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21_1987 AT

21. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für

Finanzen

1. den Finanzlandesdirektionen,

2. der Finanzprokuratur,

3. dem Österreichischen Postsparkassenamt,

4. dem Bundesrechenamt und

5. dem Hauptpunzierungs- und Probieramt

übertragen, und es werden somit diese Amtsorgane

zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2

Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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