Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1977 AT

21. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Tierzucht (genetische Verbesserung durch Lieferung von Zuchtstieren)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Tierzucht (genetische Verbesserung durch Lieferung von Zuchtstieren)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Tunesien, in dem

Wunsche, die zwischen ihren beiden Ländern bestehenden

freundschaftlichen Beziehungen zu

vertiefen und die Zusammenarbeit auf landwirtschaftlichem

und technischem Gebiet zu verstärken,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck

ein Abkommen zu schließen und haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs, Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

Der Präsident der Republik Tunesien

Herrn Dr. Dhaoui Hannablia, Landwirtschaftsminister

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

ARTIKEL I

(1) Die Republik Österreich und die Republik

Tunesien werden gemeinsam ein Tierzuchtprogramm

zur genetischen Verbesserung des Rinderbestandes

in Tunesien und zur Steigerung seiner

Leistungsfähigkeit durchführen.

(2) Durch die Methode der Verdrängungskreuzung

soll einerseits unter Verwendung des

einheimischen und an die örtlichen Bedingungen

angepaßten Kuhbestandes und andererseits durch

den Einsatz von Zuchtstieren der Zweinutzungsrasse

„Braunvieh" (Milch und Fleisch) im natürlichen

Sprung auf schnellstem und ökonomischestem

Weg das Ziel des Zuchtprogramms erreicht

werden.

(3) Dieses Zuchtprogramm soll in den Bezirken

Jendouba, Beja und Le Kef durchgeführt werden,

in denen rund 45% des tunesischen Kuhbestandes

gehalten werden und wodurch auch eine Zusammenarbeit

mit dem gemeinsamen österreichisch-

tunesischen Musterfarm-Projekt „ZAMA" bei

Bou Salem ermöglicht wird.

ARTIKEL II

(1) Von österreichischer Seite wird mit der

Durchführung des Projektes AUSTROVIEH Ein-

und Verkaufsgesellschaft m. b. H., St. Marx,

1030 Wien, beauftragt.

(2) Auf tunesischer Seite führt das Zuchtprogramm

das Office de l'Elevage et des Pâturages,

Tunis, durch.

ARTIKEL III

(1) Die Republik Österreich verpflichtet sich

zur Erbringung nachstehender Leistungen

a) Lieferung von insgesamt 500 Zuchtstieren

innerhalb von 5 Jahren in etwa gleichen

Jahrestranchen. Die Lieferung der Zuchtstiere

erfolgt FOB Mittelmeerhafen. Das

Eigentumsrecht geht mit der erfolgten Einschiffung

auf die Republik Tunesien über;

b) Begleitung und Betreuung der Stiere an

Bord;

c) Bereitstellung eines Veterinär-Experten für

die Dauer von 5 Jahren.

(2) Das Ausmaß dieser Leistungen beläuft sich

auf öS 13,175.000,—.

ARTIKEL IV

Die Republik Tunesien verpflichtet sich zur

Einbringung folgender Leistungen

a) Sämtliche Transportkosten ab europäischem

Mittelmeerhafen, insbesondere Seefracht,

Versicherung, Entlade-, Hafen- und Veterinärgebühren

in Tunesien, etc., mit Ausnahme

der Kosten der Begleitung und Betreuung

der Stiere an Bord.

b) Transport der Zuchtstiere in die Einsatzgebiete

und Verteilung auf die einzelnen

Betriebe.

c) Personal- und sonstiger Betriebsaufwand

des Projektes in Tunesien einschließlich der

Auswahl der Betriebe hinsichtlich des Vorliegens

der nötigen Voraussetzungen (Stall,

Futter, Pflege) und Abschluß der Verträge

mit den Stierhaltern über die leihweise

Überlassung der Stiere, die Eigentum des

Office de l'Elevage et des Pâturages bleiben.

d) In Zusammenarbeit mit dem österreichischen

Veterinär-Experten: Regelmäßige

Überwachung der Verwendung der Stiere,

die Erfassung der Nachkommenschaft

durch Registrierung der gedeckten Kühe

und Kennzeichnung der Kälber sowie Beratung

der Kuhbesitzer hinsichtlich Futterbau,

Fütterung und Pflege der Kühe sowie

der Kälber.

ARTIKEL V

(1) Die Republik Tunesien wird

a) kostenlos eine angemessene Wohnung, einschließlich

des tunesischen Mobiliars, für

den österreichischen Experten und die mit

ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen zur Verfügung stellen;

b) dem österreichischen Experten einen Dienstwagen

zur Verfügung stellen. Falls der

österreichische Experte jedoch zur Erfüllung

seiner Aufgaben sein eigenes Fahrzeug verwendet,

erfolgt die Kostenvergütung zu

den offiziellen, für tunesische Beamte geltenden

Sätzen;

c) dem österreichischen Experten und seinen

Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei

die Ein- und Ausreise und die im

Zusammenhang mit der Durchführung des

Projektes notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen

ohne Verzögerung

gewähren;

d) dem österreichischen Experten ein Legitimationspapier

ausstellen, worin die volle

Unterstützung bei der Durchführung seiner

Arbeiten durch die zuständigen staatlichen

tunesischen Dienststellen zugesagt wird;

e) den österreichischen Experten hinsichtlich

der von der Republik Österreich entrichteten

Gehälter und Bezüge von den Steuern

und anderen fiskalischen Lasten freistellen;

f) das von dem österreichischen Experten und

seiner Familie eingeführte Mobiliar, die

persönlichen Habseligkeiten, ein Kraftfahrzeug

sowie einen Satz Bereifung (4 Reifen

und 4 Luftschläuche) von Einfuhr- und

Ausfuhrabgaben und sonstigen fiskalischen

Lasten befreien. Die Einfuhr muß allerdings

binnen 6 Monaten nach seiner ersten Niederlassung

in Tunesien erfolgen;

g) den österreichischen Experten und seine

Familienangehörigen ermächtigen, Medikamente,

Kindernahrung, Diätnahrungsmittel

und die von einem Arzt verordneten

Lebensmittel im Rahmen ihrer persönlichen

Bedürfnisse abgabenfrei einzuführen;

h) die Privilegien, die Gegenstand der vorstehenden

Bestimmungen sind, auf den

österreichischen Experten keinesfalls in

restriktiverer Art als jener zur Anwendung

bringen, die im allgemeinen gegenüber Experten

jedweder anderer Nationalität gehandhabt

wird.

(2) Die Republik Tunesien haftet für alle

Schäden, die seitens des österreichischen Experten

im Rahmen der Durchführung des Projektes

einem Dritten zugefügt werden. Die Republik

Tunesien wird den österreichischen Experten für

diese Schäden schad- und klaglos halten. Ihr

steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Experten

nur zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder

grob fahrlässig verursacht hat.

(3) Die Republik Tunesien haftet für alle

Schäden, die durch den Betrieb des Projektes entstehen.

ARTIKEL VI

Die Republik Österreich und die Republik

Tunesien werden sich gegenseitig über die Durchführung

der im Rahmen dieses Vertrages übernommenen

Verpflichtungen unterrichten.

ARTIKEL VII

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden

wird in Wien stattfinden.

(2) Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

ARTIKEL VIII

Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum

von fünf Jahren in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln

versehen.

Geschehen zu Tunis, am 15. Mai 1974, in

zweifacher Urschrift in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Weihs m. p.

Für die Republik Tunesien

Hannablia m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. November 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Artikel VII Absatz 2 am 25. Jänner 1977 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →