjahr 1995 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes
1. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 ergebenden Steuer festgesetzt.
2. Abweichend von Abs. 2 entfällt die zusätzliche Steuer."
19. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet
„Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106,7108,7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:"
20. § 24 Abs. 6 erster Satz lautet: „Die Lieferungen unterliegen dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw 4."
21. Dem § 27 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem ausländischen Unternehmer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Umsatzsteuerschulden des ausländischen Unternehmers, die ab dem Zeitpunkt der Beauftragung entstehen.
(8) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er ausreichend zahlungsfähig und in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig."
21a. § 28 Abs. 4 lautet
„(4) § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist oder
2. es sich um Beträge handelt, die neben dem laufenden Entgelt zur Finanzierung eines Bauvorhabens vereinnahmt werden (Grund- und Baukostenbeiträge) und für dieses Bauvorhaben eine Förderung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden ist. Dies gilt nur für Beträge, die vom ersten Nutzungsberechtigten geleistet werden.
Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 11 Abs. 1) erteilt hat."
21b. § 28 Abs. 9 und W lautet
„(9) In den Fällen des § 127 Abs. 4 und des § 132 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, ist das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, des vorangegangenen Zollverfahrens oder einer Zollfreizone oder eines Zollagers einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, ausgenommen
— der Gegenstand wird in ein Gebiet außerhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert oder
— im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird der Gegenstand — mit Ausnahme von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhangs — in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert oder
— im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung betreffend ein Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhangs, wenn das Fahrzeug unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt erworben oder eingeführt wurde und/oder für das Fahrzeug bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt wurde. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem I.Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht überschreitet.
(10) Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt wird weiters die ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union erfolgende Verwendung von Gegenständen im Inland, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen
— Die Gegenstände wurden vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder in einem anderen neuen Mitgliedstaat geliefert,
— die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig,
— die Gegenstände wurden ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in das Inland verbracht.
Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland verwendet."
22. § 29 Abs. 8 lautet
„(8) Bis auf weiteres gelten als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes — soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß — ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt)."
23. Art. 3 Abs. 1 Zl lit. d lautet
,,d) zur Materialgestellung zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 1 Abs. 3
Z 2;"
23a. Im Art. 3a wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird."
24. Art. 6 Abs. 1 lautet: „(1) Steuerfrei sind
1. die innergemeinschaftlichen Lieferungen;
2. folgende sonstige Leistungen an einen Unternehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, wenn dieser eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und im Fall der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte
a) die nicht als innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Z 2) geltende Bearbeitung oder Verarbeitung eines beweglichen Gegenstandes auf Grund eines Werkvertrages sowie die Begutachtung eines derartigen Gegenstandes,
b) die inländische Beförderung eines Gegenstandes und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. In den Fällen der lit. a muß der Unternehmer insbesondere durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, nachweisen, daß dieser als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist; diese Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nicht älter als ein Jahr sein."
25. Art. 6 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,"
26. Dem Art. 6 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge."
27 Art. 7 Abs. 1 erster Satz lautet
„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:"
28. Im Art. 11 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Zitierung „Art. 3a Abs. 1 bis 5" die Zitierung „Art. 3a Abs. 1 bis 4"
29. Art. 12 Abs. 1 lautet
„(1) Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen
1. Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
2. die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;"
3. die gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind."
29a. Art. 12 Abs. 2 lautet
„(2) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 steuerfrei sind oder steuerfrei wären."
30. Dem Art. 12 Abs. 3 ist folgender Absatz 4 anzufügen
„(4) § 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb."
31. Art. 18 Abs. 1 lautet
„(1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
— für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und
— für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und
Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird, jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein."
31 a. Im Art. 19 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
— der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
— der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer." 31 b. Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen."
32. Dem Art. 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers."
33. Art. 24 Abs. 2 lautet
„(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist."
34. Art. 27 Abs. 4 lautet
„(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen."
35. Art. 27 Abs. 5 entfällt.
36. Die Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 lautet
„Anlage (zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG)
Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände
1. Lebende Tiere der Positionen 0101 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.
2. Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 00 90 der Kombinierten Nomenklatur).
3. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur).
4. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere; Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterposition 0301 10).
5. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur).
6. Federn von der zum Füllen verwendeten Art, roh; Daunen, roh (Unterposition 0505 10 10 der
Kombinierten Nomenklatur). 7 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in
Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)
(Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur).
8. Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur).
9. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Unterposition 0603 10 der Kombinierten Nomenklatur).
10. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Unterposition 0604 10 und Unterposition 0604 91 der Kombinierten Nomenklatur).
11. Gemüse und trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Positionen 0701 bis 0713 der Kombinierten Nomenklatur).
12. Topinambur, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets (aus Unterposition 0714 90 90 der Kombinierten Nomenklatur).
13. Genießbare Früchte und Nüsse (Positionen 0801 bis 0813 der Kombinierten Nomenklatur).
14. Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 der Kombinierten Nomenklatur).
15. Getreide (Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur).
16. Müllereierzeugnisse (Positionen 1101 bis 1104 der Kombinierten Nomenklatur).
17. Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105 der Kombinierten Nomenklatur).
18. Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Unterpositionen 1106 10 und 1106 30 der Kombinierten Nomenklatur).
19. Stärke von Weizen, Mais und Kartoffeln (Unterpositionen 1108 11,1108 12 und 1108 13 der Kombinierten Nomenklatur).
20. Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
a) Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),
b) Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur), c) Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),
d) Minze, Lindenblüten und -blatter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (Unterpositionen 1211 90 40,1211 90 60 und 1211 90 75 sowie aus Unterposition
1211 90 80 der Kombinierten Nomenklatur),
e) Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 70 und 1211 90 80 der Kombinierten Nomenklatur),
f) Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen
1212 10,1212 30,1212 91 und 1212 99 der Kombinierten Nomenklatur),
g) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepreßt oder in Form von
Pellets (Position 1213 der Kombinierten Nomenklatur), h) Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette,
Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets
(Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).
21. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 der Kombinierten Nomenklatur).
22. Waren des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
a) Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Unterpositionen 1501 00 11 und 1501 00 19 sowie Unterposition 1501 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),
b) Premier jus und Speisetalg (aus Unterposition 1502 00 90 der Kombinierten Nomenklatur), c) Oleomargarin (aus Unterposition 1503 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),
d) genießbare pflanzliche öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, 1509 10, 1509 90, 1510 00,1511 10 90, 1511 90 11,1511 90 19,1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99,
1512 19 91, 1512 19 99, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11,
1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 91, 1513 29 99, 1514 10 90, 1514 90 90, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 40 00, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 10, 1515 90 29, 1515 90 39,1515 90 51,1515 90 59,1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),
e) genießbare tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet (aus Unterpositionen 151610 und 1516 20 der Kombinierten Nomenklatur),
f) Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 (Unterpositionen 151710,1517 9010,1517 90 91 und 1517 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),
g) Bienenwachs, roh (aus Unterposition 1521 90 91 der Kombinierten Nomenklatur).
23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur).
24. Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen chemisch reine Fructose und chemisch reine Maltose (Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 1702 50 00 und 1702 90 10).
25. Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 und 1806 der Kombinierten Nomenklatur).
26. Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur).
27. Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis 2008 der Kombinierten Nomenklatur).
28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur).
29. Wasser (aus Unterposition 2201 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).
30. a) Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder Tee-Getränke sowie „Tees" aus Früchten, Krautern oder aus anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (aus Unterposition 2202 90 10 der Kombinierten Nomenklatur),
b) Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91,2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).
31. Speiseessig (Position 2209 der Kombinierten Nomenklatur).
32. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur).
33. Tabak, unverarbeitet (Unterpositionen 240110 und 240120 der Kombinierten Nomenklatur).
34. Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
35. Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate sowie Dinatriumcarbonat (Unterpositionen 2836 10 00 und 2836 20 00 der Kombinierten Nomenklatur).
36. Essigsäure (Unterposition 2915 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
37. Saccharin und seine Salze (Unterposition 2925 11 00 der Kombinierten Nomenklatur).
38. Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (aus Position 3101 der Kombinierten Nomenklatur).
39. Gelatine (aus Unterposition 3503 00 10 der Kombinierten Nomenklatur).
40. Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (aus Unterposition 3507 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).
40. a) Süßungsmittel (aus Unterposition 3823 90 98 der Kombinierten Nomenklatur).
41. Rohe, ganze Häute und Felle, frisch, gesalzen oder getrocknet (aus Positionen 4101,4102 und 4103 der Kombinierten Nomenklatur).
42. Holz, und zwar
a) Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur),
b) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Unterpositionen 4403 10, 4403 20 00, 4403 91 00, 4403 92 00, sowie Unterpositionen 4403 99 10, 4403 99 20, 4403 99 30 und 4403 99 80 der Kombinierten Nomenklatur),
c) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Unterpositionen 4404 10 00 und 4404 20 00 der Kombinierten Nomenklatur).
43. Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur),
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 der Kombinierten Nomenklatur),
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 der Kombinierten Nomenklatur),
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur).
44. Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur),
b) Originalstiche, -schnitte und -Steindrucke (Position 9702 der Kombinierten Nomenklatur), c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 der Kombinierten Nomenklatur),
d) Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 58 05 der Kombinierten Nomenklatur),
e) Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).
45. a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 der Kombinierten Nomenklatur), b) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur),
46. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706 der Kombinierten Nomenklatur)."
Artikel IV Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 68 Abs. 4 Zl lautet der zweite Satz
„Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland handelt."
2. Z list erstmalig bei der Feststellung von Einheitswerten auf Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden.
Artikel V Straßenbenützungsabgabegesetz
Das Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge, BGBl. Nr. 629/1994, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 7 auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden; § 7 ist auf alle abgabepflichtigen Straßenbenützungen ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. anzuwenden."
2. Im § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Abgabenschuldner kann die für das Kalenderjahr 1995 gemäß § 5 Abs. 1 angemeldete Jahresabgabe in vier gleichen Teilbeträgen erstmals am 15. Februar — spätestens am 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats — in der Folge jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November (Fälligkeitstage) entrichten; in diesem Fall erhöht sich die Jahresabgabe (§ 3 Abs. 2 Z 4) um 3 vH. Voraussetzung ist, daß dem Finanzamt die getroffene Wahl spätestens mit der Anmeldung der Jahresabgabe angezeigt wird."
Artikel VI Kapitalverkehrsteuergesetz
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994, wird wie folgt geändert
§ 38 Abs. 1 Zl lautet
„l. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet" im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet" im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) entsteht."
Artikel VII
Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
1. Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 3 des Abkommens vom 20. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr 395/1967, sind auf Einkünfte nicht mehr anzuwenden, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 entfallen.
2. Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung nicht unter die Kapitalertragsteuerpflicht fallen (§ 93 Abs.3 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988), gilt § 97 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Sind die Forderungswertpapiere dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. .Jänner Einkommensteuergesetz 1988 bis zum 30. Juni 1995 erteilt werden.
Artikel VIII Handelskammergesetz
Das Handelskammergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert
1. § 57 Abs. 1 Zl lautet
„1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften ausgenommen § 4 Abs. 7, § 20 Abs. 1 vierter Satz und § 21 UStG 1972, sind sinngemäß anzuwenden. Die Umlage ist spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Beitragsschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonats an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist selbst zu berechnen. Bei Berechnung der Umlage für den Kalendermonat Dezember sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Monatsbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag."
2. Zl tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Artikel IX Körperschaftsteuergesetz
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3."
Artikel X Normverbrauchsabgabegesetz
Das Normverbrauchsabgabegesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt
„Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28 Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden."
2. § 2 samt Überschrift lautet
„Kraftfahrzeuge
§ 2. Als Kraftfahrzeuge gelten
1. Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 871120,871130,871140 00 und 871150 00 der Kombinierten Nomenklatur),
2. Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur)."
3. § 3 Z 2 lautet
„2. Vorgänge in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterpositionen 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur)."
4. Z 1 bis 3 sind auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. anzuwenden.
Artikel XI Sonderabgabe von Erdöl
Das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur" die Wortfolge „Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes"
2. Im § 5 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Wird Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur nach einem Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in einem Steuerlager im Sinne des § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes gemäß § 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes gekennzeichnet, so ist die Abgabe auf Antrag zu erstatten. Der Unternehmer kann in der Anmeldung nach Abs. 1 Steuerbeträge abziehen, die nach dem vorstehenden Satz zu erstatten sind."
3. Zl und 2 sind auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. anzuwenden.
Artikel XII Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 10 lautet
„10. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegt werden, ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;"
2. Im § 11 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt
„3. § 2 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzuwenden, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln am 1. Jänner 1995 hinterlegt sind oder nach dem 1. Jänner 1995 hinterlegt werden."
Artikel XIII Versicherungssteuergesetz 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 Z 8 lautet
„8. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegt werden, ab dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht;"
2. Im § 12 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt
„8. § 4 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln am I.Jänner 1995 hinterlegt sind oder nach dem 1. Jänner 1995 hinterlegt werden."
Artikel XIV Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994
1. Die Umsatzsteuerbefreiungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit sich die Befreiung auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn
a) die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, daß sie ihre Betätigung
— in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und
— die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen fuhren könnte, oder
b) das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, daß Umstände im Sinne des lit. a
vorliegen.
Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben. § 28 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist nicht anzuwenden.
2. Steuerschulden, die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht Ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 198 Abs. 8 Z 3 des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.
Artikel XV Vollziehung
Mit der Vollziehung der Artikel VII und XIV ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels XIV auch der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel XVI
Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG 1993), BGBl. Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 959/1993 wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 1 Z3 werden nach den Worten „der Straßenverkehrsbeitrag," die Worte „die Straßenbenützungsabgabe," eingefügt.
2. In § 7 Abs. 1 erster Satz werden nach den Worten „die Schaumweinsteuer," die Worte „die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer," eingefügt.
3. § 7 Abs. 2 Z3 lit. a lautet
,,a) Ein Betrag von 50 g je Liter für Mineralöle, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, vorgesehenen Steuersätzen für Benzine entrichtet wurde, der für Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden ist. Berechnungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdöl-Statistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;"
4. In § 8 Abs. 1 werden nach der Zeile „Schaumweinsteuer............... 38,601 33,887 27,512"
folgende Zeilen eingefügt
„Zwischenerzeugnissteuer.............................................................................. 38,601 33,887 27,512
Alkoholsteuer................................................................................................... 38,601 33,887 27,512"
5. In § 8 Abs. 2 Z3 lit. d werden nach den Worten „bei der Schaumweinsteuer," die Worte „bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer," eingefügt.
6. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 mit 1. Jänner 1993 in Kraft und tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs.2, § 7 Abs.2 Z 1 und Z2 lit.b, § 7 Abs.3, § 7 Abs.4, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 4 und Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
7 § 23 Abs. 5 lautet
„(5) Im Jahr 1995 sind bei der Umsatzsteuer die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile in Höhe von 0,642 vH auf ein Sonderkonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Kommt bis 31. Dezember 1995 für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung zustande, sind ab dem Zustandekommen der Übereinkunft die genannten Anteile an der Umsatzsteuer für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden und die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Kommt bis 31. Dezember 1995 eine solche Übereinkunft nicht zustande, sind die auf dem Sonderkonto bestehenden Guthaben den Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1996 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1995 an Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1995 vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen; soweit Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 4, § 8 Abs. 3 und 4, §§ 9 bis
11, § 21 und § 23 Abs. 4, auf Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer Bezug nehmen, sind diese Bestimmungen auch auf die hinzugerechneten Ertragsanteile anzuwenden."
8. Die Z 1 bis 5 treten gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft, die Z 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.