21. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über den Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
in der Folge Vertragsparteien
genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung
zu schließen
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur
Ermittlung von Daten über die Einrichtung und
den Betrieb eines Hubschrauber-Rettungsdienstes
im Land Salzburg, einschließlich der dadurch entstehenden
Kosten, auf die Dauer von drei Jahren
einen Modellversuch durchzuführen.
(2) Die Vertragsparteien werden die ermittelten
Daten, einschließlich personenbezogener Daten
über Verletzte oder Kranke (Vor- und Zuname,
Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der
Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,
Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in
die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern
übermitteln.
Tätigkeitsbereich
§ 2. Im Rahmen des Modellversuches werden
folgende Aufgaben besorgt werden
1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen
medizinischen Notfällen, wenn die lebensrettende
oder erhaltende Hilfe anders überhaupt
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zweckmäßig
erbracht werden kann;
2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter
Patienten aus einem Krankenhaus in ein
anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen
Gründen notwendig ist und anders
nicht durchgeführt werden kann;
3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln,
Blutkonserven, Organen für Transplantationen
oder medizinischem Gerät
u. dgl. in Akutfällen;
4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und Gemeingefahr zum
Schutze des Lebens, der Gesundheit und der
Sicherheit von Menschen.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-
Rettungsdienst insbesondere nach folgenden
Grundsätzen einrichten
1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den
bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere
zur Versorgung schwer zugänglicher
Gebiete, ergänzen.
2. Der Aktionsradius soll in der Regel nicht
mehr als 70 km betragen.
3. Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers
wird in der Regel aus dem Piloten, dem Arzt
und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen
gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder
Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen
werden Flugretter oder Bergungsspezialisten
verwendet werden. Die Zusammensetzung
der Besatzung für bestimmte
Flüge wird nach den einsatztechnischen und
medizinischen Erfordernissen bestimmt werden.
Aufgaben des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
1. die Flugeinsatzstelle Salzburg des Bundesministeriums
für Inneres zur Erfassung der
Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4,
zur Disposition des Hubschraubereinsatzes
für diese und zur Koordinierung mit den
Sicherheitsdienststellen beizustellen;
2. auf dem Flughafen Salzburg einen Rettungs-
Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten,
alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen
und während der Wartung für Ersatz zu
sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die
Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und
den technischen Betrieb zu führen, diese
EDV-unterstützt auszuwerten, die Betriebskosten
zu ermitteln und nach Kostenträgern
aufzuschlüsseln;
5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben
gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,
nach Bedarf beizustellen.
Aufgaben des Landes
§ 5. Das Land Salzburg verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle zur Erfassung der Notfälle,
zur Disposition des Hubschraubereinsatzes
für die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 und
zur Koordinierung mit dem bodengebundenen
Rettungsdienst beizustellen und zu betreiben;
2. die Stationierungsvoraussetzungen für den
Rettungs-Hubschrauber auf dem Flughafen
Salzburg zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume
für die Besatzung, Betankungs- und
Bodengeräte);
3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der
Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers
beizustellen, für die Wartung und
Betreuung der medizinischen Ausrüstung des
Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente
und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu
führen und diese nach rettungstechnischen
Kriterien auszuwerten.
Erfüllung der Aufgaben des Bundes
§ 6. (1) Der Bund wird die Erfüllung der in § 4
genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt sicherstellen.
Darin wird insbesondere geregelt werden, daß die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den
Modellversuch einen Hubschrauber zur Verfügung
stellt, der den medizinischen, flugbetrieblichen und
wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, und daß
sie die dem Bund aus dem Modellversuch gem. § 2
Z 1 bis 3 erwachsenden Kosten erstattet.
(2) Ferner wird geregelt werden, daß der Bund
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die
Daten gem. § 4 Z 4 zur Verfügung stellt.
Erfüllung der Aufgaben des Landes
§ 7. (1) Das Land Salzburg wird in einem Vertrag
mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband
Salzburg, die Erfüllung der in § 5 Z 1, 3
und 4 genannten Aufgaben — mit Ausnahme der
Beistellung der Flugrettungsärzte — sicherstellen.
Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das
Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg,
die Notfälle erfaßt, den Einsatz des Rettungs-
Hubschraubers disponiert und mit dem
bodengebundenen Rettungsdienst koordiniert, die
Sanitäter beistellt, die medizinischen Geräte betreut
und das Sanitätsmaterial ergänzt.
(2) Das Land Salzburg wird die Erfüllung der
anderen in § 5 genannten Aufgaben in einem Vertrag
mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt
werden, daß das Land Salzburg diese Aufgaben
gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
besorgt und daß diese sämtliche dem
Land Salzburg aus dem Modellversuch erwachsenden
Kosten erstattet.
(3) Ferner wird geregelt werden, daß das Land
Salzburg der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
die Daten gem. § 5 Z 4 zur Verfügung stellt.
Finanzierungsmodelle
§ 8. Die Vertragsparteien kommen überein, auf
Grundlage der im Rahmen des Modellversuches
ermittelten Daten Finanzierungsmodelle zu erarbeiten,
in denen die Kosten des Hubschrauber-Rettungsdienstes
zwischen dem Bund, dem Land und
den Sozialversicherungsträgern unter Bedachtnahme
auf ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten
aufgeschlüsselt werden.
Artikel II
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach dem
Vorliegen gesicherter Daten Verhandlungen über
die endgültige Einrichtung und den Betrieb eines
Hubschrauber-Rettungsdienstes im Land Salzburg
aufzunehmen.
Artikel III
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft,
a) an dem die nach der Salzburger Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilung des Landes
Salzburg darüber vorliegt sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land Salzburg
die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Salzburger Landesregierung
hinterlegt.
Geschehen in Salzburg am 22. September 1983
Für den Bund
Blecha e. h.
Für das Land Salzburg
Haslauer e. h.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. III mit 20. Jänner 1984 in Kraft.