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21_1978 AT

21. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188

Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde

Gaschurn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 60,50, unterfährt das Gättertobel, bleibt

in der Folge am orographisch rechten Ufer der

Ill, wechselt bei km 61,50 auf das linke Illufer,

verläuft sodann unter teilweiser Verwendung

der bestehenden Trasse in gestreckterer Linienführung

die Ill mehrmals kreuzend und bindet

bei km 62,95 wieder in die bestehende Straße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Gaschurn aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1: 1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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