21. Verordnung: Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBL Nr. 73/1954, wird verordnet
I. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Das Grubenrettungswesen beinhaltet
Maßnahmen, die erforderlich sind, um nach
Explosionen, bei Grubenbränden oder sonstigen
Ereignissen, bei denen unatembare Gase auftreten,
Aufgaben zur Rettung von Personen
und zur Erhaltung von Sachwerten durchführen
zu können (Rettungswerke); es umfaßt die Einrichtung
und Erhaltung von Grubenrettungsdiensten
bei Bergbaubetrieben und einer Hauptstelle
für das Grubenrettungswesen.
(2) Der Dienst in der Grubenwehr ist freiwillig.
II. HAUPTSTOCK
GRUBENRETTUNGSDIENST
Abschnitt I
Einrichtung des Grubenrettungsdienstes
§ 2. (1) Bei jedem Betrieb mit untertägigem
Bergbau muß ein Grubenrettungsdienst mit
einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle
eingerichtet sein.
(2) Für die Bewilligung von Ausnahmen von
der Vorschrift des Abs. 1 ist die Berghauptmannschaft
zuständig, sofern die Belegschaft
unter Tag 100 Mann nicht übersteigt, die
Brandgefährdung und die Möglichkeit des Auftretens
unatembarer Gase gering sind und im
Bedarfsfall der Grubenrettungsdienst eines anderen
Bergbaues so rasch zur Verfügung steht,
daß die Rettung von Personen oder die Erhaltung
von Sachwerten möglich erscheint. Außerdem
müssen wenigstens zwei mit den Betriebsverhältnissen
in der Grube und mit dem Gebrauch
von Atemschutzgeräten vertraute
Dienstnehmer zur Verfügung stehen, die bei
Rettungswerken als ortskundige Führer verwendet
werden können.
(3) Bergbaubetriebe, denen eine Bewilligung
nach Abs. 2 erteilt wurde, gelten an den Grubenrettungsdienst,
der ihnen zur Verfügung steht,
als angeschlossen (angeschlossener Betrieb).
(4) Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme
nach Abs. 2 ist die schriftliche Zustimmung des
Bergbauberechtigten jenes Betriebes, an dessen
Grubenrettungsdienst der Bergbaubetrieb angeschlossen
werden soll, beizufügen.
(5) Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft
kann für mehrere Betriebe eine gemeinsame
Grubenrettungsstelle errichtet werden. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrslage
ein wirksamer Einsatz jeder Grubenwehr
in ihrem Betrieb gesichert erscheint.
§ 3. (1) Die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder
der Grubenwehr (§§ 17 und 18) und die
Anzahl der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2
nach Art und Umfang des Betriebes von der
Berghauptmannschaft so festzusetzen, daß der
Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verläßlich
erfüllen kann.
(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr und
die Mindestanzahl an Sauerstoff-Kreislaufgeräten
haben zu betragen
(3) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr
haben deren außerordentliche Mitglieder
(§ 6 Abs. 2) und die ortskundigen Führer angeschlossener
Betriebe unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr
können Oberführerstellvertreter als Truppführer
gewertet werden.
§ 4. Wird für mehrere Betriebe eine gemeinsame
Grubenrettungsstelle eingerichtet, so ist für
deren Ausrüstung mit Atemschutzgeräten die
Summe der Dienstnehmer, die sich in diesen
Betrieben gleichzeitig unter Tag aufhalten, maßgebend.
§ 5. Treten in einem Betrieb wesentliche Änderungen
gegenüber dem Zustand ein, der für die
Festsetzung der Anzahl der Grubenwehrmitglieder
und der Sauerstoff-Kreislaufgeräte maßgebend
war (§ 3 oder § 4), muß dies unverzüglich
der Berghauptmannschaft gemeldet werden.
ABSCHNITT II
DIE GRUBENWEHR
Organisation der Grubenwehr
§ 6. (1) Oberführer, Oberführerstellvertreter,
Truppführer, Grubenwehrmänner, Hauptgerätewarte
und Gerätewarte sind ordentliche Mitglieder
der Grubenwehr.
(2) Neben den ordentlichen Mitgliedern können
der Grubenwehr auch außerordentliche Mitglieder
zur Durchführung von Sonderaufgaben
(beispielsweise auf elektrotechnischem und maschinentechnischem
Gebiet) bei Rettungswerken
angehören.
§ 7. Die Leitung des Grubenrettungsdienstes
obliegt dem Betriebsleiter des Bergbaubetriebes.
Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der
Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.
Vor wesentlichen Entscheidungen, die das
Grubenrettungswesen betreffen, hat er den Oberführer
zu hören. Mit Zustimmung der Berghauptmannschaft
kann er die Stellung des Oberführers
selbst bekleiden.
§ 8. Die Aktionseinheit in der Grubenwehr
ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer
und in der Regel vier Grubenwehrmännern
(§ 47 Abs. 1).
Mitglieder der Grubenwehr
§ 9. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen
Personen zu bilden. Diese müssen mindestens
ein Jahr Erfahrung im untertägigen Bergbau aufweisen.
§ 10. Der Grubenwehr müssen Häuer und, soweit
erforderlich, auch Schlosser, Elektriker oder
andere Facharbeiter angehören.
§ 11. (1) Oberführer und Oberführerstellvertreter
müssen Absolventen der Montanistisches
Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, oder Absolventen
einer Bergschule sein. Sie müssen über
ausreichende Erfahrung im Grubenrettungswesen
verfügen.
(2) Truppführer müssen Betriebsaufseher sein.
Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft
zuständig, sofern die zum
Truppführer vorgesehene Person die Eignung
zum Kürführer besitzt.
§ 12. Die Bestellung zum Oberführer, Oberführerstellvertreter
und Truppführer ist der
Berghauptmannschaft zu melden.
§ 13. Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen
Facharbeiter für Metallverarbeitung sein. Für
die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft
zuständig.
§ 14. Außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr
müssen die für die Durchführung von Sonderaufgaben
nötigen Voraussetzungen besitzen
und mindestens zwei Jahre einer Grubenwehr
als ordentliche Mitglieder angehört haben.
Aufnahme in die Grubenwehr
§ 15. (1) Die Aufnahme in die Grubenwehr
und die Entscheidung über die Stellung des
Grubenwehrmitgliedes in dieser obliegt dem Betriebsleiter.
(2) Die körperliche Tauglichkeit zum Dienst
in der Grubenwehr muß durch eine ärztliche Bescheinigung
nachgewiesen sein (Anlage 1).
(3) Ordentliche Grubenwehrmitglieder dürfen
zur Zeit der Aufnahme nicht jünger als 21 und
nicht älter als 40 Jahre sein. Sie müssen im
Grubenrettungswesen und in der Ersten-Hilfe-
Leistung theoretisch und praktisch ausgebildet
sein.
Ärztliche Überwachung
§ 16. (1) Alle Grubenwehrmitglieder sind in
Zeitabständen von höchstens zwei Jahren, nach
Überschreiten des 45. Lehensjahres aber jährlich
zur Feststellung der Eignung zum Dienst in der
Grubenwehr von einem mit den Arbeitsbedingungen
im Bergbau vertrauten Arzt untersuchen
zu lassen. Nach schweren Erkrankungen oder
Verletzungen sind diese Untersuchungen auch
dann vorzunehmen, wenn das Mitglied seinen
Dienst in der Grubenwehr wieder aufzunehmen
beabsichtigt.
(2) Hauptgerätewarte und Gerätewarte gelten
für den Dienst in der Grubenwehr als geeignet,
wenn sie für den Einsatz in der Bereitschaftsstelle
(§ 51) körperlich tauglich sind und nicht
an einer ansteckenden Hautkrankheit oder an
Lungentuberkulose leiden.
(3) Der Dienst in der Grubenwehr darf nur
versehen werden, wenn die körperliche Tauglichkeit
hiezu durch eine ärztliche Bescheinigung
nachgewiesen ist.
(4) Ärztliche Bescheinigungen für Grubenwehrmitglieder,
mit Ausnahme der Hauptgerätewarte
und Gerätewarte, müssen der Anlage 1 entsprechen.
(5) Ärztliche Bescheinigungen über die Tauglichkeit
sind bis zum Ausscheiden des Grubenwehrmitgliedes
aus der Grubenwehr aufzubewahren.
Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr
§ 17. (1) Die Ausbildung zum Dienst in der
Grubenwehr hat so zu erfolgen, daß jedem
Grubenwehrmitglied jene theoretischen und praktischen
Kenntnisse vermittelt werden, die es entsprechend
seiner Stellung in der Grubenwehr benötigt,
um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
durchführen zu können.
(2) Die Ausbildung zum Dienst als Grubenwehrmann
ist nach den; Bestimmungen der Anlage
2 durchzuführen.
(3) Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
gemäß Abs. 2 ist Voraussetzung für die Zulassung
zur weiteren Ausbildung zum Truppführer, Oberführer
oder Ofberführerstellvertreter.
§ 18. (1) Truppführer müssen vom Oberführer
so ausgebildet und geschult worden sein,
daß sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen bei
der Führung eines Trupps ordnungsgemäß nachkommen
können.
(2) Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen
bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
über die Instandhaltung und Prüfung von Atemschutzgeräten
unterrichtet worden sein und die
erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor
dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
(§ 41) nachgewiesen haben. Die Ausbildung
und Prüfung ist in Zeitabständen von
längstens sechs Jahren zu wiederholen.
(3) Oberführer müssen bei der Hauptstelle für
das Grubenrettungswesen ausgebildet worden sein
und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung
vor dem Leiter der Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen nachgewiesen haben. Die
Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen
von längstens sechs Jahren zu wiederholen.
(4) Der Stellvertreter des Oberführers muß die
Ausbildung zum Truppführer erhalten haben und
vom Oberführer so unterwiesen worden sein, daß
er den Verpflichtungen des Oberführers bei dessen
Verhinderung ordnungsgemäß nachkommen
kann.
Schulung der Grubenwehrmitglieder
§ 19. Grubenwehrmitglieder sind in regelmäßigen
Zeitabständen theoretisch und praktisch
zu schulen. Die Schulung hat nach den Bestimmungen
der Anlage 3 zu erfolgen. Über die Teilnehmer
und die Art der Durchführung der
Schulung sind Aufzeichnungen zu führen.
Pflichten und Verantwortlichkeit der Grubenwehrmitglieder
§ 20. (1) Grubenwehrmitglieder tragen für die
ordnungsgemäße Durchführung der ihnen mit
dieser Verordnung auferlegten Aufgaben neben
der Verantwortlichkeit des Betriebsleiters die Verantwortung.
Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme
an den Schulungen verpflichtet und haben
sich den im § 16 genannten ärztlichen Untersuchungen
zu unterziehen.
(2) Treten Umstände auf, welche die Einsatzbereitschaft
eines Grubenwehrmitgliedes in Frage
stellen, so hat es diese dem Oberführer unverzüglich
zu melden.
(3) Die Mitglieder der Grubenwehr haben bei
Übungen und bei Rettungswerken den Anweisungen
jener Vorgesetzten Folge zu leisten, denen
sie im Rahmen der Grubenwehr unterstellt sind.
(4) Sobald dienstfreie Mitglieder der Grubenwehr
von einem Grubenunglück oder der Notwendigkeit
ihres Einsatzes Kenntnis erhalten,
haben sie sich so rasch wie möglich zur Hilfeleistung
zur Verfügung zu stellen. Im Dienst
stehende Mitglieder der Grubenwehr (haben nach
den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu handeln.
(5) Treten im Verlauf eines Einsatzes unerwartet
Ereignisse auf, welche die Durchführung
des Auftrages nur unter übermäßiger Gefährdung
zulassen oder unmöglich machen würden, hat
der für die Durchführung des Auftrages Verantwortliche
neue Weisungen seines Vorgesetzten
einzuholen. Ist dies nicht möglich, so hat er
selbständig jene Maßnahmen zu ergreifen, die
unter Bedachtnahme auf den Auftrag zur Wahrung
der Sicherheit der ihm unterstellten Personen
und der eigenen Person notwendig erscheinen.
§ 21. (1) Die Truppführer sind bei Einsätzen
des Trupps für die Erfüllung der ihnen erteilten
Aufträge und für die Sicherheit des Trupps
verantwortlich. Sie dürfen außer unter den in
§ 20 Abs. 5 genannten Voraussetzungen die
ihnen erteilten Aufträge nicht überschreiten
und haben dafür Sorge zu tragen, daß der Trupp
sich nicht unnötig Gefahren aussetzt.
(2) Während des Einsatzes des Trupps müssen
die Truppführer den Sauerstoffvorrat der Sauerstoff-
Kreislaufgeräte prüfen. Sie müssen den
Rückzug so anordnen, daß der geringste Sauerstoffvorrat
noch für die doppelte Rückwegzeit
ausreicht.
(3) Die Truppführer haben den Oberführer
bei der Erfüllung seiner Aufgaben Zu unterstützen.
Über den Verlauf jeder Übung haben
sie dem Oberführer zu berichten.
§ 22. (1) Der Hauptgerätewart hat die Wartung,
die Instandhaltung und die laufenden
Prüfungen der Atemschutzgeräte vorzunehmen
und hierüber Aufzeichnungen zu führen (§ 29
Abs. 4). Außerdem hat er für die Einsatzbereitschaft
der sonstigen. Geräte und der Einrichtungen
der Grubenrettungsstelle zu sorgen.
(2) Der Hauptgerätewart hat die Atemschutzgeräte
nach jeder Benützung, außer im Falle des
§ 29 Abs. 5, sofort wieder einsatzfähig zu
machen. Unbrauchbare Geräte und Ersatzteile
sind von ihm deutlich zu kennzeichnen und von
einsatzbereiten abzusondern.
§ 23. Die Gerätewarte haben den Hauptgerätewart
bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten.
Sie sind befugt, die dem Hauptgerätewart übertragenen
Aufgaben auch selbständig durchzuführen.
§ 24. (1) Der Oberführer ist neben dem
Betriebsleiter für die Einsatzbereitschaft des
Grubenrettungsdienstes und für die ordnungsgemäße
Durchführung von Rettungswerken
verantwortlich. Er untersteht in dieser Eigenschaft
unmittelbar dem Betriebsleiter und ist in
Angelegenheiten des Grubenrettungswesens Vorgesetzter
der Grubenwehrmitglieder.
(2) Der Oberführer hat zur Gewährleistung
der Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes
insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen
a) Leitung der Ausbildung und Schulung im
Rahmen des Grubenrettungswesens und
Erstellung des Übungsplanes. Dieser ist
vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft
vorzulegen.
b) Erstellung eines Alarmplanes (§ 37 Abs. 1)
und Ausarbeitung eines Organisationsplanes
für die Durchführung von Rettungswerken
im Einvernehmen mit dem
Betriebsleiter. Alarmplan und Organisationsplan
bedürfen der Genehmigung
durch die Berghauptmannschaft, die zu er-
teilen ist, wenn die Pläne einen raschen
Einsatz der Grubenwehr und eine wirksame
Durchführung der Rettungswerke
gewährleisten.
c) Führung des Übungsverzeichnisses.
d) Überwachung der Grubenrettungsstelle,
der Bereithaltung der erforderlichen Geräte
und Ersatzteile sowie der regelmäßigen
Prüfung der Atemschutzgeräte.
e) Erläuterung der Grubenkarten (§ 39) und
der Bewetterung des Grubengebäudes für
alle Truppführer in Abständen von
höchstens sechs Monaten.
f) Befahrung der angeschlossenen Betriebe
in den bergbehördlich vorgeschriebenen
zeitlichen Abständen.
(3) Dem Oberführer obliegen beim Rettungswerk
folgende Aufgaben
a) Vorsorge, daß für den Dienst in der
Grubenwehr nur taugliche Grubenwehrmitglieder
zum Einsatz gelangen.
b) Anordnungen hinsichtlich der Ausrüstung
und des Standortes der Bereitschaftsstelle
nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter
und dem Hauptgerätewart.
c) Unterrichtung des Betriebsleiters und der
Bereitschaftsstelle von allen für das Rettungswerk
wichtigen Ereignissen.
d) Regelung der Nachrichtenübermittlung
zwischen dem Dienstraum des Betriebsleiters,
dem Gerätelager und der Bereitschaftsstelle
sowie zwischen Bereitschaftsstelle
und den im Einsatz befindlichen
Trupps.
e) Anweisungen an die Truppführer, nachdem
der Betriebsleiter den Auftrag zum
Einsatz der Grubenwehr gegeben und
deren Aufgaben festgelegt hat.
f) Festlegung der Stärke und der Ausrüstung
der Trupps.
§ 25. Im Falle der Verhinderung des Oberführers
sind dessen Pflichten von seinem Stellvertreter
wahrzunehmen. Im übrigen hat dieser
den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen. Bei Anwesenheit des
Oberführers kann er zu Aufgaben eines Truppführers
herangezogen werden.
Ausscheiden aus der Grubenwehr
§ 26. (1) Die Altersgrenze für den Dienst in
der Grubenwehr beträgt für Grubenwehrmänner
50 Jähre, für Oberführer, Oberführerstellvertreter,
Truppführer und außerordentliche
Mitglieder der Grubenwehr 55 Jahre. Für
Hauptgerätewarte und Gerätewarte besteht
keine Altersgrenze.
(2) Weitere Gründe für das Ausscheiden aus
der Grubenwehr sind
a) Erklärung des Austrittes seitens des
Grubenwehrmitgliedes,
b) Anordnung des Betriebsleiters,
c) dauernde Untauglichkeit zum Dienst in der
Grubenwehr,
d) Abgang aus dem Betrieb.
Ortskundige Führer
§ 27. (1) Ortskundige Führer angeschlossener
Betriebe sind nicht Mitglieder einer Grubenwehr
und dürfen bei Rettungswerken unter Gerat zu
anderen ab den im § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben
nicht herangezogen werden. Im übrigen
entsprechen die Verpflichtungen für den Dienst
und zur ärztlichen Überwachung sowie die Voraussetzungen
für die Aufnahme und das Ausscheiden
unbeschadet der besonderen Regelung
in Abs. 2 und 3 jenen eines Grubenwehrmannes.
(2) Ortskundige Führer müssen nach den Bestimmungen
der Anlage 2 ausgebildet werden und
zwei Jahre hindurch an der für Grubenwehrmänner
vorgeschriebenen Schulung teilnehmen.
In der Folge genügt die Teilnahme an jährlich
zwei Übungen mit einstündiger theoretischer
Unterweisung und anschließend zweistündigem
Einsatz mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät.
Der Zeitabstand zwischen zwei Übungen darf
nicht mehr ab acht Monate betragen.
(3) Die Altersgrenze für den Dienst als ortskundiger
Führer betragt 55 Jahre.
ABSCHNITT III
DIE GRUBENRETTUNGSSTELLE
Allgemeines
§ 28. (1) In jeder Grubenrettungsstelle müssen
ein Gerätelager und ein Übungsraum vorhanden
sein. Außerdem muß die Möglichkeit zur
Schulung der Grubenwehrmitglieder gegeben
sein.
(2) Gemeinsame Übungsräume mehrerer
Grubenrettungsstellen sind zulässig.
Atemschutzgeräte
§ 29. (1) Für den Grubenrettungsdienst dürfen
nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden,
deren Bauart gemäß § 290 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.
(2) Sauerstoff-Kreislaufgeräte müssen mindestens
jedes zweite Jahr auf ihre Einsatzfähigkeit
von Sachverständigen, die hiezu auf Grund
ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vom Bundes-
minister für Handel, Gewerbe und Industrie als
geeignet erklärt worden sind, überprüft werden.
Hierüber muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.
(3) Die Instandhaltung und Prüfung der Sauerstoff-
Kreislaufgeräte durch den Hauptgerätewart
hat nach den Bestimmungen der Anlage 4 zu erfolgen.
(4) Über das Ergebnis der wöchentlichen und
monatlichen Prüfungen nach Anlage 4 sind Aufzeichnungen
zu führen.
(5) Unfälle, deren Ursache in einem Versagen
eines Atemschutzgerätes gelegen sein kann, sind
der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
An diesem Atemschutzgerät darf vor der
bergbehördlichen Unfallserhebung nichts geändert
werden.
§ 30. (1) Atemschutzgeräte sind im Gerätelager
gebrauchsfertig zu lagern.
(2) Für jedes Atemschutzgerät müssen die erforderlichen
Ersatzteile vorrätig gehalten werden.
(3) Für die Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte
sind geeignete Prüfgeräte bereit zu halten.
Geleucht, Fernsprechgerät
§ 31. (1) Als Geleucht für die Grubenwehr
dürfen nur schlagwettergeschützte, tragbare elektrische
Grubenlampen verwendet werden, deren
Bauart gemäß § 124 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
zugelassen worden ist.
(2) Bergbauen mit ausgedehntem Grubengebäude
muß ein tragbares, schlagwettergeschütztes
Fernsprechgerät zur Verfügung
stehen. Die Berghauptmannschaft kann von der
Verpflichtung zur Bereithaltung dieses Gerätes
absehen, wenn keine erhöhte Beanspruchung der
Grubenwehr infolge schwieriger Verhältnisse
beim Vorrücken oder bei der Arbeit in warmen
oder feuchtwarmen Wettern zu erwarten ist.
Gerätelager
§ 32. (1) Das Gerätelager muß in einem versperrbaren,
für keinen anderen Zweck benützten
Raum untergebracht sein, der gut beleuchtbar
und staubfrei ist. Die relative Feuchte der Luft
darf nicht weniger als 30% betragen. Die Zugangstür
zum Gerätelager ist deutlich zu kennzeichnen.
(2) Die Temperatur im Gerätelager darf nicht
weniger als + 10° C und nicht mehr als + 25° C
in den Sommermonaten bzw. + 20° C in der
übrigen Jahreszeit betragen.
(3) Die Ausgestaltung und Ausrüstung des
Gerätelagers hat nach den Bestimmungen der
Anlage 5 zu erfolgen.
(4) Die Grubenrettungsstelle muß an das
Werks-Fernsprechnetz angeschlossen sein.
Übungsraum
§ 33. (1) Der Übungsraum muß für die Durchführung
von Übungen in Rauchgasen und unter
erhöhter Temperatur geeignet sein.
(2) Der Übungsraum muß zwei Ausgänge
aufweisen, leicht zu entlüften sein und eine
Beobachtung der Übenden von außen ermöglichen.
Brandbekämpfung
§ 34. Der Grubenwehr müssen für die Brandbekämpfung
unter Tag die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechenden, dem voraussichtlichen
Einsatzfall angemessenen Hilfsmittel zur
Verfügung stehen. Sofern sie nicht im Gerätelager
oder sonst beim Betrieb vorrätig gehalten werden,
ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen,
daß ihr rechtzeitiger Einsatz im Bedarfsfall
sichergestellt ist.
ABSCHNITT IV
ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN FÜR
DIE EINSATZBEREITSCHAFT
Dienstanweisungen
§ 35. Über die Pflichten der Grubenwehrmitglieder
sind Dienstanweisungen zu erstellen, die
der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft
bedürfen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn durch diese Dienstanweisungen unter Berücksichtigung
der Betriebsverhältnisse und der
technischen Gegebenheiten die Einsatzbereitschaft
des Grubenrettungsdienstes und das richtige Verhalten
der Grubenwehrmitglieder gewährleistet
erscheinen.
Mitgliederverzeichnis
§ 36. Für jede Grubenwehr ist ein Mitgliederverzeichnis
anzulegen, das in den Diensträumen
des Betriebsleiters, des Oberführers und der Betriebsaufseher,
ferner im Markenkontrollraum
oder in der Lampenkammer und im Gerätelager
auszuhängen ist.
Alarmierung der Grubenwehr
§ 37. (1) Jährlich ist vom Oberführer im Einvernehmen
mit dem Betriebsleiter ein Alarmplan
zu erstellen, der bei Rettungswerken die
unverzügliche Verständigung der nicht im Betrieb
anwesenden Grubenwehrmitglieder und
ihren Transport zum Bergbau regelt. Im Alarmplan
sind auch Anschrift und Telefonnummer
jener Ärzte und Stellen anzuführen, die bei Ret-
tungswerken für die Erste-Hilfe-Leistung zur
Verfügung stehen sollen.
(2) Der Alarmplan ist den Grobenwehrmitgliedern,
Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten
und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung
auszufolgen.
(3) Der Organisationsplan (§ 24 Abs. 2 lit. b)
ist den Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten
und dem Obmann des Betriebsrates gegen
Bestätigung auszufolgen.
§ 38. (1) Grubenwehrmitglieder müssen, soweit
nicht schwerwiegende Hindemisse bestehen, in
der Nähe des Betriebes wohnen. Ferner muß gewährleistet
sein, daß der Oberführer, im Falle
seiner Verhinderung der Oberführerstellvertreter,
der Hauptgerätewart oder Gerätewart und zumindest
ein einsatzfähiger Trupp in kürzester
Zeit einsatzbereit sind. Hierauf ist bei der Beschäftigung
von Grubenwehrmitgliedern im Betrieb
und bei allfälliger Abwesenheit von Grubenwehrmitgliedern
vom Betrieb Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Oberführer, der Oberführerstellvertreter,
der Hauptgerätewart und ein Gerätewart
müssen, soweit dies in angemessener Weise möglich
ist, durch Fernsprecher erreichbar sein. Die
Wohnungen von Grubenwehrmitgliedern müssen
durch das Grubenwehrabzeichen kenntlich gemacht
sein.
(3) Die Kontrollmarken der Grubenwehrmitglieder
müssen besonders gekennzeichnet sein.
Grubenwehrmitglieder haben rote Schutzhelme
zu tragen. Dienstnehmer, die nicht der Grubenwehr
angehören, dürfen Helme dieser Farbe
nicht verwenden.
Grubenkarten
§ 39. Dem Grubenrettungsdienst müssen stets
nachgetragene Karten des Grubengebäudes zur
Verfügung stehen, in denen die Hauptwetterströme,
Wettertüren, Rohrleitungen, Feuerlöscher,
Löschkammern, Sicherheitsdämme und
Standorte der Grubenfernsprecher eingetragen
sind.
Unterweisung der Betriebsaufseher
§ 40. Der Betriebsleiter, in dessen Vertretung
der Oberführer, hat sämtliche Betriebsaufseher
jährlich einmal über das gesamte Grubenrettungswesen
des Betriebes und die Maßnahmen bei
Grubenbränden und Explosionen theoretisch und
an Hand praktischer Beispiele zu unterweisen.
III. HAUPTSTÜCK
HAUPTSTELLE FÜR DAS GRUBENRETTUNGSWESEN
§ 41. (1) Der Fachverband der Bergwerke und
Eisen erzeugenden Industrie hat ab Beauftragter
der Bergbauberechtigten für Betriebe mit untertägigem
Bergbau eine Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen (Hauptrettungsstelle) zu
unterhalten. Diese muß mit einer entsprechenden
Anzahl von Atemschutzgeräten, Wiederbelebungsgeräten,
Hilfsmitteln und Ersatzteilen
ausgestattet sein, die im Bedarfsfalle den Bergbaubetrieben
zur Verfügung zu stellen sind.
Für die laufende Wartung und Prüfung der Geräte
muß Vorsorge getroffen sein.
(2) Der Fachverband (Abs. 1) hat zur Leitung
der Hauptrettungsstelle einen im Grubenrettungswesen
ausgebildeten, erfahrenen Absolventen
der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung
Bergwesen, zu bestellen. Die Bestellung
bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
Diese ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen
vorliegen und an der Verläßlichkeit
des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.
(3) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat
sich wenigstens jährlich vom Zustand der
Rettungsstellen und von der Einsatzbereitschaft
der Grubenwehren der Bergbaubetriebe zu überzeugen.
Er hat der zuständigen Berghauptmannschaft
den Termin der Überprüfung vorher anzuzeigen
und ihr anschließend über deren Ergebnis
zu berichten.
(4) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat im
Einvernehmen mit den Bergbaubetrieben, die
über einen Grubenrettungsdienst verfügen, einen
Plan (Hauptrettungsplan) für die gegenseitige
Unterstützung der Betriebe bei Rettungswerken
auszuarbeiten. Der Hauptrettungsplan bedarf
der Genehmigung durch den Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu
erteilen, wenn durch den Plan ein zielführender
Einsatz der zu Hilfe eilenden Grubenwehren
gewährleistet wird.
(5) Die Hauptrettungsstelle hat ferner folgende
Aufgaben wahrzunehmen
a) Unterstützung und Beratung der Grubenrettungsdienste,
insbesondere in Angelegenheiten
der Rettungswerke, der Schulung
und der Ausbildung der Grubenwehren;
b) Ausbildung und Nachschulung von Oberführern,
Hauptgerätewarten und Gerätewarten;
c) Abgabe von Gutachten für die Bergbehörden
in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens.
(6) Die Aufsicht über die Hauptrettungsstelle
bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben für das
Grubenrettungswesen obliegt dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
IV. HAUPTSTÜCK
RETTUNGSWERK
Leitung des Rettungswerkes
§ 42. (1) Die Leitung des Rettungswerkes obliegt
unbeschadet der Anordnungsbefugnis der
Organe der zuständigen. Berghauptmannschaft
dem Betriebsleiter.
(2) Der Betriebsleiter hat dem Oberführer die
Aufträge für den Einsatz der Grubenwehr zu
erteilen. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen,
ob Personen gefährdet sind und welchen
Gefahren die Grubenwehr bei ihrem Einsatz
voraussichtlich ausgesetzt sein wird.
Durchführung des Rettungswerkes
§ 43. Bei der Möglichkeit des Auftretens unatembarer
Gase sind Untersuchungen über die
Zusammensetzung der Wetter und Grenzen der
Bereiche, in denen solche Gase zu erwarten sind,
durchzuführen. Bei Bränden in Kohlengruben
sind auch Untersuchungen der Wetter und
Brandgase auf das Auftreten von Schlagwettern
vorzunehmen; gegebenenfalls ist die Räumung
gefährdeter Grubenteile zu veranlassen.
§ 44. Bei größeren Bränden ist in nicht brandgefährdeten
Gruben im erforderlichen Ausmaß
auch auf die Bestimmungen der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung über die Zurückziehung
der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden,
über Brandgewältigung, Maßnahmen nach
Absperrung eines Brandherdes sowie Öffnung
und Gewältigung abgesperrter Brandfelder Bedacht
zu nehmen (§§ 242 ff. der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung).
§ 45. (1) Der Betriebsleiter hat Sorge zu tragen,
daß
a) alle am Rettungswerk Beteiligten ausreichend
unterrichtet werden; die übrigen
Dienstnehmer soweit, daß eine Störung
oder Behinderung des Rettungswerkes
durch den Betriebsablauf vermieden wird;
b) beim Einsatz der Grubenwehr rechtzeitig
Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte bereitstehen.
(2) Der Betriebsleiter hat bei allen Rettungswerken
die Berghauptmannschaft und die Hauptrettungsstelle
unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Betriebsleiter hat zu veranlassen, daß
während des Rettungswerkes einlangende wesentliche
Meldungen und Anordnungen unter Angabe
der Zeit schriftlich festgehalten werden.
§ 46. Einsätze der Grubenwehr in Bereichen,
in denen unatembare Gase auftreten können,
dürfen nur unter Mitführung von Sauerstoff-
Kreislaufgeräten und unter ständiger Aufsicht
des Oberführers oder Oberführerstellvertreters
ausgeführt werden. Für diese Einsätze dürfen
unbeschadet der Vorschrift der §§ 27 Abs. 1 und
52 nur ordentliche Mitglieder der Grubenwehr
herangezogen werden.
§ 47. (1) Die Grubenwehr darf in unatembaren
Gasen oder in Bereichen, in denen solche Gase
auftreten können, nur in geschlossenen Trupps
vorgehen. Die Einsatzstärke des Trupps richtet
sich nach der zu erfüllenden Aufgabe, muß jedoch
einen Truppführer und mindestens vier
Grubenwehrmänner betragen. Nur wenn es nach
Klärung der Sachlage unbedenklich erscheint,
weil weder erhebliche körperliche Anstrengungen
noch besondere Gefahren zu erwarten sind, darf
der Oberführer die Zahl der Grubenwehrmänner
je Trupp auf drei verringern. Die Leitung des
Trupps muß stets einem Truppführer übertragen
werden.
(2) Bei Einsätzen in angeschlossenen Betrieben
darf unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des
§ 27 Abs. 1 ein ortskundiger Führer an die
Stelle eines Grubenwehrmannes treten.
(3) Der Oberführer darf einen Trupp erst dann
einsetzen, wenn ein Reservetrupp zum Einsatz
bereitsteht. Hievon kann bei Gefahr im Verzug
abgegangen Werden, wenn mit der baldigen Einsatzbereitschaft
des Reservetrupps gerechnet
werden kann.
§ 48. (1) Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die an die
Grubenwehr vor dem Einsatz ausgegeben werden,
müssen unmittelbar vor dem Anlegen geprüft
(Anlage 4) und mit einer ungebrauchten
Alkalipatrone sowie einer Sauerstoff-Flasche mit
vollem Betriebsdruck versehen werden. Wird
ein Sauerstoff-Kreislaufgerät vom späteren
Geräteträger selbst vom Gerätelager bis zur Einsatzstelle
getragen, genügt eine Prüfung vor der
Übernahme des Gerätes.
(2) Grubenwehrmitglieder, die unter Gerät
sprechen müssen, sind mit Masken auszustatten.
(3) Der vorgehende Trupp hat mindestens
einen Selbstretter (CO-Filter-Selbstretter oder
Sauerstoff-Selbstretter) mitzuführen. Müssen
Personen aus unatembaren Wettern geborgen
werden, ist die Zahl der Selbstretter zu erhöhen.
(4) Der Trupp muß die Arbeits- und Prüfgeräte
mitführen, die zur Durchführung des
Auftrages und im Bedarfsfall zur Untersuchung
der Wetter und klimatischen Bedingungen notwendig
sind. Jeder Mann des Trupps ist mit
Verbandpäckchen auszustatten.
§ 49. (1) Der im Einsatz stehende Trupp hat
so lange wie möglich über Fernsprecher, Funk
oder durch Signalgebung Verbindung mit der
Bereitschaftsstelle aufrecht zu erhalten.
(2) Bei Signalgebung sind folgende Zeichen zu
verwenden
1 Schlag = Halt!
2 Schläge = Vorwärts!
3 Schläge = Zurück! (Wir müssen zurück!)
2+2 Schläge = Notsignal!
5 Schläge = Ist alles wohl? (Es ist alles wohl!)
Die Zeichen und ihre Bedeutung müssen an
der Außenseite jedes Atemschutzgerätes gut sichtbar
vermerkt sein.
(3) Der Trupp hat so vorzugehen, daß der
Rückzug jederzeit sichergestellt ist. Besteht die
Möglichkeit, daß der Trupp unvermutet in
Grubenräume gelangt, in denen wegen großer
Hitze oder anderer Umstände eine Gefahr für
Personen auch bei Benützung von Atemschutzgeräten
zu befürchten ist, darf nur mit erhöhter
Vorsicht vorgegangen werden.
§ 50. Für den Einsatz in Wettern mit mehr
als 30° C Feuchttemperatur (feuchtwarme Wetter)
gelten die Bestimmungen der Anlage 7.
Die Bereitschaftsstelle
§ 51. (1) Bei Rettungswerken ist unter Bedachtnahme
auf die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b
eine Bereitschaftsstelle unter Tag einzurichten.
Für Einsätze, bei denen kein Gerätewechsel erforderlich
scheint und der Einsatzort vom Gerätelager
aus rasch erreichbar ist, kann das Gerätelager
ab Bereitschaftsstelle dienen.
(2) Die Aufsicht in der Bereitschaftsstelle obliegt
entweder dem Oberführer, dessen Stellvertreter
oder einem vom Oberführer hiezu bestimmten
Betriebsaufseher mit entsprechender
Erfahrung im Grubenrettungswesen. Ferner hat
in der Bereitschaftsstelle der Hauptgerätewart
oder ein vom Oberführer bestimmter Gerätewart
den Dienst zu versehen.
(3) Die Errichtung und Ausrüstung der Bereitschaftsstelle
hat nach den Bestimmungen der
Anlage 6 zu erfolgen.
Einsatz von außerordentlichen Mitgliedern
§ 52. Außerordentliche Mitglieder dürfen nur
auf Anordnung des Betriebsleiters und nur zu
Aufgaben herangezogen werden, die keinen erheblichen
körperlichen Einsatz erfordern. Sie
dürfen nur im Verband eines Trupps eingesetzt
werden.
Maßnahmen bei einem größeren Grubenunglück
§ 53. (1) Bei Grubenunglücken, denen die betiebseigene
Grubenwehr allein nicht in ausreichendem
Maße begegnen kann, sind alle jene
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die
einen zielführenden Einsatz der eigenen und der
zu Hilfe eilenden Grubenwehren sicherstellen.
(2) Werden betriebsfremde Grubenwehren
eingesetzt, so kann diese der Leiter des Rettungswerkes
einem gemeinsamen Oberführer unterstellen.
Berichte
§ 54. (1) Der Berghauptmannschaft sind vom
Betriebsleiter Berichte vorzulegen
a) über jedes Rettungswerk unter Anführung
der Ursache, der Art der Durchführung
und des Ergebnisses,
b) vierteljährlich über den Stand der Ausbildung,
die durchgeführten Geräteprüfungen
und den Bestand an Alkalipatronen,
c) jährlich über die Stärke der Grubenwehr
und die Ausrüstung der Rettungsstelle.
(2) Abschriften der Berichte nach Abs. 1 sind
außerdem der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
V. HAUPTSTOCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ausnahmen
§ 55. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung
ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie vorbehalten, soweit nicht
hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung
die Berghauptmannschaft zuständig ist.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen,
wenn die Gefahr, die durch die betreffende
Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen
Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen
wenigstens ebenso wirksam verhütet wird.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben
und Gesundheit von Personen oder für den
Bestand des Bergbaues kann bei Rettungswerken,
soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von
diesen Vorschriften abgegangen werden.
Bekanntmachung
§ 56. Ein Abdruck dieser Bergpolizeiverordnung
ist in jeder Grubenrettungsstelle auszuhängen.
Alle Mitglieder der Grubenwehr sind
nachweislich mit einem Abdruck zu beteilen.
Wirksamkeitsbeginn
§ 57. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1972
in Kraft.