21. Vereinbarung Österreich-Hongkong gemäß Artikel 3 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, die zwischen Hongkong und Österreich
hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen
von Hongkong nach Österreich
vereinbart wurden.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der
Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl.
Nr. 362/1978 und insbesondere
auf dessen Artikel 3 getroffen.
Geltungsbereich
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der
im Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten
Textilerzeugnisse von Hongkong nach
Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
4. Diese Vorkehrungen gelten vom 1. Februar
1979 bis 31. Jänner 1980.
5. Hongkong wird Exporte der im Anhang
angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e)
für den in obigem Absatz 4 bezeichneten Zeitraum
angegebenen Kontingente, vorbehaltlich
der nachstehenden Absätze 8 bis 10, beschränken.
6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die am und
nach dem 1. Februar 1979 vom Ministerium für
Handel, Industrie und Zölle in Hongkong ausgestellt
wurden und mit dem Vermerk versehen
sind, daß mit den betreffenden Warensendungen
die vereinbarten Kontingente belastet wurden.
7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen
zulassen, deren Ursprungsland
Hongkong ist und die im Anhang angeführt
sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die vom Ministerium für
Handel, Industrie und Zölle in Hongkong am
oder vor dem 31. Jänner 1979 gemäß den Bedingungen
der am 30. Jänner 1978 in Wien und
am 17. Februar 1978 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung zwischen Hongkong und
Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 207/1978 ausgestellt wurden.
Transferierung
8. Jedes der in Spalte (e) des Anhanges angeführten
Kontingente kann während der Beschränkungsdauer
um höchstens 6% erhöht
werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende
Reduzierung bei einem anderen Kontingent
vorgenommen wird.
9. Für die Zwecke der Berechnung solcher
entsprechender Reduzierungen finden die in
Spalte (f) des Anhanges angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
Übertrag/Vorgriff
10. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren
Zeitraum verlängert werden, finden die
im Anhang B des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien angeführten
Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff
Anwendung.
Wiederausfuhr aus Österreich
11. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe
der im Anhang angeführten Textilerzeugnisse
nach Österreich, mit denen die vereinbarten
Kontingente belastet wurden, später aus Österreich
wieder ausgeführt werden. Hongkong
kann dann die in Betracht kommenden Mengen
den entsprechenden Kontingenten gutschreiben.
Austausch von Statistiken
12. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
Statistiken über die im Anhang angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die
für den Export nach Österreich Bewilligungen
unter Belastung der in Spalte (e) des Anhanges
angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
13. Österreich wird Hongkong vierteljährliche
Statistiken über die Gesamtimporte und die
Importe aus Hongkong sowie aus anderen
wichtigen Lieferländern von jedem der im
Anhang angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung
stellen.
Konsultationen
14. Österreich und Hongkong stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile,
hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus
der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt,
in Konsultationen einzutreten.
15. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als
Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten
Beschränkung, Hongkong in eine unbillige
Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird,.
kann Hongkong Österreich um Konsultationen
wegen einer Abhilfsmaßnahme, wie zum Beispiel
einer angemessenen Abänderung dieser Vereinbarung,
ersuchen.
Für Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 6. November 1978
Für Hongkong
W. Dorward
Stellvertretender Direktor für Handel, Industrie
und Zölle
Hongkong, 17. November 1978
Anhang