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21_1982 AT

21. Kundmachung: Beitritt Griechenlands und Bulgariens zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: Beitritt Griechenlands und Bulgariens zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind Griechenland mit Wirkung

vom 22. August 1977 und Bulgarien mit Wirkung

vom 18. Jänner 1978 dem Übereinkommen

über den Beförderungsvertrag im internationalen

Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/1961,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 429/1976) beigetreten.

Die Beitrittsurkunde Bulgariens enthält den Vorbehalt,

daß sich Bulgarien durch Artikel 47, der die

obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofes vorsieht, nicht gebunden betrachtet.

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