21. Kundmachung: Beschluß der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die auf Grund des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Regelung
von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
(BGBl. Nr. 106/1970) eingesetzte Österreichisch-
Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission
hat gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit o ihres
Statuts (BGBl. Nr. 106/1970) anläßlich ihrer vom
19. bis 30. April 1982 in Prag abgehaltenen
13. Tagung unter Tagesordnungspunkt 1.3.2 —
Regulierung der Thaya von der Mündung bis zum
Grenzpunkt XI — beschlossen, „daß bis zum
Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung
der Staatsgrenze (in das regulierte Gerinne) die
durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile
des einen Staates von dem anderen Staat unentgeltlich
genutzt werden dürfen".