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21. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957, BGBl.

Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 319/1961, BGBl.

Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 256/1963, BGBl.

Nr. 282/1963, BGBl. Nr. 202/1964, BGBl.

Nr. 305/1964, BGBl. Nr. 83/1965, BGBl.

Nr. 7/1967 und BGBl. Nr. 258/1967 wird wie

folgt abgeändert und ergänzt

1. § 6 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften

jeder Art im Sinne des III. Abschnittes

des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38,

genießen Empfänger einer Beschädigtenrente

(§ 7 Abs. 1), Witwenrente (§ 35 Abs. 2) oder

Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2) vor anderen Bewerbern

ein unbedingtes Vorzugsrecht.

(4) Durch Abs. 3 werden die Bestimmungen

des § 7 des Opferfürsorgegesetzes nicht berührt."

2. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 v. H 76 S,

40 v. H 103 S,

50 v. H 248 S,

60 v. H 331 S,

70 v. H 463 S,

80 v. H 600 S,

90 v. H. und mehr 1150 S.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte

das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das

55. Lebensjahr vollenden, um 48 S zu erhöhen.

(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1969 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

3. § 11 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Empfängern einer Pflegezulage der

Stufe III, IV oder V oder einer Blindenzulage

in der Höhe einer dieser Pflegezulagen ist die

Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus

Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender

Höhe zu leisten

Bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe III im Betrag nach Abs. 4 lit. c;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe IV im Betrag nach Abs. 4 lit. d;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V im Betrag nach Abs. 4 lit. e."

4. § 12 Abs. 1, 2, 3 und 7 haben zu lauten

„(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer

Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente,

wenn sie nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit

auszuüben, die ihnen unter Berücksichtigung

ihres Gesundheitszustandes, ihrer Lebensverhältnisse,

Kenntnisse und Fähigkeiten unter

Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes

billigerweise zugemutet werden kann, oder wenn

sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die

Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 633 S.

Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 5 und

6 enthaltenen Regelungen — auf Antrag und

nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne

Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der

ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente,

jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen

nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2) nicht erreicht; diese

Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren

Betrag.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 230 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von

50 und 60 v. H. den Betrag von 488 S,

70 und 80 v. H. den Betrag von 546 S,

90 v. H. und mehr den Betrag von ... 604 S

nicht erreicht."

„(7) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1969 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

5. § 13 Abs. 4, 5, 8 und 9 haben zu lauten

„(4) Der Ermittlung des Einkommens aus

Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des

letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile

der Zupachtungen und abzüglich

20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen

zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert

ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken

um den vereinbarten Pachtzins zu mindern

beziehungsweise zu erhöhen. Für Fruchtnießungen

gilt die gleiche Regelung wie für

Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt

der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung

der Einheitswertanteile der Verpachtungen,

Zupachtungen und Fruchtnießungen

den Betrag von 5000 S, ist der nach den vorstehenden

Bestimmungen ermittelte Betrag für

je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei

Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein

Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages

gilt ab monatliches Einkommen aus Land-

und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 v. H. ist

ein Zehntel, bei Empfängern einer Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. oder

einer Hinterbliebenenrente ein Fünftel des auf

Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommens

abzusetzen. Weitere Absetzungen von

diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher

Betrieb vertraglich übergeben, sind der Ermittlung

des Einkommens des Übergebers ohne

Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen

Leistungen 12 v. H. — bei Verheirateten

6 v. H. — des letztmalig vor dem 1. Juli 1967

festgestellten Einheitswertes des übergebenen

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde

zu legen. Übersteigt der Einheitswert des

übergebenen Betriebes den Betrag von 5000 S,

ist der nach den vorstehenden Bestimmungen

ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes

um 84 S, bei Verheirateten um

109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf

diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches

Einkommen des Übergebers. Absetzungen

von diesem Einkommen sind nicht zulässig."

„(8) An die Stelle der gemäß Abs. 4 bis 7

errechneten monatlichen Einkommensbeträge

treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und

in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 63 rückwirkend vom

1. Juli 1967 an vervielfachten Beträge.

(9) Nutzungen und Leistungen in Güterform

sind — sofern nicht Abs. 4 oder 5 Anwendung

findet — nach den jeweils von der Finanzverwaltung

für die Bewertung der Sachbezüge für

Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und

für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer,

die nicht der Pensionsversicherung der

Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen

zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in

Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen,

sind mit den üblichen Mittelpreisen des

Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 5 letzter Satz

gilt sinngemäß."

6. An Stelle des § 18 a Abs. 1 zweiter Satz sind

folgende Sätze einzufügen

„Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies

voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige

Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften

nicht geltend gemacht werden kann.

Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach

landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe

oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit

(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder

praktischer Blindheit gewährt werden."

7. § 22 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach

Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde getragen.

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher

Arbeitsverdienst von 70 S. Der Beitragssatz

beträgt in der Krankenversicherung

4'8 v. H., in der Unfallversicherung 0'5 v. H. der

allgemeinen Beitragsgrundlage."

8. § 35 Abs. 1 bis 5 haben zu lauten

„(1) Die Witwenrente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet. Zur Grundrente

nach Abs. 2 lit. d ist keine Zusatzrente zu leisten.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich,

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat, sowie

für Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19)

289 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 235 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 180 S;

d) für alle anderen Witwen 103 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte

Grundrente gebührt auch dann, wenn eine

Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres

(§ 39), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

oder wegen Verehelichung der

Waise (§ 41 Abs. 1 und 2) oder wegen Ablebens

der Waise weggefallen ist oder wegfällt.

(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 380 S.

Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen

Regelung — auf Antrag und nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

der Witwe ohne Berücksichtigung der Grundrente

75 v. H. der im § 12 Abs. 2 zweiter Satz

aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht;

diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte

Kind um den Betrag der Kinderzulage

(§ 16).

(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 230 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente bei Witwen nach

Abs. 2 lit. a den Betrag von 488 S,

Abs. 2 lit. b den Betrag von 431 S,

Abs. 2 lit. c den Betrag von 373 S

nicht erreicht.

(5) An die Stelle der in den Abs. 2, 3 und 4

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1969 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

9. § 43 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis

zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für

Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage

hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch

dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge

einer Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf

eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht

die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine

Waisenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der

Waisenrente einschließlich zweier Drittel einer

allfälligen Zuwendung (§ 42 Abs. 1); sie ist nur

insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) der Waise oder die für den Unterhalt

der Waise bestimmten, aus anderen Quellen

fließenden Geldmittel die Höhe der Doppelwaisenrente

samt voller Zuwendung (§ 42 Abs. 1)

nicht erreichen."

10. An Stelle des § 46 a zweiter Satz sind folgende

Sätze einzufügen

„Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies

voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige

Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften

nicht geltend gemacht werden kann.

Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach

landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe

oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit

(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder

praktischer Blindheit gewährt werden."

11. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die auf

den Sterbemonat folgenden drei Monate noch

die Beträge geleistet, die ihm für diesen Zeitraum

an Beschädigtenrente (§ 10) sowie Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a), Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17), Pflegezulage und Blindenzulage

(§§ 18, 19), diese beiden Zulagen jedoch

nur in der Höhe der Stufe I, und Hilflosenzulage

(§ 18 a) einschließlich einer allfälligen Sonderzahlung

(§ 109) zu leisten gewesen wären. Die

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden auf

die für den gleichen Zeitraum zu leistende Hinterbliebenenrente

angerechnet."

12. Im § 52 Abs. 3 Z. 3 ist der Punkt nach

dem Wort „Blindheit" durch einen Strichpunkt

zu ersetzen.

13. Dem § 52 Abs. 3 ist als Z. 4 anzufügen

„4. die Neubemessung einer vom Einkommen

abhängigen Versorgungsleistung, die auf Grund

der alljährlichen Pensions- oder Rentenanpassung

erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates

wirksam, in dem die Einkommensänderung

eingetreten ist."

14. Im § 63 Abs. 2 haben die Zahlen 11, 12

und 35 zu entfallen.

15. § 63 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die in den §§ 11, 12, 35 und 73 angeführten

Beträge mit der Einschränkung Anwendung,

daß diese Beträge der mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1969 vorzunehmenden Anpassung

zugrunde zu legen sind.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4

bis 8 errechneten Einkommensbeträge."

16. Im § 63 erhalten die bisherigen Abs. 5

und 6 die Bezeichnung Abs. 6 und 7.

17. Im § 66 Abs. 1 sind die Worte „1. Mai und

am 1. November" durch die Worte „1. Jänner

und am 1. Juli" zu ersetzen.

18. § 66 Abs. 3 hat zu entfallen.

19. § 72 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Das Landesinvalidenamt hat über die im Abs. 1

bezeichneten Leistungen hinaus im Falle der Bedürftigkeit

Mehrleistungen zu bewilligen."

20. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in der Höhe von monatlich 66 S

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag

in dieser Höhe nur für den Versicherten, der die

höchste Rente nach diesem Bundesgesetze bezieht,

bei gleich hoher Rente nur für den ältesten

Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur Waisen in

Betracht, gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.

Für alle übrigen Versicherten (Zusatzversicherte)

beträgt der Durchschnittsbeitrag monatlich

13 S 50 g. Zum Beitrag für versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 68) hat der Versicherte

einen Anteil von 22 S zu leisten. Den

Unterschiedsbetrag auf den Versicherungsbeitrag

für Versicherungspflichtige Hauptversicherte und

den Beitrag für Versicherungspflichtige Zusatzversicherte

hat der Bund zu leisten. An die Stelle

der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung

vom 1. Jänner 1969 und in der Folge vom

1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 63 vervielfachten Beträge."

21. § 73 Abs. 2 erster Satz hat zu entfallen.

22. Im § 81 Abs. 1, 2 und 3 sind jeweils die

Worte „zwei Jahren" durch die Worte „drei

Jahren" zu ersetzen.

23. Dem § 81 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Zu Vorsitzenden (Stellvertretern) oder

Beisitzern (Stellvertretern) sollen Personen nicht

bestellt werden, die das 70. Lebensjahr vollendet

haben."

24. § 86 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Falle der Abänderung oder Behebung

eines Bescheides von Amts wegen gemäß den

Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 oder im Falle der

Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen

Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten

vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51),

längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum

von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender

Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes

ist die Erlassung des Abänderungs- oder

Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen

durch den Empfänger findet nicht statt."

25. § 91 a hat zu lauten

„§ 91 a. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf

Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung

im Ermittlungsverfahren zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Finanzämter

sind den Behörden der Kriegsopferversorgung

zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher

Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung

beeinflußt haben, sofern diese

Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern

zugänglich sind, entnommen

werden können."

26. § 99 hat zu lauten

„§ 99. Die Empfänger einer vom Einkommen

des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung

haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes

eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse

abzugeben. Zur Abgabe

dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt

eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen.

Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes

dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung

der Geldleistung innezuhalten."

27. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November

fällig werdende Sonderzahlung in der

Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden

Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

Z. 1). Wird die Rente gemäß § 66 Abs. 1 halbjährig

im voraus gezahlt, tritt die Fälligkeit der

Sonderzahlungen am 1. Jänner und am 1. Juli

jedes Jahres ein."

Artikel II

Artikel III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1967, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz

neuerlich abgeändert und ergänzt

wird, BGBl. Nr. 258, hat zu lauten

„(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des

Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern

oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag

als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich

ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges

entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch

nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage,

Pflegezulage, Blindenzulage,

Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und

eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine

Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die

die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung,

an deren Stelle der Ausgleich ge-

währt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

entsprechend zu mindern oder einzustellen."

Artikel III

Im Jahre 1969 ist an Stelle der gemäß Artikel

I Z. 17 und 27 am 1. Jänner und am 1. Juli

fälligen Halbjahresrentenzahlungen die Rente

einschließlich der beiden Sonderzahlungen am

1. Mai für die Monate Mai bis Dezember 1969

zu zahlen.

Artikel IV

Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Neubemessungen von Versorgungsleistungen

haben von Amts wegen zu erfolgen.

Zusatzrenten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in der im § 12 Abs. 2 beziehungsweise

§ 35 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 festgesetzten vollen Höhe geleistet

wurden, können ohne Erlassung eines Bescheides

zunächst in der gemäß Artikel I Z. 4 beziehungsweise

8 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Höhe

gezahlt werden. Ergeben sich dadurch ungebührliche

Rentenbezüge, sind sie nach der endgültigen

Bemessung der Rentengebührnisse durch Aufrechnung

— ohne Anwendung der Bestimmungen

des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 — hereinzubringen. Durch die Aufrechnung

dürfen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gebührenden Rentenleistungen

nicht unterschritten werden, sofern in

dem für die Rentenbemessung maßgeblichen

Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

a) Artikel I Z. 17, 18, 27 und Artikel III am

1. Jänner 1969,

b) Artikel I Z. 22 am 1. Jänner 1970,

c) alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

rückwirkend mit 1. Oktober 1968.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Artikels I Z. 1 und Z. 25

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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