Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1976 AT

21. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Waffen- und Munitionshändler gliedert

sich in eine praktische und in eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel,

b) Waffenkunde,

c) Gesetzeskunde,

d) Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand

erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die

Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen

Note zu bewerten sind. In den unter

lit. b bis d genannten Gegenständen erfolgt die

Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der Durchfüh-

rung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete

Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder

der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem

mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen haben, sind den Prüflingen

anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel

90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen

und Schlußrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzunehmen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen-

und Munitionshandel" ist ein praktischer Geschäftsfall

vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr

und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters

kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt

werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die

Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft

werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen

Arbeit — des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen-

und Munitionshandel" ist ausgehend von der

schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen

Vorschriften des Handels-,

Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen

Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Waffenkunde"

ist besonders auf die Kenntnis der

Waffen, Munition, Schieß- und Sprengmittel Bedacht

zu nehmen. Die Fragestellung kann sich

ferner auf Grundzüge der Waffentechnik, der

Waffensysteme und Beschußzeichen sowie auf die

Berufsvorschriften erstrecken.

(7) Im Gegenstand „Gesetzeskunde" ist besonders

auf die verkaufsbezogenen Bestimmungen

des Waffenrechtes und die Vorschriften über den

Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmitteln

Bedacht zu nehmen.

(8) Im Gegenstand „Verkaufspraxis im Waffen-

und Munitionshandel" ist in der Fragestellung

auf Werbung und Kundenberatung sowie auf

verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen (z. B.

Preisauszeichnungsvorschriften) Bedacht zu nehmen

und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch

zu führen. Zu den Gegenständen „Waffenkunde"

und „Gesetzeskunde" ist eine möglichst

enge Verbindung herzustellen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden Gegenstände

zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung

zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann

oder Großhandelskaufmann kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und

Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Waffenkunde" und „Gesetzeskunde"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bürokaufmann oder

Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde",

„Gesetzeskunde" und „Verkaufspraxis

im Waffen- und Munitionshandel" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und

3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Waffen- und

Munitionshändler ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,

BGBl. Nr. 623, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →