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21_1975 AT

21. Kundmachung: 18. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: 18. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 19. Dezember 1974, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/ 1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/1959,

BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961, BGBl.

Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/

1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr. 115/1966,

BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/1968, BGBl.

Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970, BGBl.

Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972, BGBl.

Nr. 298/1973 und BGBl. Nr. 298/1974 wird wie

folgt abgeändert

1. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen

des Monatsentgeltes (Monatslohnes) gilt

als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag

1/30, für jede Arbeitsstunde 1/173 des Monatsentgeltes

(Monatslohnes). Dienstschichtstunden sind

ebenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen."

2. § 13 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes

nach dem Zivildienstgesetz;"

3. § 20 hat zu lauten

„Anspruch bei Dienstverhinderungen

§ 20. (1) Wird der Lohnbedienstete nach Dienstantritt

durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer

durch

a) Krankheit

b) andere wichtige, seine Person betreffende

und von ihm nicht verschuldete Gründe,

c) nicht in seiner Person gelegene Gründe

an der Dienstleistung verhindert, so behält er

seinen Anspruch auf Entgelt.

(2) Der in der Pensionsversicherung der Angestellten

pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält

im Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt sechs

Wochen fortgezahlt.

(3) Der in der Pensionsversicherung der Arbeiter

pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im

Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt bis zum Höchstausmaß

von sechs Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.

(4) Die Fortzahlung des Entgeltes gemäß den

Abs. 2 und 3 entfällt,

a) wenn der Lohnbedienstete seine Erkrankung

schuldhaft nicht oder verspätet meldet,

für die Dauer der Säumnis,

b) wenn der Krankenstand auf Trunksucht

oder sonstiges grobes Verschulden des Lohnbediensteten

zurückzuführen ist, für die

Dauer des Krankenstandes,

c) wenn der Lohnbedienstete der Vorladung

zum Bahnbetriebsarzt ungerechtfertigt nicht

oder erst verspätet Folge leistet, für die

Zeit ab dem Nichterscheinen beim Bahnbetriebsarzt

bis zum verspäteten Erscheinen

bzw. seinem Dienstantritt.

Der Entfall der Fortzahlung des Entgeltes

schließt die Ahndung von Verfehlungen nach den

Bestimmungen der Dienststrafordnung nicht aus.

(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b gebührt das Entgelt

im Einzelfall bis zum Höchstausmaß von

drei Tagen.

(6) Im Falle ärztlich angeordneten Fernbleibens

von der Arbeit ohne Arbeitsunfähigkeit

(Kontumaz) gebührt das Entgelt bis zum Höchstausmaß

von 14 Tagen, soweit nicht auf Grund

besonderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Epidemiegesetz)

ein Entschädigungsanspruch besteht.

(7) Durch welche Zeiträume weibliche Bedienstete

vor und nach ihrer Niederkunft vom

Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen

gesetzlichen Vorschriften. Während dieser

Dienstbefreiung erhalten die Lohnbediensteten

kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des

Sozialversicherungsträgers für diese Zeit, mit Ausnahme

des Stillgeldes, die Höhe des vollen Entgeltes

erreichen. Ist dies nicht der Fall, so erhalten

sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt.

Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. 1.

(8) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist, sofern keine

andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende

Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit innerhalb

von zwei Wochen nachzuholen. Ist dies

ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle der

Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten, wenn

die Dienstverhinderung einen Tag dauert, für die

ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, bei

länger dauernder Dienstverhinderung jedoch nur

die Hälfte des Entgeltes gezahlt."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I treten mit

1. Jänner 1975 in Kraft.

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