21. Kundmachung: 18. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. Dezember 1974, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 96/ 1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/1959,
BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961, BGBl.
Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/
1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr. 115/1966,
BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/1968, BGBl.
Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970, BGBl.
Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972, BGBl.
Nr. 298/1973 und BGBl. Nr. 298/1974 wird wie
folgt abgeändert
1. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen
des Monatsentgeltes (Monatslohnes) gilt
als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag
1/30, für jede Arbeitsstunde 1/173 des Monatsentgeltes
(Monatslohnes). Dienstschichtstunden sind
ebenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen."
2. § 13 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes
nach dem Zivildienstgesetz;"
3. § 20 hat zu lauten
„Anspruch bei Dienstverhinderungen
§ 20. (1) Wird der Lohnbedienstete nach Dienstantritt
durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer
durch
a) Krankheit
b) andere wichtige, seine Person betreffende
und von ihm nicht verschuldete Gründe,
c) nicht in seiner Person gelegene Gründe
an der Dienstleistung verhindert, so behält er
seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Der in der Pensionsversicherung der Angestellten
pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält
im Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt sechs
Wochen fortgezahlt.
(3) Der in der Pensionsversicherung der Arbeiter
pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im
Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt bis zum Höchstausmaß
von sechs Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.
(4) Die Fortzahlung des Entgeltes gemäß den
Abs. 2 und 3 entfällt,
a) wenn der Lohnbedienstete seine Erkrankung
schuldhaft nicht oder verspätet meldet,
für die Dauer der Säumnis,
b) wenn der Krankenstand auf Trunksucht
oder sonstiges grobes Verschulden des Lohnbediensteten
zurückzuführen ist, für die
Dauer des Krankenstandes,
c) wenn der Lohnbedienstete der Vorladung
zum Bahnbetriebsarzt ungerechtfertigt nicht
oder erst verspätet Folge leistet, für die
Zeit ab dem Nichterscheinen beim Bahnbetriebsarzt
bis zum verspäteten Erscheinen
bzw. seinem Dienstantritt.
Der Entfall der Fortzahlung des Entgeltes
schließt die Ahndung von Verfehlungen nach den
Bestimmungen der Dienststrafordnung nicht aus.
(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b gebührt das Entgelt
im Einzelfall bis zum Höchstausmaß von
drei Tagen.
(6) Im Falle ärztlich angeordneten Fernbleibens
von der Arbeit ohne Arbeitsunfähigkeit
(Kontumaz) gebührt das Entgelt bis zum Höchstausmaß
von 14 Tagen, soweit nicht auf Grund
besonderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Epidemiegesetz)
ein Entschädigungsanspruch besteht.
(7) Durch welche Zeiträume weibliche Bedienstete
vor und nach ihrer Niederkunft vom
Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften. Während dieser
Dienstbefreiung erhalten die Lohnbediensteten
kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des
Sozialversicherungsträgers für diese Zeit, mit Ausnahme
des Stillgeldes, die Höhe des vollen Entgeltes
erreichen. Ist dies nicht der Fall, so erhalten
sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt.
Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. 1.
(8) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist, sofern keine
andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende
Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit innerhalb
von zwei Wochen nachzuholen. Ist dies
ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle der
Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten, wenn
die Dienstverhinderung einen Tag dauert, für die
ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, bei
länger dauernder Dienstverhinderung jedoch nur
die Hälfte des Entgeltes gezahlt."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I treten mit
1. Jänner 1975 in Kraft.