21. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188
Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde
Gaschurn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 60,50, unterfährt das Gättertobel, bleibt
in der Folge am orographisch rechten Ufer der
Ill, wechselt bei km 61,50 auf das linke Illufer,
verläuft sodann unter teilweiser Verwendung
der bestehenden Trasse in gestreckterer Linienführung
die Ill mehrmals kreuzend und bindet
bei km 62,95 wieder in die bestehende Straße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Gaschurn aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1: 1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.