Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1966 AT

21. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) auf das Gebiet von Surinam

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) auf das Gebiet von Surinam

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ZL 343.537-11/65

Wien, am 22. Dezember 1965

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich den Erhalt Ihrer Note Zl. 3071

vom 19. Oktober 1965 zu bestätigen, welche in

deutscher Sprache folgenden Wortlaut hat

„Ich beziehe mich auf das am 15. Februar 1965

in Wien geschlossene Abkommen zwischen der

Bundesregierung der Republik Österreich einerseits

und den Regierungen des Königreiches

Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und

des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend

den Aufenthalt von Flüchtlingen im

Sinne der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention

vom 28. Juli 1951) und habe die Ehre, Ihnen

den Wunsch der Königlichen Regierung mitzuteilen,

daß der Geltungsbereich dieses Abkommens

auf das Gebiet von Surinam ausgedehnt

wird; es handelt sich um eine Ausdehnung, die

bereits im Artikel 7 des in Rede stehenden Abkommens

vorgesehen ist.

In der Annahme, daß die Bundesregierung

gegen eine solche Ausdehnung keine Einwendungen

hat, darf ich vorschlagen, daß die vorliegende

Note und die Antwortnote, die Sie mir

im Gegenstand zukommen lassen werden, einen

Notenwechsel im Sinne des vorerwähnten Artikels

7 darstellen und daß das Abkommen am

30. Tage nach diesem Notenwechsel für das

Gebiet von Surinam in Kraft tritt.

Ich bitte Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Bundesregierung der Republik Österreich mit

Vorstehendem einverstanden ist.

Die vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches

des Abkommens auf das Gebiet von

Surinam wird österreichischerseits den Regierungen

des Königreiches Belgien und des Großherzogtums

Luxemburg gemäß Artikel 7 des Abkommens

zur Kenntnis gebracht werden.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

B. Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

dem Botschafter des Königreiches

der Niederlande

Wien

Die durch den vorliegenden Notenwechsel vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches

des obgenannten Abkommens auf das Gebiet von Surinam ist am 21. Jänner 1966 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →