21_1982
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21. Kundmachung: Beitritt Griechenlands und Bulgariens zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 21. Kundmachung: Beitritt Griechenlands und Bulgariens zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1982_21_0 21. Kundmachung: Beitritt Griechenlands und Bulgariens zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind Griechenland mit Wirkung
vom 22. August 1977 und Bulgarien mit Wirkung
vom 18. Jänner 1978 dem Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/1961,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 429/1976) beigetreten.
Die Beitrittsurkunde Bulgariens enthält den Vorbehalt,
daß sich Bulgarien durch Artikel 47, der die
obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofes vorsieht, nicht gebunden betrachtet.