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21_1984 AT

21. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über den Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über den Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

in der Folge Vertragsparteien

genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung

zu schließen

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur

Ermittlung von Daten über die Einrichtung und

den Betrieb eines Hubschrauber-Rettungsdienstes

im Land Salzburg, einschließlich der dadurch entstehenden

Kosten, auf die Dauer von drei Jahren

einen Modellversuch durchzuführen.

(2) Die Vertragsparteien werden die ermittelten

Daten, einschließlich personenbezogener Daten

über Verletzte oder Kranke (Vor- und Zuname,

Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der

Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,

Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in

die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern

übermitteln.

Tätigkeitsbereich

§ 2. Im Rahmen des Modellversuches werden

folgende Aufgaben besorgt werden

1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen

medizinischen Notfällen, wenn die lebensrettende

oder erhaltende Hilfe anders überhaupt

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zweckmäßig

erbracht werden kann;

2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter

Patienten aus einem Krankenhaus in ein

anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen

Gründen notwendig ist und anders

nicht durchgeführt werden kann;

3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln,

Blutkonserven, Organen für Transplantationen

oder medizinischem Gerät

u. dgl. in Akutfällen;

4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei

Unglücksfällen und Gemeingefahr zum

Schutze des Lebens, der Gesundheit und der

Sicherheit von Menschen.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-

Rettungsdienst insbesondere nach folgenden

Grundsätzen einrichten

1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den

bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere

zur Versorgung schwer zugänglicher

Gebiete, ergänzen.

2. Der Aktionsradius soll in der Regel nicht

mehr als 70 km betragen.

3. Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers

wird in der Regel aus dem Piloten, dem Arzt

und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen

gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder

Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen

werden Flugretter oder Bergungsspezialisten

verwendet werden. Die Zusammensetzung

der Besatzung für bestimmte

Flüge wird nach den einsatztechnischen und

medizinischen Erfordernissen bestimmt werden.

Aufgaben des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1. die Flugeinsatzstelle Salzburg des Bundesministeriums

für Inneres zur Erfassung der

Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4,

zur Disposition des Hubschraubereinsatzes

für diese und zur Koordinierung mit den

Sicherheitsdienststellen beizustellen;

2. auf dem Flughafen Salzburg einen Rettungs-

Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten,

alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen

und während der Wartung für Ersatz zu

sorgen;

3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die

Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und

den technischen Betrieb zu führen, diese

EDV-unterstützt auszuwerten, die Betriebskosten

zu ermitteln und nach Kostenträgern

aufzuschlüsseln;

5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben

gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,

nach Bedarf beizustellen.

Aufgaben des Landes

§ 5. Das Land Salzburg verpflichtet sich,

1. eine Rettungsleitstelle zur Erfassung der Notfälle,

zur Disposition des Hubschraubereinsatzes

für die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 und

zur Koordinierung mit dem bodengebundenen

Rettungsdienst beizustellen und zu betreiben;

2. die Stationierungsvoraussetzungen für den

Rettungs-Hubschrauber auf dem Flughafen

Salzburg zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume

für die Besatzung, Betankungs- und

Bodengeräte);

3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der

Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers

beizustellen, für die Wartung und

Betreuung der medizinischen Ausrüstung des

Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente

und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu

führen und diese nach rettungstechnischen

Kriterien auszuwerten.

Erfüllung der Aufgaben des Bundes

§ 6. (1) Der Bund wird die Erfüllung der in § 4

genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt sicherstellen.

Darin wird insbesondere geregelt werden, daß die

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den

Modellversuch einen Hubschrauber zur Verfügung

stellt, der den medizinischen, flugbetrieblichen und

wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, und daß

sie die dem Bund aus dem Modellversuch gem. § 2

Z 1 bis 3 erwachsenden Kosten erstattet.

(2) Ferner wird geregelt werden, daß der Bund

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die

Daten gem. § 4 Z 4 zur Verfügung stellt.

Erfüllung der Aufgaben des Landes

§ 7. (1) Das Land Salzburg wird in einem Vertrag

mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband

Salzburg, die Erfüllung der in § 5 Z 1, 3

und 4 genannten Aufgaben — mit Ausnahme der

Beistellung der Flugrettungsärzte — sicherstellen.

Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das

Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg,

die Notfälle erfaßt, den Einsatz des Rettungs-

Hubschraubers disponiert und mit dem

bodengebundenen Rettungsdienst koordiniert, die

Sanitäter beistellt, die medizinischen Geräte betreut

und das Sanitätsmaterial ergänzt.

(2) Das Land Salzburg wird die Erfüllung der

anderen in § 5 genannten Aufgaben in einem Vertrag

mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt

werden, daß das Land Salzburg diese Aufgaben

gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

besorgt und daß diese sämtliche dem

Land Salzburg aus dem Modellversuch erwachsenden

Kosten erstattet.

(3) Ferner wird geregelt werden, daß das Land

Salzburg der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

die Daten gem. § 5 Z 4 zur Verfügung stellt.

Finanzierungsmodelle

§ 8. Die Vertragsparteien kommen überein, auf

Grundlage der im Rahmen des Modellversuches

ermittelten Daten Finanzierungsmodelle zu erarbeiten,

in denen die Kosten des Hubschrauber-Rettungsdienstes

zwischen dem Bund, dem Land und

den Sozialversicherungsträgern unter Bedachtnahme

auf ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten

aufgeschlüsselt werden.

Artikel II

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach dem

Vorliegen gesicherter Daten Verhandlungen über

die endgültige Einrichtung und den Betrieb eines

Hubschrauber-Rettungsdienstes im Land Salzburg

aufzunehmen.

Artikel III

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft,

a) an dem die nach der Salzburger Landesverfassung

erforderlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilung des Landes

Salzburg darüber vorliegt sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land Salzburg

die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Salzburger Landesregierung

hinterlegt.

Geschehen in Salzburg am 22. September 1983

Für den Bund

Blecha e. h.

Für das Land Salzburg

Haslauer e. h.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. III mit 20. Jänner 1984 in Kraft.

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