21. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Waffen- und Munitionshändler gliedert
sich in eine praktische und in eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel,
b) Waffenkunde,
c) Gesetzeskunde,
d) Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel.
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand
erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die
Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen
Note zu bewerten sind. In den unter
lit. b bis d genannten Gegenständen erfolgt die
Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der Durchfüh-
rung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete
Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder
der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem
mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen haben, sind den Prüflingen
anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel
90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen
und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzunehmen.
(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen-
und Munitionshandel" ist ein praktischer Geschäftsfall
vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr
und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters
kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt
werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die
Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft
werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen
Arbeit — des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen-
und Munitionshandel" ist ausgehend von der
schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen
Vorschriften des Handels-,
Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen
Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Waffenkunde"
ist besonders auf die Kenntnis der
Waffen, Munition, Schieß- und Sprengmittel Bedacht
zu nehmen. Die Fragestellung kann sich
ferner auf Grundzüge der Waffentechnik, der
Waffensysteme und Beschußzeichen sowie auf die
Berufsvorschriften erstrecken.
(7) Im Gegenstand „Gesetzeskunde" ist besonders
auf die verkaufsbezogenen Bestimmungen
des Waffenrechtes und die Vorschriften über den
Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmitteln
Bedacht zu nehmen.
(8) Im Gegenstand „Verkaufspraxis im Waffen-
und Munitionshandel" ist in der Fragestellung
auf Werbung und Kundenberatung sowie auf
verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen (z. B.
Preisauszeichnungsvorschriften) Bedacht zu nehmen
und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch
zu führen. Zu den Gegenständen „Waffenkunde"
und „Gesetzeskunde" ist eine möglichst
enge Verbindung herzustellen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"
bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei
Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden Gegenstände
zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei
Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung
zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann
oder Großhandelskaufmann kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und
Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Waffenkunde" und „Gesetzeskunde"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bürokaufmann oder
Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde",
„Gesetzeskunde" und „Verkaufspraxis
im Waffen- und Munitionshandel" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und
3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Waffen- und
Munitionshändler ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976
in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,
BGBl. Nr. 623, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.