21. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957, BGBl.
Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 319/1961, BGBl.
Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 256/1963, BGBl.
Nr. 282/1963, BGBl. Nr. 202/1964, BGBl.
Nr. 305/1964, BGBl. Nr. 83/1965, BGBl.
Nr. 7/1967 und BGBl. Nr. 258/1967 wird wie
folgt abgeändert und ergänzt
1. § 6 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften
jeder Art im Sinne des III. Abschnittes
des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38,
genießen Empfänger einer Beschädigtenrente
(§ 7 Abs. 1), Witwenrente (§ 35 Abs. 2) oder
Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2) vor anderen Bewerbern
ein unbedingtes Vorzugsrecht.
(4) Durch Abs. 3 werden die Bestimmungen
des § 7 des Opferfürsorgegesetzes nicht berührt."
2. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 v. H 76 S,
40 v. H 103 S,
50 v. H 248 S,
60 v. H 331 S,
70 v. H 463 S,
80 v. H 600 S,
90 v. H. und mehr 1150 S.
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte
das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das
55. Lebensjahr vollenden, um 48 S zu erhöhen.
(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1969 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
3. § 11 a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Empfängern einer Pflegezulage der
Stufe III, IV oder V oder einer Blindenzulage
in der Höhe einer dieser Pflegezulagen ist die
Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus
Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender
Höhe zu leisten
Bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe III im Betrag nach Abs. 4 lit. c;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe IV im Betrag nach Abs. 4 lit. d;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V im Betrag nach Abs. 4 lit. e."
4. § 12 Abs. 1, 2, 3 und 7 haben zu lauten
„(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer
Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente,
wenn sie nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, die ihnen unter Berücksichtigung
ihres Gesundheitszustandes, ihrer Lebensverhältnisse,
Kenntnisse und Fähigkeiten unter
Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes
billigerweise zugemutet werden kann, oder wenn
sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die
Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 633 S.
Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 5 und
6 enthaltenen Regelungen — auf Antrag und
nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne
Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der
ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und Zusatzrente,
jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen
nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2) nicht erreicht; diese
Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren
Betrag.
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 230 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von
50 und 60 v. H. den Betrag von 488 S,
70 und 80 v. H. den Betrag von 546 S,
90 v. H. und mehr den Betrag von ... 604 S
nicht erreicht."
„(7) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1969 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
5. § 13 Abs. 4, 5, 8 und 9 haben zu lauten
„(4) Der Ermittlung des Einkommens aus
Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des
letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile
der Zupachtungen und abzüglich
20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen
zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert
ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken
um den vereinbarten Pachtzins zu mindern
beziehungsweise zu erhöhen. Für Fruchtnießungen
gilt die gleiche Regelung wie für
Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt
der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung
der Einheitswertanteile der Verpachtungen,
Zupachtungen und Fruchtnießungen
den Betrag von 5000 S, ist der nach den vorstehenden
Bestimmungen ermittelte Betrag für
je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei
Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein
Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages
gilt ab monatliches Einkommen aus Land-
und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 v. H. ist
ein Zehntel, bei Empfängern einer Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. oder
einer Hinterbliebenenrente ein Fünftel des auf
Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommens
abzusetzen. Weitere Absetzungen von
diesem Einkommen sind nicht zulässig.
(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb vertraglich übergeben, sind der Ermittlung
des Einkommens des Übergebers ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 12 v. H. — bei Verheirateten
6 v. H. — des letztmalig vor dem 1. Juli 1967
festgestellten Einheitswertes des übergebenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde
zu legen. Übersteigt der Einheitswert des
übergebenen Betriebes den Betrag von 5000 S,
ist der nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes
um 84 S, bei Verheirateten um
109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf
diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches
Einkommen des Übergebers. Absetzungen
von diesem Einkommen sind nicht zulässig."
„(8) An die Stelle der gemäß Abs. 4 bis 7
errechneten monatlichen Einkommensbeträge
treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und
in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 63 rückwirkend vom
1. Juli 1967 an vervielfachten Beträge.
(9) Nutzungen und Leistungen in Güterform
sind — sofern nicht Abs. 4 oder 5 Anwendung
findet — nach den jeweils von der Finanzverwaltung
für die Bewertung der Sachbezüge für
Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und
für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer,
die nicht der Pensionsversicherung der
Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen
zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in
Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen,
sind mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 5 letzter Satz
gilt sinngemäß."
6. An Stelle des § 18 a Abs. 1 zweiter Satz sind
folgende Sätze einzufügen
„Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies
voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige
Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht geltend gemacht werden kann.
Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach
landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe
oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit
(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder
praktischer Blindheit gewährt werden."
7. § 22 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach
Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde getragen.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher
Arbeitsverdienst von 70 S. Der Beitragssatz
beträgt in der Krankenversicherung
4'8 v. H., in der Unfallversicherung 0'5 v. H. der
allgemeinen Beitragsgrundlage."
8. § 35 Abs. 1 bis 5 haben zu lauten
„(1) Die Witwenrente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet. Zur Grundrente
nach Abs. 2 lit. d ist keine Zusatzrente zu leisten.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich,
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat, sowie
für Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19)
289 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 235 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 180 S;
d) für alle anderen Witwen 103 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte
Grundrente gebührt auch dann, wenn eine
Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 39), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
oder wegen Verehelichung der
Waise (§ 41 Abs. 1 und 2) oder wegen Ablebens
der Waise weggefallen ist oder wegfällt.
(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 380 S.
Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen
Regelung — auf Antrag und nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Witwe ohne Berücksichtigung der Grundrente
75 v. H. der im § 12 Abs. 2 zweiter Satz
aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht;
diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind um den Betrag der Kinderzulage
(§ 16).
(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 230 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente bei Witwen nach
Abs. 2 lit. a den Betrag von 488 S,
Abs. 2 lit. b den Betrag von 431 S,
Abs. 2 lit. c den Betrag von 373 S
nicht erreicht.
(5) An die Stelle der in den Abs. 2, 3 und 4
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1969 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
9. § 43 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis
zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für
Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage
hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch
dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge
einer Dienstbeschädigung war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf
eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht
die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine
Waisenbeihilfe zu bewilligen.
(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der
Waisenrente einschließlich zweier Drittel einer
allfälligen Zuwendung (§ 42 Abs. 1); sie ist nur
insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) der Waise oder die für den Unterhalt
der Waise bestimmten, aus anderen Quellen
fließenden Geldmittel die Höhe der Doppelwaisenrente
samt voller Zuwendung (§ 42 Abs. 1)
nicht erreichen."
10. An Stelle des § 46 a zweiter Satz sind folgende
Sätze einzufügen
„Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies
voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige
Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht geltend gemacht werden kann.
Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach
landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe
oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit
(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder
praktischer Blindheit gewährt werden."
11. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die auf
den Sterbemonat folgenden drei Monate noch
die Beträge geleistet, die ihm für diesen Zeitraum
an Beschädigtenrente (§ 10) sowie Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a), Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17), Pflegezulage und Blindenzulage
(§§ 18, 19), diese beiden Zulagen jedoch
nur in der Höhe der Stufe I, und Hilflosenzulage
(§ 18 a) einschließlich einer allfälligen Sonderzahlung
(§ 109) zu leisten gewesen wären. Die
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden auf
die für den gleichen Zeitraum zu leistende Hinterbliebenenrente
angerechnet."
12. Im § 52 Abs. 3 Z. 3 ist der Punkt nach
dem Wort „Blindheit" durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
13. Dem § 52 Abs. 3 ist als Z. 4 anzufügen
„4. die Neubemessung einer vom Einkommen
abhängigen Versorgungsleistung, die auf Grund
der alljährlichen Pensions- oder Rentenanpassung
erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates
wirksam, in dem die Einkommensänderung
eingetreten ist."
14. Im § 63 Abs. 2 haben die Zahlen 11, 12
und 35 zu entfallen.
15. § 63 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die in den §§ 11, 12, 35 und 73 angeführten
Beträge mit der Einschränkung Anwendung,
daß diese Beträge der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1969 vorzunehmenden Anpassung
zugrunde zu legen sind.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4
bis 8 errechneten Einkommensbeträge."
16. Im § 63 erhalten die bisherigen Abs. 5
und 6 die Bezeichnung Abs. 6 und 7.
17. Im § 66 Abs. 1 sind die Worte „1. Mai und
am 1. November" durch die Worte „1. Jänner
und am 1. Juli" zu ersetzen.
18. § 66 Abs. 3 hat zu entfallen.
19. § 72 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Das Landesinvalidenamt hat über die im Abs. 1
bezeichneten Leistungen hinaus im Falle der Bedürftigkeit
Mehrleistungen zu bewilligen."
20. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in der Höhe von monatlich 66 S
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag
in dieser Höhe nur für den Versicherten, der die
höchste Rente nach diesem Bundesgesetze bezieht,
bei gleich hoher Rente nur für den ältesten
Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur Waisen in
Betracht, gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.
Für alle übrigen Versicherten (Zusatzversicherte)
beträgt der Durchschnittsbeitrag monatlich
13 S 50 g. Zum Beitrag für versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 68) hat der Versicherte
einen Anteil von 22 S zu leisten. Den
Unterschiedsbetrag auf den Versicherungsbeitrag
für Versicherungspflichtige Hauptversicherte und
den Beitrag für Versicherungspflichtige Zusatzversicherte
hat der Bund zu leisten. An die Stelle
der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung
vom 1. Jänner 1969 und in der Folge vom
1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 63 vervielfachten Beträge."
21. § 73 Abs. 2 erster Satz hat zu entfallen.
22. Im § 81 Abs. 1, 2 und 3 sind jeweils die
Worte „zwei Jahren" durch die Worte „drei
Jahren" zu ersetzen.
23. Dem § 81 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Zu Vorsitzenden (Stellvertretern) oder
Beisitzern (Stellvertretern) sollen Personen nicht
bestellt werden, die das 70. Lebensjahr vollendet
haben."
24. § 86 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Falle der Abänderung oder Behebung
eines Bescheides von Amts wegen gemäß den
Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 oder im Falle der
Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen
Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten
vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51),
längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum
von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender
Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes
ist die Erlassung des Abänderungs- oder
Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen
durch den Empfänger findet nicht statt."
25. § 91 a hat zu lauten
„§ 91 a. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf
Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung
im Ermittlungsverfahren zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Finanzämter
sind den Behörden der Kriegsopferversorgung
zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher
Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung
beeinflußt haben, sofern diese
Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern
zugänglich sind, entnommen
werden können."
26. § 99 hat zu lauten
„§ 99. Die Empfänger einer vom Einkommen
des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung
haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes
eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse
abzugeben. Zur Abgabe
dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt
eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen.
Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes
dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung
der Geldleistung innezuhalten."
27. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November
fällig werdende Sonderzahlung in der
Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden
Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2
Z. 1). Wird die Rente gemäß § 66 Abs. 1 halbjährig
im voraus gezahlt, tritt die Fälligkeit der
Sonderzahlungen am 1. Jänner und am 1. Juli
jedes Jahres ein."
Artikel II
Artikel III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1967, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
neuerlich abgeändert und ergänzt
wird, BGBl. Nr. 258, hat zu lauten
„(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des
Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern
oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag
als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich
ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges
entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch
nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage,
Pflegezulage, Blindenzulage,
Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und
eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine
Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die
die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung,
an deren Stelle der Ausgleich ge-
währt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
entsprechend zu mindern oder einzustellen."
Artikel III
Im Jahre 1969 ist an Stelle der gemäß Artikel
I Z. 17 und 27 am 1. Jänner und am 1. Juli
fälligen Halbjahresrentenzahlungen die Rente
einschließlich der beiden Sonderzahlungen am
1. Mai für die Monate Mai bis Dezember 1969
zu zahlen.
Artikel IV
Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Neubemessungen von Versorgungsleistungen
haben von Amts wegen zu erfolgen.
Zusatzrenten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in der im § 12 Abs. 2 beziehungsweise
§ 35 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 festgesetzten vollen Höhe geleistet
wurden, können ohne Erlassung eines Bescheides
zunächst in der gemäß Artikel I Z. 4 beziehungsweise
8 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Höhe
gezahlt werden. Ergeben sich dadurch ungebührliche
Rentenbezüge, sind sie nach der endgültigen
Bemessung der Rentengebührnisse durch Aufrechnung
— ohne Anwendung der Bestimmungen
des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 — hereinzubringen. Durch die Aufrechnung
dürfen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gebührenden Rentenleistungen
nicht unterschritten werden, sofern in
dem für die Rentenbemessung maßgeblichen
Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
a) Artikel I Z. 17, 18, 27 und Artikel III am
1. Jänner 1969,
b) Artikel I Z. 22 am 1. Jänner 1970,
c) alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
rückwirkend mit 1. Oktober 1968.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Artikels I Z. 1 und Z. 25
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.