21. Bundesgesetz: 4. StVO-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969 und 274/1971
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963,
163/1968 und 405/1973 wird wie folgt geändert
1. § 89 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird durch einen Gegenstand auf der
Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,
mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig
sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat
u. dgl. der Verkehr beeinträchtigt, insbesondere
der Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren
oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer
Haltestelle oder Ladezone oder Garagen- und
Grundstückeinfahrt oder Fußgänger an der
Benützung eines Gehsteiges oder Schutzweges
gehindert, so hat die Behörde die Entfernung
des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu
veranlassen. Das gleiche gilt bei einem Gegenstand,
bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen
der Inhaber entledigen wollte, insbesondere wenn
ein Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne Kennzeichentafeln
abgestellt ist."
2. Im § 94 d werden nach Z. 6 folgende Z. 6 a
und nach Z. 10 folgende Z. 10 a eingefügt
„6 a. die Bewilligung nach § 82,
10 a. die Entfernung von Hindernissen
(§ 89 a),".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Mai 1974
in Kraft.
(2) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen,
im übrigen dem Bundesminister für
Verkehr.