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21_1967 AT

21. Kundmachung: Verlautbarung der revidierten Fassung des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: Verlautbarung der revidierten Fassung des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

(Übersetzung)

STATUT DER HAAGER KONFERENZ

FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT

DIE REGIERUNGEN der nachstehend angeführten

Staaten: Bundesrepublik Deutschland,

Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland,

Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg,

Norwegen, Niederlande, Portugal, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Schweden und Schweiz;

IN ANBETRACHT des ständigen Charakters

der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht;

VON DEM WUNSCHE GELEITET, diesen

Charakter zu betonen;

IN DER ERKENNTNIS, daß es sich zu

diesem Zwecke empfiehlt, der Konferenz ein

Statut zu geben;

HABEN DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN

VEREINBART

Artikel 1

Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der

fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln

des Internationalen Privatrechts zu arbeiten.

Artikel 2

Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht sind die Staaten, die bereits

an einer oder mehreren Tagungen der

Konferenz teilgenommen haben und dieses

Statut annehmen.

Mitglieder können alle anderen Staaten werden,

deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz

von juristischem Interesse ist. Über die

Zulassung neuer Mitglieder entscheiden die Regierungen

der teilnehmenden Staaten, auf Vorschlag

einer oder mehrerer von ihnen, mit der

Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb

einer Frist von sechs Monaten ab dem Tage, an

dem die Regierungen mit dem Vorschlag befaßt

worden sind.

Die Zulassung wird mit der Annahme dieses

Statuts durch den betreffenden Staat wirksam.

Artikel 3

Der Fortgang der Arbeiten der Konferenz

wird durch die mit Königlichem Dekret vom

20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung

des Internationalen Privatrechts eingesetzte

Niederländische Staatskommission gesichert.

Diese Kommission sichert den Fortgang der

Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen

Büros, dessen Tätigkeit sie leitet.

Sie prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt werden sollen.

Sie entscheidet frei darüber, was auf Grund

dieser Vorschläge zu veranlassen ist.

Die Staatskommission setzt nach Befragung

der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt

und die Tagesordnung der Tagungen fest.

Sie wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder

an die Regierung der Niederlande.

Die ordentlichen Tagungen der Konferenz

finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.

Nötigenfalls kann die Staatskommission,

wenn die Mitglieder zugestimmt haben, die

Niederländische Regierung bitten, die Konferenz

zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.

Artikel 4

Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den

Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und

zwei Sekretären, die verschiedenen Staaten

angehören müssen und von der Niederländischen

Regierung auf Vorschlag der Staatskommission

ernannt werden.

Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen

über angemessene juristische Kenntnisse und

praktische Erfahrung verfügen.

Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung

der Mitglieder der Konferenz erhöht werden.

Artikel 5

Unter der Leitung der Staatskommission ist

das Ständige Büro beauftragt

a) mit der Vorbereitung und Organisation der

Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen

der Sonderausschüsse;

b) mit den Arbeiten des Sekretariats der vorerwähnten

Tagungen und Sitzungen;

c) mit allen Aufgaben, die zur Tätigkeit eines

Sekretariats gehören.

Artikel 6

Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der

Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern,

soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates

ein innerstaatliches Organ bezeichnen.

Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten

innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen

internationalen Organisationen korrespondieren.

Artikel 7

Sonderausschüsse können von der Konferenz

und, in der Zeit zwischen den Tagungen, von der

Staatskommission eingesetzt werden, um Entwürfe

von Übereinkommen auszuarbeiten oder

Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen,

die zum Aufgabenbereich der Konferenz

gehören.

Artikel 8

Die Kosten für die Tätigkeit des Ständigen

Büros und der Sonderausschüsse werden auf die

Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme

der Reise- und Aufenthaltskosten der

Delegierten der Sonderausschüsse, die von den

vertretenen Regierungen zu tragen sind.

Artikel 9

Der Voranschlag des Ständigen Büros und der

Sonderausschüsse wird alljährlich den diplomatischen

Vertretern der Mitglieder in Den Haag

zur Genehmigung vorgelegt.

Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die

nach dem Voranschlag von den Mitgliedern zu

tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.

Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem

Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande zusammen.

Artikel 10

Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz

verursachten Kosten werden von der

Regierung der Niederlande getragen.

Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden

die Kosten auf die an dieser Tagung vertretenen

Mitglieder der Konferenz umgelegt.

In jedem Falle werden jedoch die Reise- und

Aufenthaltskosten der Delegierten von ihren

Regierungen getragen.

Artikel 11

Die Gebräuche der Konferenz bleiben in Kraft,

soweit sie diesem Statut oder der Geschäftsordnung

nicht zuwiderlaufen.

Artikel 12

Änderungen dieses Statuts bedürfen der Genehmigung

durch zwei Drittel der Mitglieder.

Artikel 13

Um die Durchführung sicherzustellen, sollen

die Bestimmungen dieses Statuts durch eine Geschäftsordnung

ergänzt werden. Diese Geschäftsordnung

ist durch das Ständige Büro auszuarbeiten

und den Regierungen der Mitglieder zur Genehmigung

vorzulegen.

Artikel 14

Dieses Statut ist den Regierungen der Staaten,

die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz

teilgenommen haben, zur Annahme vorzulegen.

Es tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit

der auf der Siebenten Tagung vertretenen

Staaten angenommen ist.

Die Annahmeerklärung ist bei der Niederländischen

Regierung zu hinterlegen, die den in Absatz

1 dieses Artikels genannten Regierungen

davon Kenntnis geben wird.

Das gleiche gilt bei der Zulassung eines weiteren

Staates für seine Annahmeerklärung.

Artikel 15

Jedes Mitglied kann dieses Statut nach Ablauf

einer Frist von fünf Jahren kündigen, die vom

Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz

1 gerechnet wird.

Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande spätestens

sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres

der Konferenz zu notifizieren; sie wird

nach Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, jedoch

nur für den kündigenden. Staat.

Das vorliegende Statut ist gemäß seinem Artikel 14 am 15. Juli 1955 in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Statut angenommen: Belgien, Dänemark,

Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien,

Japan, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien,

Türkei, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Vereinigte Staaten von Amerika.

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