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21. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 21. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 30. November 1989, G 245—250/89-12,

G 268—275/89-9, dem Bundeskanzler zugestellt

am 15. Dezember 1989, die Worte „Natürliche

und" im § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November

1990 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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