21. Kundmachung: Verlautbarung der revidierten Fassung des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
STATUT DER HAAGER KONFERENZ
FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT
DIE REGIERUNGEN der nachstehend angeführten
Staaten: Bundesrepublik Deutschland,
Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland,
Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg,
Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Schweden und Schweiz;
IN ANBETRACHT des ständigen Charakters
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, diesen
Charakter zu betonen;
IN DER ERKENNTNIS, daß es sich zu
diesem Zwecke empfiehlt, der Konferenz ein
Statut zu geben;
HABEN DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN
VEREINBART
Artikel 1
Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der
fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln
des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.
Artikel 2
Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht sind die Staaten, die bereits
an einer oder mehreren Tagungen der
Konferenz teilgenommen haben und dieses
Statut annehmen.
Mitglieder können alle anderen Staaten werden,
deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz
von juristischem Interesse ist. Über die
Zulassung neuer Mitglieder entscheiden die Regierungen
der teilnehmenden Staaten, auf Vorschlag
einer oder mehrerer von ihnen, mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem Tage, an
dem die Regierungen mit dem Vorschlag befaßt
worden sind.
Die Zulassung wird mit der Annahme dieses
Statuts durch den betreffenden Staat wirksam.
Artikel 3
Der Fortgang der Arbeiten der Konferenz
wird durch die mit Königlichem Dekret vom
20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung
des Internationalen Privatrechts eingesetzte
Niederländische Staatskommission gesichert.
Diese Kommission sichert den Fortgang der
Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen
Büros, dessen Tätigkeit sie leitet.
Sie prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt werden sollen.
Sie entscheidet frei darüber, was auf Grund
dieser Vorschläge zu veranlassen ist.
Die Staatskommission setzt nach Befragung
der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt
und die Tagesordnung der Tagungen fest.
Sie wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder
an die Regierung der Niederlande.
Die ordentlichen Tagungen der Konferenz
finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.
Nötigenfalls kann die Staatskommission,
wenn die Mitglieder zugestimmt haben, die
Niederländische Regierung bitten, die Konferenz
zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
Artikel 4
Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den
Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und
zwei Sekretären, die verschiedenen Staaten
angehören müssen und von der Niederländischen
Regierung auf Vorschlag der Staatskommission
ernannt werden.
Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen
über angemessene juristische Kenntnisse und
praktische Erfahrung verfügen.
Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung
der Mitglieder der Konferenz erhöht werden.
Artikel 5
Unter der Leitung der Staatskommission ist
das Ständige Büro beauftragt
a) mit der Vorbereitung und Organisation der
Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen
der Sonderausschüsse;
b) mit den Arbeiten des Sekretariats der vorerwähnten
Tagungen und Sitzungen;
c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines
Sekretariats gehören.
Artikel 6
Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der
Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern,
soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates
ein innerstaatliches Organ bezeichnen.
Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten
innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen
internationalen Organisationen korrespondieren.
Artikel 7
Sonderausschüsse können von der Konferenz
und, in der Zeit zwischen den Tagungen, von der
Staatskommission eingesetzt werden, um Entwürfe
von Übereinkommen auszuarbeiten oder
Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen,
die zum Aufgabenbereich der Konferenz
gehören.
Artikel 8
Die Kosten für die Tätigkeit des Ständigen
Büros und der Sonderausschüsse werden auf die
Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme
der Reise- und Aufenthaltskosten der
Delegierten der Sonderausschüsse, die von den
vertretenen Regierungen zu tragen sind.
Artikel 9
Der Voranschlag des Ständigen Büros und der
Sonderausschüsse wird alljährlich den diplomatischen
Vertretern der Mitglieder in Den Haag
zur Genehmigung vorgelegt.
Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die
nach dem Voranschlag von den Mitgliedern zu
tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem
Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande zusammen.
Artikel 10
Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz
verursachten Kosten werden von der
Regierung der Niederlande getragen.
Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden
die Kosten auf die an dieser Tagung vertretenen
Mitglieder der Konferenz umgelegt.
In jedem Falle werden jedoch die Reise- und
Aufenthaltskosten der Delegierten von ihren
Regierungen getragen.
Artikel 11
Die Gebräuche der Konferenz bleiben in Kraft,
soweit sie diesem Statut oder der Geschäftsordnung
nicht zuwiderlaufen.
Artikel 12
Änderungen dieses Statuts bedürfen der Genehmigung
durch zwei Drittel der Mitglieder.
Artikel 13
Um die Durchführung sicherzustellen, sollen
die Bestimmungen dieses Statuts durch eine Geschäftsordnung
ergänzt werden. Diese Geschäftsordnung
ist durch das Ständige Büro auszuarbeiten
und den Regierungen der Mitglieder zur Genehmigung
vorzulegen.
Artikel 14
Dieses Statut ist den Regierungen der Staaten,
die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz
teilgenommen haben, zur Annahme vorzulegen.
Es tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit
der auf der Siebenten Tagung vertretenen
Staaten angenommen ist.
Die Annahmeerklärung ist bei der Niederländischen
Regierung zu hinterlegen, die den in Absatz
1 dieses Artikels genannten Regierungen
davon Kenntnis geben wird.
Das gleiche gilt bei der Zulassung eines weiteren
Staates für seine Annahmeerklärung.
Artikel 15
Jedes Mitglied kann dieses Statut nach Ablauf
einer Frist von fünf Jahren kündigen, die vom
Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz
1 gerechnet wird.
Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande spätestens
sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres
der Konferenz zu notifizieren; sie wird
nach Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, jedoch
nur für den kündigenden. Staat.
Das vorliegende Statut ist gemäß seinem Artikel 14 am 15. Juli 1955 in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Statut angenommen: Belgien, Dänemark,
Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien,
Japan, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien,
Türkei, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Vereinigte Staaten von Amerika.