21. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 451/1990, wird wie folgt geändert
Artikel I
Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 5 a. (1) Wer in Schubhaft genommen oder
angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen
Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit
der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde
eingebracht werden, die den Schubhaftbescheid erlassen
hat oder der die Anhaltung zuzurechnen ist.
(3) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der
unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen
Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen
wurde oder angehalten wird; im Falle der
Anfechtung von Festnahme und Anhaltung oder der
Anfechtung einer Anhaltung an mehreren Orten
obliegt die Entscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat,
in dessen Sprengel der Beschwerdeführer
bei Einbringung der Beschwerde angehalten
wird.
(4) Die Behörde, bei der die Beschwerde
eingebracht worden ist (Abs. 2), hat dafür zu
sorgen, daß diese, sofern die Anhaltung des
Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat,
dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens
zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die
Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem
unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der
Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen
schon vor Ablauf der Frist des Abs. 4 geendet, so ist
die Behörde, bei der die Beschwerde eingebracht
worden ist (Abs. 2), verpflichtet, die Beschwerde
dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen
Aufschub vorzulegen.
(6) Über die Beschwerde entscheidet der
unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner
Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67 g
AVG 1950 mit der Maßgabe, daß
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben
kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage
in Verbindung mit der Beschwerde geklärt
erscheint,
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates
binnen einer Woche zu ergehen
hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden
hätte vorher geendet.
Die Schubhaft ist formlos aufzuheben, wenn der
unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit
festgestellt hat.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1991 in
Kraft.