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21_1973 AT

21. Ungültigerklärung von Originalzeugnissen der Internationalen Kaffee-Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Ungültigerklärung von Originalzeugnissen der Internationalen Kaffee-Organisation

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION

Exekutivdirektor

22, Berners Street

London, England

ED Controls 41/72

2. November 1972

Original: Englisch

Der Exekutivdirektor empfiehlt sich den Mitgliedern

und ersucht gemäß der im Dokument

ED-Controls 28/72 festgelegten Vorgangsweise

um Beachtung der angeschlossenen Liste über

Originalzeugnisse, die als im Monat Oktober

1972 in Verlust geraten gemeldet wurden.

2. Die Mitglieder werden ersucht, ihre Zollbehörden

und ausstellenden Stellen dahingehend

zu informieren, daß die Gültigkeit der angeführten

Zeugnisse aufgehoben wurde und diese daher

für den Import von Kaffee, für die Gutschreibung

auf ein Transitmarkenkonto oder zur Ausstellung

von Teilzeugnissen nicht angenommen

werden dürfen.

Die letzte Ungültigerklärung von Ursprungszeugnissen ist in BGBl. Nr. 425/1972 kundgemacht.

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