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21_1974 AT

21. Bundesgesetz: 4. StVO-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: 4. StVO-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969 und 274/1971

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963,

163/1968 und 405/1973 wird wie folgt geändert

1. § 89 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird durch einen Gegenstand auf der

Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,

mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig

sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat

u. dgl. der Verkehr beeinträchtigt, insbesondere

der Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren

oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer

Haltestelle oder Ladezone oder Garagen- und

Grundstückeinfahrt oder Fußgänger an der

Benützung eines Gehsteiges oder Schutzweges

gehindert, so hat die Behörde die Entfernung

des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu

veranlassen. Das gleiche gilt bei einem Gegenstand,

bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen

der Inhaber entledigen wollte, insbesondere wenn

ein Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne Kennzeichentafeln

abgestellt ist."

2. Im § 94 d werden nach Z. 6 folgende Z. 6 a

und nach Z. 10 folgende Z. 10 a eingefügt

„6 a. die Bewilligung nach § 82,

10 a. die Entfernung von Hindernissen

(§ 89 a),".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Mai 1974

in Kraft.

(2) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen,

im übrigen dem Bundesminister für

Verkehr.

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