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21. Verordnung: Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBL Nr. 73/1954, wird verordnet

I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. (1) Das Grubenrettungswesen beinhaltet

Maßnahmen, die erforderlich sind, um nach

Explosionen, bei Grubenbränden oder sonstigen

Ereignissen, bei denen unatembare Gase auftreten,

Aufgaben zur Rettung von Personen

und zur Erhaltung von Sachwerten durchführen

zu können (Rettungswerke); es umfaßt die Einrichtung

und Erhaltung von Grubenrettungsdiensten

bei Bergbaubetrieben und einer Hauptstelle

für das Grubenrettungswesen.

(2) Der Dienst in der Grubenwehr ist freiwillig.

II. HAUPTSTOCK

GRUBENRETTUNGSDIENST

Abschnitt I

Einrichtung des Grubenrettungsdienstes

§ 2. (1) Bei jedem Betrieb mit untertägigem

Bergbau muß ein Grubenrettungsdienst mit

einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle

eingerichtet sein.

(2) Für die Bewilligung von Ausnahmen von

der Vorschrift des Abs. 1 ist die Berghauptmannschaft

zuständig, sofern die Belegschaft

unter Tag 100 Mann nicht übersteigt, die

Brandgefährdung und die Möglichkeit des Auftretens

unatembarer Gase gering sind und im

Bedarfsfall der Grubenrettungsdienst eines anderen

Bergbaues so rasch zur Verfügung steht,

daß die Rettung von Personen oder die Erhaltung

von Sachwerten möglich erscheint. Außerdem

müssen wenigstens zwei mit den Betriebsverhältnissen

in der Grube und mit dem Gebrauch

von Atemschutzgeräten vertraute

Dienstnehmer zur Verfügung stehen, die bei

Rettungswerken als ortskundige Führer verwendet

werden können.

(3) Bergbaubetriebe, denen eine Bewilligung

nach Abs. 2 erteilt wurde, gelten an den Grubenrettungsdienst,

der ihnen zur Verfügung steht,

als angeschlossen (angeschlossener Betrieb).

(4) Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme

nach Abs. 2 ist die schriftliche Zustimmung des

Bergbauberechtigten jenes Betriebes, an dessen

Grubenrettungsdienst der Bergbaubetrieb angeschlossen

werden soll, beizufügen.

(5) Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft

kann für mehrere Betriebe eine gemeinsame

Grubenrettungsstelle errichtet werden. Diese Bewilligung

ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung

der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrslage

ein wirksamer Einsatz jeder Grubenwehr

in ihrem Betrieb gesichert erscheint.

§ 3. (1) Die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder

der Grubenwehr (§§ 17 und 18) und die

Anzahl der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2

nach Art und Umfang des Betriebes von der

Berghauptmannschaft so festzusetzen, daß der

Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verläßlich

erfüllen kann.

(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr und

die Mindestanzahl an Sauerstoff-Kreislaufgeräten

haben zu betragen

(3) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr

haben deren außerordentliche Mitglieder

(§ 6 Abs. 2) und die ortskundigen Führer angeschlossener

Betriebe unberücksichtigt zu bleiben.

(4) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr

können Oberführerstellvertreter als Truppführer

gewertet werden.

§ 4. Wird für mehrere Betriebe eine gemeinsame

Grubenrettungsstelle eingerichtet, so ist für

deren Ausrüstung mit Atemschutzgeräten die

Summe der Dienstnehmer, die sich in diesen

Betrieben gleichzeitig unter Tag aufhalten, maßgebend.

§ 5. Treten in einem Betrieb wesentliche Änderungen

gegenüber dem Zustand ein, der für die

Festsetzung der Anzahl der Grubenwehrmitglieder

und der Sauerstoff-Kreislaufgeräte maßgebend

war (§ 3 oder § 4), muß dies unverzüglich

der Berghauptmannschaft gemeldet werden.

ABSCHNITT II

DIE GRUBENWEHR

Organisation der Grubenwehr

§ 6. (1) Oberführer, Oberführerstellvertreter,

Truppführer, Grubenwehrmänner, Hauptgerätewarte

und Gerätewarte sind ordentliche Mitglieder

der Grubenwehr.

(2) Neben den ordentlichen Mitgliedern können

der Grubenwehr auch außerordentliche Mitglieder

zur Durchführung von Sonderaufgaben

(beispielsweise auf elektrotechnischem und maschinentechnischem

Gebiet) bei Rettungswerken

angehören.

§ 7. Die Leitung des Grubenrettungsdienstes

obliegt dem Betriebsleiter des Bergbaubetriebes.

Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der

Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.

Vor wesentlichen Entscheidungen, die das

Grubenrettungswesen betreffen, hat er den Oberführer

zu hören. Mit Zustimmung der Berghauptmannschaft

kann er die Stellung des Oberführers

selbst bekleiden.

§ 8. Die Aktionseinheit in der Grubenwehr

ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer

und in der Regel vier Grubenwehrmännern

(§ 47 Abs. 1).

Mitglieder der Grubenwehr

§ 9. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen

Personen zu bilden. Diese müssen mindestens

ein Jahr Erfahrung im untertägigen Bergbau aufweisen.

§ 10. Der Grubenwehr müssen Häuer und, soweit

erforderlich, auch Schlosser, Elektriker oder

andere Facharbeiter angehören.

§ 11. (1) Oberführer und Oberführerstellvertreter

müssen Absolventen der Montanistisches

Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, oder Absolventen

einer Bergschule sein. Sie müssen über

ausreichende Erfahrung im Grubenrettungswesen

verfügen.

(2) Truppführer müssen Betriebsaufseher sein.

Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft

zuständig, sofern die zum

Truppführer vorgesehene Person die Eignung

zum Kürführer besitzt.

§ 12. Die Bestellung zum Oberführer, Oberführerstellvertreter

und Truppführer ist der

Berghauptmannschaft zu melden.

§ 13. Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen

Facharbeiter für Metallverarbeitung sein. Für

die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft

zuständig.

§ 14. Außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr

müssen die für die Durchführung von Sonderaufgaben

nötigen Voraussetzungen besitzen

und mindestens zwei Jahre einer Grubenwehr

als ordentliche Mitglieder angehört haben.

Aufnahme in die Grubenwehr

§ 15. (1) Die Aufnahme in die Grubenwehr

und die Entscheidung über die Stellung des

Grubenwehrmitgliedes in dieser obliegt dem Betriebsleiter.

(2) Die körperliche Tauglichkeit zum Dienst

in der Grubenwehr muß durch eine ärztliche Bescheinigung

nachgewiesen sein (Anlage 1).

(3) Ordentliche Grubenwehrmitglieder dürfen

zur Zeit der Aufnahme nicht jünger als 21 und

nicht älter als 40 Jahre sein. Sie müssen im

Grubenrettungswesen und in der Ersten-Hilfe-

Leistung theoretisch und praktisch ausgebildet

sein.

Ärztliche Überwachung

§ 16. (1) Alle Grubenwehrmitglieder sind in

Zeitabständen von höchstens zwei Jahren, nach

Überschreiten des 45. Lehensjahres aber jährlich

zur Feststellung der Eignung zum Dienst in der

Grubenwehr von einem mit den Arbeitsbedingungen

im Bergbau vertrauten Arzt untersuchen

zu lassen. Nach schweren Erkrankungen oder

Verletzungen sind diese Untersuchungen auch

dann vorzunehmen, wenn das Mitglied seinen

Dienst in der Grubenwehr wieder aufzunehmen

beabsichtigt.

(2) Hauptgerätewarte und Gerätewarte gelten

für den Dienst in der Grubenwehr als geeignet,

wenn sie für den Einsatz in der Bereitschaftsstelle

(§ 51) körperlich tauglich sind und nicht

an einer ansteckenden Hautkrankheit oder an

Lungentuberkulose leiden.

(3) Der Dienst in der Grubenwehr darf nur

versehen werden, wenn die körperliche Tauglichkeit

hiezu durch eine ärztliche Bescheinigung

nachgewiesen ist.

(4) Ärztliche Bescheinigungen für Grubenwehrmitglieder,

mit Ausnahme der Hauptgerätewarte

und Gerätewarte, müssen der Anlage 1 entsprechen.

(5) Ärztliche Bescheinigungen über die Tauglichkeit

sind bis zum Ausscheiden des Grubenwehrmitgliedes

aus der Grubenwehr aufzubewahren.

Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr

§ 17. (1) Die Ausbildung zum Dienst in der

Grubenwehr hat so zu erfolgen, daß jedem

Grubenwehrmitglied jene theoretischen und praktischen

Kenntnisse vermittelt werden, die es entsprechend

seiner Stellung in der Grubenwehr benötigt,

um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß

durchführen zu können.

(2) Die Ausbildung zum Dienst als Grubenwehrmann

ist nach den; Bestimmungen der Anlage

2 durchzuführen.

(3) Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

gemäß Abs. 2 ist Voraussetzung für die Zulassung

zur weiteren Ausbildung zum Truppführer, Oberführer

oder Ofberführerstellvertreter.

§ 18. (1) Truppführer müssen vom Oberführer

so ausgebildet und geschult worden sein,

daß sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen bei

der Führung eines Trupps ordnungsgemäß nachkommen

können.

(2) Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen

bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

über die Instandhaltung und Prüfung von Atemschutzgeräten

unterrichtet worden sein und die

erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor

dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

(§ 41) nachgewiesen haben. Die Ausbildung

und Prüfung ist in Zeitabständen von

längstens sechs Jahren zu wiederholen.

(3) Oberführer müssen bei der Hauptstelle für

das Grubenrettungswesen ausgebildet worden sein

und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung

vor dem Leiter der Hauptstelle für das

Grubenrettungswesen nachgewiesen haben. Die

Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen

von längstens sechs Jahren zu wiederholen.

(4) Der Stellvertreter des Oberführers muß die

Ausbildung zum Truppführer erhalten haben und

vom Oberführer so unterwiesen worden sein, daß

er den Verpflichtungen des Oberführers bei dessen

Verhinderung ordnungsgemäß nachkommen

kann.

Schulung der Grubenwehrmitglieder

§ 19. Grubenwehrmitglieder sind in regelmäßigen

Zeitabständen theoretisch und praktisch

zu schulen. Die Schulung hat nach den Bestimmungen

der Anlage 3 zu erfolgen. Über die Teilnehmer

und die Art der Durchführung der

Schulung sind Aufzeichnungen zu führen.

Pflichten und Verantwortlichkeit der Grubenwehrmitglieder

§ 20. (1) Grubenwehrmitglieder tragen für die

ordnungsgemäße Durchführung der ihnen mit

dieser Verordnung auferlegten Aufgaben neben

der Verantwortlichkeit des Betriebsleiters die Verantwortung.

Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme

an den Schulungen verpflichtet und haben

sich den im § 16 genannten ärztlichen Untersuchungen

zu unterziehen.

(2) Treten Umstände auf, welche die Einsatzbereitschaft

eines Grubenwehrmitgliedes in Frage

stellen, so hat es diese dem Oberführer unverzüglich

zu melden.

(3) Die Mitglieder der Grubenwehr haben bei

Übungen und bei Rettungswerken den Anweisungen

jener Vorgesetzten Folge zu leisten, denen

sie im Rahmen der Grubenwehr unterstellt sind.

(4) Sobald dienstfreie Mitglieder der Grubenwehr

von einem Grubenunglück oder der Notwendigkeit

ihres Einsatzes Kenntnis erhalten,

haben sie sich so rasch wie möglich zur Hilfeleistung

zur Verfügung zu stellen. Im Dienst

stehende Mitglieder der Grubenwehr (haben nach

den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu handeln.

(5) Treten im Verlauf eines Einsatzes unerwartet

Ereignisse auf, welche die Durchführung

des Auftrages nur unter übermäßiger Gefährdung

zulassen oder unmöglich machen würden, hat

der für die Durchführung des Auftrages Verantwortliche

neue Weisungen seines Vorgesetzten

einzuholen. Ist dies nicht möglich, so hat er

selbständig jene Maßnahmen zu ergreifen, die

unter Bedachtnahme auf den Auftrag zur Wahrung

der Sicherheit der ihm unterstellten Personen

und der eigenen Person notwendig erscheinen.

§ 21. (1) Die Truppführer sind bei Einsätzen

des Trupps für die Erfüllung der ihnen erteilten

Aufträge und für die Sicherheit des Trupps

verantwortlich. Sie dürfen außer unter den in

§ 20 Abs. 5 genannten Voraussetzungen die

ihnen erteilten Aufträge nicht überschreiten

und haben dafür Sorge zu tragen, daß der Trupp

sich nicht unnötig Gefahren aussetzt.

(2) Während des Einsatzes des Trupps müssen

die Truppführer den Sauerstoffvorrat der Sauerstoff-

Kreislaufgeräte prüfen. Sie müssen den

Rückzug so anordnen, daß der geringste Sauerstoffvorrat

noch für die doppelte Rückwegzeit

ausreicht.

(3) Die Truppführer haben den Oberführer

bei der Erfüllung seiner Aufgaben Zu unterstützen.

Über den Verlauf jeder Übung haben

sie dem Oberführer zu berichten.

§ 22. (1) Der Hauptgerätewart hat die Wartung,

die Instandhaltung und die laufenden

Prüfungen der Atemschutzgeräte vorzunehmen

und hierüber Aufzeichnungen zu führen (§ 29

Abs. 4). Außerdem hat er für die Einsatzbereitschaft

der sonstigen. Geräte und der Einrichtungen

der Grubenrettungsstelle zu sorgen.

(2) Der Hauptgerätewart hat die Atemschutzgeräte

nach jeder Benützung, außer im Falle des

§ 29 Abs. 5, sofort wieder einsatzfähig zu

machen. Unbrauchbare Geräte und Ersatzteile

sind von ihm deutlich zu kennzeichnen und von

einsatzbereiten abzusondern.

§ 23. Die Gerätewarte haben den Hauptgerätewart

bei der Erfüllung seiner Aufgaben

zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten.

Sie sind befugt, die dem Hauptgerätewart übertragenen

Aufgaben auch selbständig durchzuführen.

§ 24. (1) Der Oberführer ist neben dem

Betriebsleiter für die Einsatzbereitschaft des

Grubenrettungsdienstes und für die ordnungsgemäße

Durchführung von Rettungswerken

verantwortlich. Er untersteht in dieser Eigenschaft

unmittelbar dem Betriebsleiter und ist in

Angelegenheiten des Grubenrettungswesens Vorgesetzter

der Grubenwehrmitglieder.

(2) Der Oberführer hat zur Gewährleistung

der Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes

insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

a) Leitung der Ausbildung und Schulung im

Rahmen des Grubenrettungswesens und

Erstellung des Übungsplanes. Dieser ist

vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft

vorzulegen.

b) Erstellung eines Alarmplanes (§ 37 Abs. 1)

und Ausarbeitung eines Organisationsplanes

für die Durchführung von Rettungswerken

im Einvernehmen mit dem

Betriebsleiter. Alarmplan und Organisationsplan

bedürfen der Genehmigung

durch die Berghauptmannschaft, die zu er-

teilen ist, wenn die Pläne einen raschen

Einsatz der Grubenwehr und eine wirksame

Durchführung der Rettungswerke

gewährleisten.

c) Führung des Übungsverzeichnisses.

d) Überwachung der Grubenrettungsstelle,

der Bereithaltung der erforderlichen Geräte

und Ersatzteile sowie der regelmäßigen

Prüfung der Atemschutzgeräte.

e) Erläuterung der Grubenkarten (§ 39) und

der Bewetterung des Grubengebäudes für

alle Truppführer in Abständen von

höchstens sechs Monaten.

f) Befahrung der angeschlossenen Betriebe

in den bergbehördlich vorgeschriebenen

zeitlichen Abständen.

(3) Dem Oberführer obliegen beim Rettungswerk

folgende Aufgaben

a) Vorsorge, daß für den Dienst in der

Grubenwehr nur taugliche Grubenwehrmitglieder

zum Einsatz gelangen.

b) Anordnungen hinsichtlich der Ausrüstung

und des Standortes der Bereitschaftsstelle

nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter

und dem Hauptgerätewart.

c) Unterrichtung des Betriebsleiters und der

Bereitschaftsstelle von allen für das Rettungswerk

wichtigen Ereignissen.

d) Regelung der Nachrichtenübermittlung

zwischen dem Dienstraum des Betriebsleiters,

dem Gerätelager und der Bereitschaftsstelle

sowie zwischen Bereitschaftsstelle

und den im Einsatz befindlichen

Trupps.

e) Anweisungen an die Truppführer, nachdem

der Betriebsleiter den Auftrag zum

Einsatz der Grubenwehr gegeben und

deren Aufgaben festgelegt hat.

f) Festlegung der Stärke und der Ausrüstung

der Trupps.

§ 25. Im Falle der Verhinderung des Oberführers

sind dessen Pflichten von seinem Stellvertreter

wahrzunehmen. Im übrigen hat dieser

den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben

zu unterstützen. Bei Anwesenheit des

Oberführers kann er zu Aufgaben eines Truppführers

herangezogen werden.

Ausscheiden aus der Grubenwehr

§ 26. (1) Die Altersgrenze für den Dienst in

der Grubenwehr beträgt für Grubenwehrmänner

50 Jähre, für Oberführer, Oberführerstellvertreter,

Truppführer und außerordentliche

Mitglieder der Grubenwehr 55 Jahre. Für

Hauptgerätewarte und Gerätewarte besteht

keine Altersgrenze.

(2) Weitere Gründe für das Ausscheiden aus

der Grubenwehr sind

a) Erklärung des Austrittes seitens des

Grubenwehrmitgliedes,

b) Anordnung des Betriebsleiters,

c) dauernde Untauglichkeit zum Dienst in der

Grubenwehr,

d) Abgang aus dem Betrieb.

Ortskundige Führer

§ 27. (1) Ortskundige Führer angeschlossener

Betriebe sind nicht Mitglieder einer Grubenwehr

und dürfen bei Rettungswerken unter Gerat zu

anderen ab den im § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben

nicht herangezogen werden. Im übrigen

entsprechen die Verpflichtungen für den Dienst

und zur ärztlichen Überwachung sowie die Voraussetzungen

für die Aufnahme und das Ausscheiden

unbeschadet der besonderen Regelung

in Abs. 2 und 3 jenen eines Grubenwehrmannes.

(2) Ortskundige Führer müssen nach den Bestimmungen

der Anlage 2 ausgebildet werden und

zwei Jahre hindurch an der für Grubenwehrmänner

vorgeschriebenen Schulung teilnehmen.

In der Folge genügt die Teilnahme an jährlich

zwei Übungen mit einstündiger theoretischer

Unterweisung und anschließend zweistündigem

Einsatz mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät.

Der Zeitabstand zwischen zwei Übungen darf

nicht mehr ab acht Monate betragen.

(3) Die Altersgrenze für den Dienst als ortskundiger

Führer betragt 55 Jahre.

ABSCHNITT III

DIE GRUBENRETTUNGSSTELLE

Allgemeines

§ 28. (1) In jeder Grubenrettungsstelle müssen

ein Gerätelager und ein Übungsraum vorhanden

sein. Außerdem muß die Möglichkeit zur

Schulung der Grubenwehrmitglieder gegeben

sein.

(2) Gemeinsame Übungsräume mehrerer

Grubenrettungsstellen sind zulässig.

Atemschutzgeräte

§ 29. (1) Für den Grubenrettungsdienst dürfen

nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden,

deren Bauart gemäß § 290 der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.

(2) Sauerstoff-Kreislaufgeräte müssen mindestens

jedes zweite Jahr auf ihre Einsatzfähigkeit

von Sachverständigen, die hiezu auf Grund

ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vom Bundes-

minister für Handel, Gewerbe und Industrie als

geeignet erklärt worden sind, überprüft werden.

Hierüber muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.

(3) Die Instandhaltung und Prüfung der Sauerstoff-

Kreislaufgeräte durch den Hauptgerätewart

hat nach den Bestimmungen der Anlage 4 zu erfolgen.

(4) Über das Ergebnis der wöchentlichen und

monatlichen Prüfungen nach Anlage 4 sind Aufzeichnungen

zu führen.

(5) Unfälle, deren Ursache in einem Versagen

eines Atemschutzgerätes gelegen sein kann, sind

der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.

An diesem Atemschutzgerät darf vor der

bergbehördlichen Unfallserhebung nichts geändert

werden.

§ 30. (1) Atemschutzgeräte sind im Gerätelager

gebrauchsfertig zu lagern.

(2) Für jedes Atemschutzgerät müssen die erforderlichen

Ersatzteile vorrätig gehalten werden.

(3) Für die Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte

sind geeignete Prüfgeräte bereit zu halten.

Geleucht, Fernsprechgerät

§ 31. (1) Als Geleucht für die Grubenwehr

dürfen nur schlagwettergeschützte, tragbare elektrische

Grubenlampen verwendet werden, deren

Bauart gemäß § 124 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

zugelassen worden ist.

(2) Bergbauen mit ausgedehntem Grubengebäude

muß ein tragbares, schlagwettergeschütztes

Fernsprechgerät zur Verfügung

stehen. Die Berghauptmannschaft kann von der

Verpflichtung zur Bereithaltung dieses Gerätes

absehen, wenn keine erhöhte Beanspruchung der

Grubenwehr infolge schwieriger Verhältnisse

beim Vorrücken oder bei der Arbeit in warmen

oder feuchtwarmen Wettern zu erwarten ist.

Gerätelager

§ 32. (1) Das Gerätelager muß in einem versperrbaren,

für keinen anderen Zweck benützten

Raum untergebracht sein, der gut beleuchtbar

und staubfrei ist. Die relative Feuchte der Luft

darf nicht weniger als 30% betragen. Die Zugangstür

zum Gerätelager ist deutlich zu kennzeichnen.

(2) Die Temperatur im Gerätelager darf nicht

weniger als + 10° C und nicht mehr als + 25° C

in den Sommermonaten bzw. + 20° C in der

übrigen Jahreszeit betragen.

(3) Die Ausgestaltung und Ausrüstung des

Gerätelagers hat nach den Bestimmungen der

Anlage 5 zu erfolgen.

(4) Die Grubenrettungsstelle muß an das

Werks-Fernsprechnetz angeschlossen sein.

Übungsraum

§ 33. (1) Der Übungsraum muß für die Durchführung

von Übungen in Rauchgasen und unter

erhöhter Temperatur geeignet sein.

(2) Der Übungsraum muß zwei Ausgänge

aufweisen, leicht zu entlüften sein und eine

Beobachtung der Übenden von außen ermöglichen.

Brandbekämpfung

§ 34. Der Grubenwehr müssen für die Brandbekämpfung

unter Tag die dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechenden, dem voraussichtlichen

Einsatzfall angemessenen Hilfsmittel zur

Verfügung stehen. Sofern sie nicht im Gerätelager

oder sonst beim Betrieb vorrätig gehalten werden,

ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen,

daß ihr rechtzeitiger Einsatz im Bedarfsfall

sichergestellt ist.

ABSCHNITT IV

ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN FÜR

DIE EINSATZBEREITSCHAFT

Dienstanweisungen

§ 35. Über die Pflichten der Grubenwehrmitglieder

sind Dienstanweisungen zu erstellen, die

der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft

bedürfen. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn durch diese Dienstanweisungen unter Berücksichtigung

der Betriebsverhältnisse und der

technischen Gegebenheiten die Einsatzbereitschaft

des Grubenrettungsdienstes und das richtige Verhalten

der Grubenwehrmitglieder gewährleistet

erscheinen.

Mitgliederverzeichnis

§ 36. Für jede Grubenwehr ist ein Mitgliederverzeichnis

anzulegen, das in den Diensträumen

des Betriebsleiters, des Oberführers und der Betriebsaufseher,

ferner im Markenkontrollraum

oder in der Lampenkammer und im Gerätelager

auszuhängen ist.

Alarmierung der Grubenwehr

§ 37. (1) Jährlich ist vom Oberführer im Einvernehmen

mit dem Betriebsleiter ein Alarmplan

zu erstellen, der bei Rettungswerken die

unverzügliche Verständigung der nicht im Betrieb

anwesenden Grubenwehrmitglieder und

ihren Transport zum Bergbau regelt. Im Alarmplan

sind auch Anschrift und Telefonnummer

jener Ärzte und Stellen anzuführen, die bei Ret-

tungswerken für die Erste-Hilfe-Leistung zur

Verfügung stehen sollen.

(2) Der Alarmplan ist den Grobenwehrmitgliedern,

Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten

und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung

auszufolgen.

(3) Der Organisationsplan (§ 24 Abs. 2 lit. b)

ist den Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten

und dem Obmann des Betriebsrates gegen

Bestätigung auszufolgen.

§ 38. (1) Grubenwehrmitglieder müssen, soweit

nicht schwerwiegende Hindemisse bestehen, in

der Nähe des Betriebes wohnen. Ferner muß gewährleistet

sein, daß der Oberführer, im Falle

seiner Verhinderung der Oberführerstellvertreter,

der Hauptgerätewart oder Gerätewart und zumindest

ein einsatzfähiger Trupp in kürzester

Zeit einsatzbereit sind. Hierauf ist bei der Beschäftigung

von Grubenwehrmitgliedern im Betrieb

und bei allfälliger Abwesenheit von Grubenwehrmitgliedern

vom Betrieb Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Oberführer, der Oberführerstellvertreter,

der Hauptgerätewart und ein Gerätewart

müssen, soweit dies in angemessener Weise möglich

ist, durch Fernsprecher erreichbar sein. Die

Wohnungen von Grubenwehrmitgliedern müssen

durch das Grubenwehrabzeichen kenntlich gemacht

sein.

(3) Die Kontrollmarken der Grubenwehrmitglieder

müssen besonders gekennzeichnet sein.

Grubenwehrmitglieder haben rote Schutzhelme

zu tragen. Dienstnehmer, die nicht der Grubenwehr

angehören, dürfen Helme dieser Farbe

nicht verwenden.

Grubenkarten

§ 39. Dem Grubenrettungsdienst müssen stets

nachgetragene Karten des Grubengebäudes zur

Verfügung stehen, in denen die Hauptwetterströme,

Wettertüren, Rohrleitungen, Feuerlöscher,

Löschkammern, Sicherheitsdämme und

Standorte der Grubenfernsprecher eingetragen

sind.

Unterweisung der Betriebsaufseher

§ 40. Der Betriebsleiter, in dessen Vertretung

der Oberführer, hat sämtliche Betriebsaufseher

jährlich einmal über das gesamte Grubenrettungswesen

des Betriebes und die Maßnahmen bei

Grubenbränden und Explosionen theoretisch und

an Hand praktischer Beispiele zu unterweisen.

III. HAUPTSTÜCK

HAUPTSTELLE FÜR DAS GRUBENRETTUNGSWESEN

§ 41. (1) Der Fachverband der Bergwerke und

Eisen erzeugenden Industrie hat ab Beauftragter

der Bergbauberechtigten für Betriebe mit untertägigem

Bergbau eine Hauptstelle für das

Grubenrettungswesen (Hauptrettungsstelle) zu

unterhalten. Diese muß mit einer entsprechenden

Anzahl von Atemschutzgeräten, Wiederbelebungsgeräten,

Hilfsmitteln und Ersatzteilen

ausgestattet sein, die im Bedarfsfalle den Bergbaubetrieben

zur Verfügung zu stellen sind.

Für die laufende Wartung und Prüfung der Geräte

muß Vorsorge getroffen sein.

(2) Der Fachverband (Abs. 1) hat zur Leitung

der Hauptrettungsstelle einen im Grubenrettungswesen

ausgebildeten, erfahrenen Absolventen

der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung

Bergwesen, zu bestellen. Die Bestellung

bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

Diese ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen

vorliegen und an der Verläßlichkeit

des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat

sich wenigstens jährlich vom Zustand der

Rettungsstellen und von der Einsatzbereitschaft

der Grubenwehren der Bergbaubetriebe zu überzeugen.

Er hat der zuständigen Berghauptmannschaft

den Termin der Überprüfung vorher anzuzeigen

und ihr anschließend über deren Ergebnis

zu berichten.

(4) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat im

Einvernehmen mit den Bergbaubetrieben, die

über einen Grubenrettungsdienst verfügen, einen

Plan (Hauptrettungsplan) für die gegenseitige

Unterstützung der Betriebe bei Rettungswerken

auszuarbeiten. Der Hauptrettungsplan bedarf

der Genehmigung durch den Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu

erteilen, wenn durch den Plan ein zielführender

Einsatz der zu Hilfe eilenden Grubenwehren

gewährleistet wird.

(5) Die Hauptrettungsstelle hat ferner folgende

Aufgaben wahrzunehmen

a) Unterstützung und Beratung der Grubenrettungsdienste,

insbesondere in Angelegenheiten

der Rettungswerke, der Schulung

und der Ausbildung der Grubenwehren;

b) Ausbildung und Nachschulung von Oberführern,

Hauptgerätewarten und Gerätewarten;

c) Abgabe von Gutachten für die Bergbehörden

in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens.

(6) Die Aufsicht über die Hauptrettungsstelle

bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben für das

Grubenrettungswesen obliegt dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

IV. HAUPTSTÜCK

RETTUNGSWERK

Leitung des Rettungswerkes

§ 42. (1) Die Leitung des Rettungswerkes obliegt

unbeschadet der Anordnungsbefugnis der

Organe der zuständigen. Berghauptmannschaft

dem Betriebsleiter.

(2) Der Betriebsleiter hat dem Oberführer die

Aufträge für den Einsatz der Grubenwehr zu

erteilen. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen,

ob Personen gefährdet sind und welchen

Gefahren die Grubenwehr bei ihrem Einsatz

voraussichtlich ausgesetzt sein wird.

Durchführung des Rettungswerkes

§ 43. Bei der Möglichkeit des Auftretens unatembarer

Gase sind Untersuchungen über die

Zusammensetzung der Wetter und Grenzen der

Bereiche, in denen solche Gase zu erwarten sind,

durchzuführen. Bei Bränden in Kohlengruben

sind auch Untersuchungen der Wetter und

Brandgase auf das Auftreten von Schlagwettern

vorzunehmen; gegebenenfalls ist die Räumung

gefährdeter Grubenteile zu veranlassen.

§ 44. Bei größeren Bränden ist in nicht brandgefährdeten

Gruben im erforderlichen Ausmaß

auch auf die Bestimmungen der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung über die Zurückziehung

der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden,

über Brandgewältigung, Maßnahmen nach

Absperrung eines Brandherdes sowie Öffnung

und Gewältigung abgesperrter Brandfelder Bedacht

zu nehmen (§§ 242 ff. der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung).

§ 45. (1) Der Betriebsleiter hat Sorge zu tragen,

daß

a) alle am Rettungswerk Beteiligten ausreichend

unterrichtet werden; die übrigen

Dienstnehmer soweit, daß eine Störung

oder Behinderung des Rettungswerkes

durch den Betriebsablauf vermieden wird;

b) beim Einsatz der Grubenwehr rechtzeitig

Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte bereitstehen.

(2) Der Betriebsleiter hat bei allen Rettungswerken

die Berghauptmannschaft und die Hauptrettungsstelle

unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Der Betriebsleiter hat zu veranlassen, daß

während des Rettungswerkes einlangende wesentliche

Meldungen und Anordnungen unter Angabe

der Zeit schriftlich festgehalten werden.

§ 46. Einsätze der Grubenwehr in Bereichen,

in denen unatembare Gase auftreten können,

dürfen nur unter Mitführung von Sauerstoff-

Kreislaufgeräten und unter ständiger Aufsicht

des Oberführers oder Oberführerstellvertreters

ausgeführt werden. Für diese Einsätze dürfen

unbeschadet der Vorschrift der §§ 27 Abs. 1 und

52 nur ordentliche Mitglieder der Grubenwehr

herangezogen werden.

§ 47. (1) Die Grubenwehr darf in unatembaren

Gasen oder in Bereichen, in denen solche Gase

auftreten können, nur in geschlossenen Trupps

vorgehen. Die Einsatzstärke des Trupps richtet

sich nach der zu erfüllenden Aufgabe, muß jedoch

einen Truppführer und mindestens vier

Grubenwehrmänner betragen. Nur wenn es nach

Klärung der Sachlage unbedenklich erscheint,

weil weder erhebliche körperliche Anstrengungen

noch besondere Gefahren zu erwarten sind, darf

der Oberführer die Zahl der Grubenwehrmänner

je Trupp auf drei verringern. Die Leitung des

Trupps muß stets einem Truppführer übertragen

werden.

(2) Bei Einsätzen in angeschlossenen Betrieben

darf unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des

§ 27 Abs. 1 ein ortskundiger Führer an die

Stelle eines Grubenwehrmannes treten.

(3) Der Oberführer darf einen Trupp erst dann

einsetzen, wenn ein Reservetrupp zum Einsatz

bereitsteht. Hievon kann bei Gefahr im Verzug

abgegangen Werden, wenn mit der baldigen Einsatzbereitschaft

des Reservetrupps gerechnet

werden kann.

§ 48. (1) Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die an die

Grubenwehr vor dem Einsatz ausgegeben werden,

müssen unmittelbar vor dem Anlegen geprüft

(Anlage 4) und mit einer ungebrauchten

Alkalipatrone sowie einer Sauerstoff-Flasche mit

vollem Betriebsdruck versehen werden. Wird

ein Sauerstoff-Kreislaufgerät vom späteren

Geräteträger selbst vom Gerätelager bis zur Einsatzstelle

getragen, genügt eine Prüfung vor der

Übernahme des Gerätes.

(2) Grubenwehrmitglieder, die unter Gerät

sprechen müssen, sind mit Masken auszustatten.

(3) Der vorgehende Trupp hat mindestens

einen Selbstretter (CO-Filter-Selbstretter oder

Sauerstoff-Selbstretter) mitzuführen. Müssen

Personen aus unatembaren Wettern geborgen

werden, ist die Zahl der Selbstretter zu erhöhen.

(4) Der Trupp muß die Arbeits- und Prüfgeräte

mitführen, die zur Durchführung des

Auftrages und im Bedarfsfall zur Untersuchung

der Wetter und klimatischen Bedingungen notwendig

sind. Jeder Mann des Trupps ist mit

Verbandpäckchen auszustatten.

§ 49. (1) Der im Einsatz stehende Trupp hat

so lange wie möglich über Fernsprecher, Funk

oder durch Signalgebung Verbindung mit der

Bereitschaftsstelle aufrecht zu erhalten.

(2) Bei Signalgebung sind folgende Zeichen zu

verwenden

1 Schlag = Halt!

2 Schläge = Vorwärts!

3 Schläge = Zurück! (Wir müssen zurück!)

2+2 Schläge = Notsignal!

5 Schläge = Ist alles wohl? (Es ist alles wohl!)

Die Zeichen und ihre Bedeutung müssen an

der Außenseite jedes Atemschutzgerätes gut sichtbar

vermerkt sein.

(3) Der Trupp hat so vorzugehen, daß der

Rückzug jederzeit sichergestellt ist. Besteht die

Möglichkeit, daß der Trupp unvermutet in

Grubenräume gelangt, in denen wegen großer

Hitze oder anderer Umstände eine Gefahr für

Personen auch bei Benützung von Atemschutzgeräten

zu befürchten ist, darf nur mit erhöhter

Vorsicht vorgegangen werden.

§ 50. Für den Einsatz in Wettern mit mehr

als 30° C Feuchttemperatur (feuchtwarme Wetter)

gelten die Bestimmungen der Anlage 7.

Die Bereitschaftsstelle

§ 51. (1) Bei Rettungswerken ist unter Bedachtnahme

auf die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b

eine Bereitschaftsstelle unter Tag einzurichten.

Für Einsätze, bei denen kein Gerätewechsel erforderlich

scheint und der Einsatzort vom Gerätelager

aus rasch erreichbar ist, kann das Gerätelager

ab Bereitschaftsstelle dienen.

(2) Die Aufsicht in der Bereitschaftsstelle obliegt

entweder dem Oberführer, dessen Stellvertreter

oder einem vom Oberführer hiezu bestimmten

Betriebsaufseher mit entsprechender

Erfahrung im Grubenrettungswesen. Ferner hat

in der Bereitschaftsstelle der Hauptgerätewart

oder ein vom Oberführer bestimmter Gerätewart

den Dienst zu versehen.

(3) Die Errichtung und Ausrüstung der Bereitschaftsstelle

hat nach den Bestimmungen der

Anlage 6 zu erfolgen.

Einsatz von außerordentlichen Mitgliedern

§ 52. Außerordentliche Mitglieder dürfen nur

auf Anordnung des Betriebsleiters und nur zu

Aufgaben herangezogen werden, die keinen erheblichen

körperlichen Einsatz erfordern. Sie

dürfen nur im Verband eines Trupps eingesetzt

werden.

Maßnahmen bei einem größeren Grubenunglück

§ 53. (1) Bei Grubenunglücken, denen die betiebseigene

Grubenwehr allein nicht in ausreichendem

Maße begegnen kann, sind alle jene

organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die

einen zielführenden Einsatz der eigenen und der

zu Hilfe eilenden Grubenwehren sicherstellen.

(2) Werden betriebsfremde Grubenwehren

eingesetzt, so kann diese der Leiter des Rettungswerkes

einem gemeinsamen Oberführer unterstellen.

Berichte

§ 54. (1) Der Berghauptmannschaft sind vom

Betriebsleiter Berichte vorzulegen

a) über jedes Rettungswerk unter Anführung

der Ursache, der Art der Durchführung

und des Ergebnisses,

b) vierteljährlich über den Stand der Ausbildung,

die durchgeführten Geräteprüfungen

und den Bestand an Alkalipatronen,

c) jährlich über die Stärke der Grubenwehr

und die Ausrüstung der Rettungsstelle.

(2) Abschriften der Berichte nach Abs. 1 sind

außerdem der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

V. HAUPTSTOCK

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ausnahmen

§ 55. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen

von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung

ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie vorbehalten, soweit nicht

hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung

die Berghauptmannschaft zuständig ist.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen,

wenn die Gefahr, die durch die betreffende

Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen

Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen

wenigstens ebenso wirksam verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben

und Gesundheit von Personen oder für den

Bestand des Bergbaues kann bei Rettungswerken,

soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von

diesen Vorschriften abgegangen werden.

Bekanntmachung

§ 56. Ein Abdruck dieser Bergpolizeiverordnung

ist in jeder Grubenrettungsstelle auszuhängen.

Alle Mitglieder der Grubenwehr sind

nachweislich mit einem Abdruck zu beteilen.

Wirksamkeitsbeginn

§ 57. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1972

in Kraft.

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