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21_1991 AT

21. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 451/1990, wird wie folgt geändert

Artikel I

Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 5 a. (1) Wer in Schubhaft genommen oder

angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen

Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit

der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde

eingebracht werden, die den Schubhaftbescheid erlassen

hat oder der die Anhaltung zuzurechnen ist.

(3) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der

unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen

Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen

wurde oder angehalten wird; im Falle der

Anfechtung von Festnahme und Anhaltung oder der

Anfechtung einer Anhaltung an mehreren Orten

obliegt die Entscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat,

in dessen Sprengel der Beschwerdeführer

bei Einbringung der Beschwerde angehalten

wird.

(4) Die Behörde, bei der die Beschwerde

eingebracht worden ist (Abs. 2), hat dafür zu

sorgen, daß diese, sofern die Anhaltung des

Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat,

dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens

zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die

Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem

unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der

Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens

unverzüglich mitzuteilen.

(5) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen

schon vor Ablauf der Frist des Abs. 4 geendet, so ist

die Behörde, bei der die Beschwerde eingebracht

worden ist (Abs. 2), verpflichtet, die Beschwerde

dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen

Aufschub vorzulegen.

(6) Über die Beschwerde entscheidet der

unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner

Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67 g

AVG 1950 mit der Maßgabe, daß

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben

kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage

in Verbindung mit der Beschwerde geklärt

erscheint,

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates

binnen einer Woche zu ergehen

hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden

hätte vorher geendet.

Die Schubhaft ist formlos aufzuheben, wenn der

unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit

festgestellt hat.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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