21. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) auf das Gebiet von Surinam
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
ZL 343.537-11/65
Wien, am 22. Dezember 1965
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich den Erhalt Ihrer Note Zl. 3071
vom 19. Oktober 1965 zu bestätigen, welche in
deutscher Sprache folgenden Wortlaut hat
„Ich beziehe mich auf das am 15. Februar 1965
in Wien geschlossene Abkommen zwischen der
Bundesregierung der Republik Österreich einerseits
und den Regierungen des Königreiches
Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und
des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend
den Aufenthalt von Flüchtlingen im
Sinne der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention
vom 28. Juli 1951) und habe die Ehre, Ihnen
den Wunsch der Königlichen Regierung mitzuteilen,
daß der Geltungsbereich dieses Abkommens
auf das Gebiet von Surinam ausgedehnt
wird; es handelt sich um eine Ausdehnung, die
bereits im Artikel 7 des in Rede stehenden Abkommens
vorgesehen ist.
In der Annahme, daß die Bundesregierung
gegen eine solche Ausdehnung keine Einwendungen
hat, darf ich vorschlagen, daß die vorliegende
Note und die Antwortnote, die Sie mir
im Gegenstand zukommen lassen werden, einen
Notenwechsel im Sinne des vorerwähnten Artikels
7 darstellen und daß das Abkommen am
30. Tage nach diesem Notenwechsel für das
Gebiet von Surinam in Kraft tritt.
Ich bitte Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Bundesregierung der Republik Österreich mit
Vorstehendem einverstanden ist.
Die vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches
des Abkommens auf das Gebiet von
Surinam wird österreichischerseits den Regierungen
des Königreiches Belgien und des Großherzogtums
Luxemburg gemäß Artikel 7 des Abkommens
zur Kenntnis gebracht werden.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
B. Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreiches
der Niederlande
Wien
Die durch den vorliegenden Notenwechsel vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches
des obgenannten Abkommens auf das Gebiet von Surinam ist am 21. Jänner 1966 in Kraft
getreten.