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21_1979 AT

21. Vereinbarung Österreich-Hongkong gemäß Artikel 3 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Vereinbarung Österreich-Hongkong gemäß Artikel 3 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

(Übersetzung)

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, die zwischen Hongkong und Österreich

hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen

von Hongkong nach Österreich

vereinbart wurden.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der

Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl.

Nr. 362/1978 und insbesondere

auf dessen Artikel 3 getroffen.

Geltungsbereich

3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der

im Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten

Textilerzeugnisse von Hongkong nach

Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

4. Diese Vorkehrungen gelten vom 1. Februar

1979 bis 31. Jänner 1980.

5. Hongkong wird Exporte der im Anhang

angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e)

für den in obigem Absatz 4 bezeichneten Zeitraum

angegebenen Kontingente, vorbehaltlich

der nachstehenden Absätze 8 bis 10, beschränken.

6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen

begleitet sind, die am und

nach dem 1. Februar 1979 vom Ministerium für

Handel, Industrie und Zölle in Hongkong ausgestellt

wurden und mit dem Vermerk versehen

sind, daß mit den betreffenden Warensendungen

die vereinbarten Kontingente belastet wurden.

7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen

zulassen, deren Ursprungsland

Hongkong ist und die im Anhang angeführt

sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen

begleitet sind, die vom Ministerium für

Handel, Industrie und Zölle in Hongkong am

oder vor dem 31. Jänner 1979 gemäß den Bedingungen

der am 30. Jänner 1978 in Wien und

am 17. Februar 1978 in Hongkong unterzeichneten

Vereinbarung zwischen Hongkong und

Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 207/1978 ausgestellt wurden.

Transferierung

8. Jedes der in Spalte (e) des Anhanges angeführten

Kontingente kann während der Beschränkungsdauer

um höchstens 6% erhöht

werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende

Reduzierung bei einem anderen Kontingent

vorgenommen wird.

9. Für die Zwecke der Berechnung solcher

entsprechender Reduzierungen finden die in

Spalte (f) des Anhanges angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

Übertrag/Vorgriff

10. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren

Zeitraum verlängert werden, finden die

im Anhang B des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien angeführten

Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff

Anwendung.

Wiederausfuhr aus Österreich

11. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong

davon in Kenntnis setzen, wenn Importe

der im Anhang angeführten Textilerzeugnisse

nach Österreich, mit denen die vereinbarten

Kontingente belastet wurden, später aus Österreich

wieder ausgeführt werden. Hongkong

kann dann die in Betracht kommenden Mengen

den entsprechenden Kontingenten gutschreiben.

Austausch von Statistiken

12. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

Statistiken über die im Anhang angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die

für den Export nach Österreich Bewilligungen

unter Belastung der in Spalte (e) des Anhanges

angeführten Kontingente ausgestellt wurden.

13. Österreich wird Hongkong vierteljährliche

Statistiken über die Gesamtimporte und die

Importe aus Hongkong sowie aus anderen

wichtigen Lieferländern von jedem der im

Anhang angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung

stellen.

Konsultationen

14. Österreich und Hongkong stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile,

hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus

der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt,

in Konsultationen einzutreten.

15. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als

Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten

Beschränkung, Hongkong in eine unbillige

Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird,.

kann Hongkong Österreich um Konsultationen

wegen einer Abhilfsmaßnahme, wie zum Beispiel

einer angemessenen Abänderung dieser Vereinbarung,

ersuchen.

Für Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, 6. November 1978

Für Hongkong

W. Dorward

Stellvertretender Direktor für Handel, Industrie

und Zölle

Hongkong, 17. November 1978

Anhang

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