21. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Tierzucht (genetische Verbesserung durch Lieferung von Zuchtstieren)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Tunesien, in dem
Wunsche, die zwischen ihren beiden Ländern bestehenden
freundschaftlichen Beziehungen zu
vertiefen und die Zusammenarbeit auf landwirtschaftlichem
und technischem Gebiet zu verstärken,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck
ein Abkommen zu schließen und haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs, Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
Der Präsident der Republik Tunesien
Herrn Dr. Dhaoui Hannablia, Landwirtschaftsminister
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
ARTIKEL I
(1) Die Republik Österreich und die Republik
Tunesien werden gemeinsam ein Tierzuchtprogramm
zur genetischen Verbesserung des Rinderbestandes
in Tunesien und zur Steigerung seiner
Leistungsfähigkeit durchführen.
(2) Durch die Methode der Verdrängungskreuzung
soll einerseits unter Verwendung des
einheimischen und an die örtlichen Bedingungen
angepaßten Kuhbestandes und andererseits durch
den Einsatz von Zuchtstieren der Zweinutzungsrasse
„Braunvieh" (Milch und Fleisch) im natürlichen
Sprung auf schnellstem und ökonomischestem
Weg das Ziel des Zuchtprogramms erreicht
werden.
(3) Dieses Zuchtprogramm soll in den Bezirken
Jendouba, Beja und Le Kef durchgeführt werden,
in denen rund 45% des tunesischen Kuhbestandes
gehalten werden und wodurch auch eine Zusammenarbeit
mit dem gemeinsamen österreichisch-
tunesischen Musterfarm-Projekt „ZAMA" bei
Bou Salem ermöglicht wird.
ARTIKEL II
(1) Von österreichischer Seite wird mit der
Durchführung des Projektes AUSTROVIEH Ein-
und Verkaufsgesellschaft m. b. H., St. Marx,
1030 Wien, beauftragt.
(2) Auf tunesischer Seite führt das Zuchtprogramm
das Office de l'Elevage et des Pâturages,
Tunis, durch.
ARTIKEL III
(1) Die Republik Österreich verpflichtet sich
zur Erbringung nachstehender Leistungen
a) Lieferung von insgesamt 500 Zuchtstieren
innerhalb von 5 Jahren in etwa gleichen
Jahrestranchen. Die Lieferung der Zuchtstiere
erfolgt FOB Mittelmeerhafen. Das
Eigentumsrecht geht mit der erfolgten Einschiffung
auf die Republik Tunesien über;
b) Begleitung und Betreuung der Stiere an
Bord;
c) Bereitstellung eines Veterinär-Experten für
die Dauer von 5 Jahren.
(2) Das Ausmaß dieser Leistungen beläuft sich
auf öS 13,175.000,—.
ARTIKEL IV
Die Republik Tunesien verpflichtet sich zur
Einbringung folgender Leistungen
a) Sämtliche Transportkosten ab europäischem
Mittelmeerhafen, insbesondere Seefracht,
Versicherung, Entlade-, Hafen- und Veterinärgebühren
in Tunesien, etc., mit Ausnahme
der Kosten der Begleitung und Betreuung
der Stiere an Bord.
b) Transport der Zuchtstiere in die Einsatzgebiete
und Verteilung auf die einzelnen
Betriebe.
c) Personal- und sonstiger Betriebsaufwand
des Projektes in Tunesien einschließlich der
Auswahl der Betriebe hinsichtlich des Vorliegens
der nötigen Voraussetzungen (Stall,
Futter, Pflege) und Abschluß der Verträge
mit den Stierhaltern über die leihweise
Überlassung der Stiere, die Eigentum des
Office de l'Elevage et des Pâturages bleiben.
d) In Zusammenarbeit mit dem österreichischen
Veterinär-Experten: Regelmäßige
Überwachung der Verwendung der Stiere,
die Erfassung der Nachkommenschaft
durch Registrierung der gedeckten Kühe
und Kennzeichnung der Kälber sowie Beratung
der Kuhbesitzer hinsichtlich Futterbau,
Fütterung und Pflege der Kühe sowie
der Kälber.
ARTIKEL V
(1) Die Republik Tunesien wird
a) kostenlos eine angemessene Wohnung, einschließlich
des tunesischen Mobiliars, für
den österreichischen Experten und die mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen zur Verfügung stellen;
b) dem österreichischen Experten einen Dienstwagen
zur Verfügung stellen. Falls der
österreichische Experte jedoch zur Erfüllung
seiner Aufgaben sein eigenes Fahrzeug verwendet,
erfolgt die Kostenvergütung zu
den offiziellen, für tunesische Beamte geltenden
Sätzen;
c) dem österreichischen Experten und seinen
Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei
die Ein- und Ausreise und die im
Zusammenhang mit der Durchführung des
Projektes notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
ohne Verzögerung
gewähren;
d) dem österreichischen Experten ein Legitimationspapier
ausstellen, worin die volle
Unterstützung bei der Durchführung seiner
Arbeiten durch die zuständigen staatlichen
tunesischen Dienststellen zugesagt wird;
e) den österreichischen Experten hinsichtlich
der von der Republik Österreich entrichteten
Gehälter und Bezüge von den Steuern
und anderen fiskalischen Lasten freistellen;
f) das von dem österreichischen Experten und
seiner Familie eingeführte Mobiliar, die
persönlichen Habseligkeiten, ein Kraftfahrzeug
sowie einen Satz Bereifung (4 Reifen
und 4 Luftschläuche) von Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben und sonstigen fiskalischen
Lasten befreien. Die Einfuhr muß allerdings
binnen 6 Monaten nach seiner ersten Niederlassung
in Tunesien erfolgen;
g) den österreichischen Experten und seine
Familienangehörigen ermächtigen, Medikamente,
Kindernahrung, Diätnahrungsmittel
und die von einem Arzt verordneten
Lebensmittel im Rahmen ihrer persönlichen
Bedürfnisse abgabenfrei einzuführen;
h) die Privilegien, die Gegenstand der vorstehenden
Bestimmungen sind, auf den
österreichischen Experten keinesfalls in
restriktiverer Art als jener zur Anwendung
bringen, die im allgemeinen gegenüber Experten
jedweder anderer Nationalität gehandhabt
wird.
(2) Die Republik Tunesien haftet für alle
Schäden, die seitens des österreichischen Experten
im Rahmen der Durchführung des Projektes
einem Dritten zugefügt werden. Die Republik
Tunesien wird den österreichischen Experten für
diese Schäden schad- und klaglos halten. Ihr
steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Experten
nur zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Die Republik Tunesien haftet für alle
Schäden, die durch den Betrieb des Projektes entstehen.
ARTIKEL VI
Die Republik Österreich und die Republik
Tunesien werden sich gegenseitig über die Durchführung
der im Rahmen dieses Vertrages übernommenen
Verpflichtungen unterrichten.
ARTIKEL VII
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden
wird in Wien stattfinden.
(2) Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
ARTIKEL VIII
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum
von fünf Jahren in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Tunis, am 15. Mai 1974, in
zweifacher Urschrift in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Weihs m. p.
Für die Republik Tunesien
Hannablia m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. November 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Artikel VII Absatz 2 am 25. Jänner 1977 in Kraft.