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21_1992 AT

21. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 168/1991, wird wie folgt geändert

1. Artikel II erhält folgende Überschrift

„Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds"

2. Der Einleitungssatz des § 4 lautet

„§ 4. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 Abs. 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind wie folgt zu verwenden :"

3. Dem § 4 werden folgende Ziffern 4, 5 und 6 angefügt

„4. In den Jahren 1992 und 1993 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17,2 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen

Kärnten.....................3987800 S

Oberösterreich ............... 543000 S

Salzburg.....................3511200 S

Steiermark...................2533800 S

Tirol........................4554900 S

Vorarlberg...................2069300 S

Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.

5. In den Jahren 1992 und 1993 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 7,8 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 700000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 500000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.

6. Im Jahr 1992 ist ein Betrag von 200 Millionen Schilling dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zuzuführen."

4. § 5 lautet

„§ 5. Die Länder haben die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß § 4 Z 4 und 5 bis jeweils 31. Mai des nachfolgenden Jahres nachzuweisen. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

5. § 7 entfällt.

6. Die bisherigen §§ 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „7" und „8".

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