Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1983 AT

21. Kundmachung: Beschluß der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: Beschluß der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission

Die auf Grund des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Regelung

von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern

(BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-

Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

hat gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit o ihres

Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom

19. bis 30. April 1982 in Prag abgehaltenen

13. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.3.2 —

Regulierung der Thaya von der Mündung bis zum

Grenzpunkt XI — beschlossen, „daß bis zum

Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung

der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) die

durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile

des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich

genutzt werden dürfen".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →