Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1965 AT

21. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne der Volks-, Haupt- und Sonderschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne der Volks-, Haupt- und Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

10, 16 und 23, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 134, mit welcher die Lehrpläne der

Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen

erlassen werden, abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § 4 Abs. 1 lit. d ist zwischen den Worten

„Pflichtgegenstand" und „zu führen ist" einzufügen

„oder als Freigegenstand".

2. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule),

Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische

Grundsätze), A. Allgemeine Bestimmungen,

ist im Punkt 5 (Schuleigene Lehrstoffverteilungen),

3. Absatz, am Ende des letzten

Satzes ein Strichpunkt zu setzen und anzufügen

„Ausnahmen aus zwingenden organisatorischen

Gründen sind vom Bezirksschulrat zu bewilligen.".

3. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule),

Zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der Pflichtgegenstände — Stundentafel),

werden die Bemerkungen zur Stundentafel wie

folgt abgeändert

a) Im 3. Absatz haben die ersten drei Sätze

zu lauten

„Für geteilte einklassige Volksschulen und für

die geteilt geführte erste oder zweite Klasse von

zweiklassigen Volksschulen (wobei nur eine

Klasse geteilt geführt werden darf) gilt die vorstehende

Stundentafel nicht. Für sie ist das Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

von den Landesschulräten zu bestimmen. Die

Gesamtwochenstundenzahl für beide Gruppen

(Untergruppe und Obergruppe) hat zusammen

(ohne Religion, Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft)

30 zu betragen; für Religion, Mädchenhandarbeit

und Hauswirtschaft gelten die in

der oben angeführten Stundentafel enthaltenen

Stundenausmaße.".

b) Der 6. Absatz hat zu entfallen.

c) Als 6., 7., 8. und 9. Absatz sind anzufügen

„Der Bezirksschulrat kann auf Antrag des

Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in

Hauswirtschaft an einzelnen Schulen statt mit

zwei Wochenstunden mit vier Stunden in jeder

zweiten Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres

oder mit vier Wochenstunden durch

20 Schulwochen zu führen ist.

Wenn die Zahl der Schülerinnen auf der

Oberstufe der Volksschule im Pflichtgegenstand

Hauswirtschaft zur Führung des Unterrichtes zu

gering ist, erhöht sich das Wochenstundenausmaß

im Pflichtgegenstand Mädchenhandarbeit um die

entfallenden Wochenstunden.

Die Landesschulräte können durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen in der ersten und zweiten

Schulstufe höchstens je zwei Förderstunden,

in der vierten und achten Schulstufe je eine Förderstunde

vorsehen, durch die dem Schüler Gelegenheit

entweder zur Sicherung des Unterrichtsertrages

oder zur Vorbereitung auf den Übertritt

in die Hauptschule oder in weiterführende

Schulen geboten wird. Auf die Teilnahme an den

Förderstunden finden die für Freigegenstände

geltenden Bestimmungen (ausgenommen die hiefür

vorgesehenen Mindestteilnehmerzahlen) Anwendung.

Die Landesschulräte können nach den örtlichen

Erfordernissen verfügen, daß Entlassungsschülerinnen,

die die allgemeine Schulpflicht in der

6. oder 7. Schulstufe vollenden, den Hauswirtschaftsunterricht

in der 5. und 6. beziehungsweise

in der 6. Schulstufe als Freigegenstand besuchen

können.".

4. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)

wird der Fünfte Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

der Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen),

Lehrplan der Grundschule, Lehrplan-Unterstufe

(Erste und zweite Schulstufe), Lehrstoff,

wie folgt geändert

a) Deutsch, Lesen, Schreiben: Unter „d) Lesen

und Schreiben" haben am Ende des 1. Satzes die

Worte „und spätestens einige Wochen nach Beginn

der zweiten Schulstufe seine Ausgangsschrift

auch schreiben" zu entfallen.

b) Rechnen und Raumlehre: Im Abschnitt

„Zweite Schulstufe" ist zwischen dem ersten und

zweiten Absatz als neuer Absatz einzufügen

„Bei ganzheitlichem Rechnen können die Zahlenraumgrenzen

in angemessener Weise überschritten

werden.".

5. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)

wird der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaße — Stundentafel) wie folgt geändert

a) Das Stundenausmaß des Freigegenstandes

„Lebende Fremdsprache" im Ersten Klassenzug

hat in der 1. bis 4. Klasse je 3 zu lauten.

b) Zwischen dem vorletzten und dem letzten

Absatz der Bemerkungen zur Stundentafel ist

einzufügen

„Der Landesschulrat kann nach den örtlichen

Erfordernissen verfügen, daß Entlassungsschülerinnen,

die die allgemeine Schulpflicht in der 2.

oder 3. Hauptschulklasse vollenden, den Hauswirtschaftsunterricht

in der 1. und 2. beziehungsweise

in der 2. Klasse als Freigegenstand besuchen

können.".

6. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)

hat es im Dritten Teil (Allgemeines Bildungsziel,

Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

unter „Mathematik" im

zweiten Absatz statt „Anbahnung des funktionellen

Denkens." zu lauten: „Anbahnung des

funktionalen Denkens.".

7. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)

wird der Fünfte Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Klassen), A. Erster Klassenzug,

wie folgt geändert

a) Erste Klasse

aa) Deutsch

In „e) Sprachlehre:" ist unter „Satzlehre:" am

Ende des 1. Absatzes nach den Worten „Die

direkte Rede." anzufügen: „Die Wortfolge und

die Stellung des Zeitwortes.".

bb) Mathematik

1. In „a) Arithmetik:" ist im 2. Absatz zwischen

den beiden Sätzen einzufügen: „Einführung

in das Runden von Zahlen. Allenfalls die

erste Verwendung von Klammern.".

2. In „b) Geometrie:" haben im 2. Absatz die

Worte: „Der Kreis mit seinen Grundelementen."

zu entfallen. Vor dem letzten Absatz sind als

neuer 5. Absatz die Worte einzufügen: „Der

Kreis und seine Grundelemente.".

b) Zweite Klasse

aa) Deutsch

1. In „b) Aufsatz:" ist am Ende des 1. Absatzes

anzufügen: „Anleitung zu einfachen Inhaltsangaben.".

2. In „e) Sprachlehre:" ist unter „Satzlehre:"

als 3. Absatz einzufügen: „Gebrauch der Möglichkeitsform

im Zusammenhang mit einfachen

Beispielen.".

bb) Lebende Fremdsprache

In „Englisch" haben unter „c) Sprachlehre:"

im 2. Absatz die Worte „If-Sätze;" zu entfallen

und an ihre Stelle die Worte „Die gebräuchlichsten

Arten der Nebensätze;" zu treten.

cc) Mathematik

In „a) Arithmetik:" ist am Ende des 1. Absatzes

zwischen dem Wort „Aufgaben" und dem

Punkt einzufügen: „(nebst einfachen statistischen

Auswertungen)". Im 2. Absatz hat es statt „Erarbeitung

einfacher Rechenvorteile." zu heißen

„Anwendung einfacher Rechenvorteile."; ferner

haben im gleichen Absatz die Worte „Zeit- und"

zu entfallen.

c) Dritte Klasse

aa) Deutsch

1. In „d) Lesen und Literaturerziehung:" ist

als 2. Absatz einzufügen

„Hinweise auf gebundene und ungebundene

Rede, Vers, Reim und Strophe, Rhythmus und

Melodie der Sprache.".

2. In „e) Sprachlehre:" ist unter „Satzlehre:"

am Ende des 1. Absatzes anzufügen: „Übersicht

über die Nebensätze.".

bb) Lebende Fremdsprache

In „Englisch" sind unter „c) Sprachlehre:" im

2. Absatz die Worte „die Zeitenfolge;" zu strei-

chen und an ihrer Stelle einzufügen: „Einführung

in den Gebrauch der Nebensätze und ihrer Ersatzformen

(Infinitive, Partiziple und Gerund)

und in den Gebrauch der Bedingungssätze;". Ferner

hat im gleichen Absatz die Buchstabengruppe

„A. c. I.;" zu entfallen.

cc) Mathematik

1. In „a) Arithmetik:" ist im 3. Absatz vor

dem letzten Satz einzufügen: „Klammerregeln.

Zweite Potenz von Binomen und Trinomen.".

2. In „b) Geometrie:" ist im 2. Absatz nach

dem Wort „Kreis" einzufügen: „(Kreisring,

Kreissektor)".

d) Vierte Klasse

aa) Deutsch

In „b) Aufsatz:" ist nach dem ersten Wort

„Aufsatzformen" einzufügen: „(einschließlich

Charakteristiken und Bilddeutungen)".

bb) Mathematik

1. In „a) Arithmetik:" ist nach dem 3. Absatz

als neuer Absatz einzufügen: „Kubieren und Kubikwurzelziehen

mit Hilfe einschlägiger Tafeln."

Der bisherige 6. Absatz hat zu entfallen.

2. In „b) Geometrie:" ist im 3. Absatz nach

den Worten „Ähnliche Figuren;" einzufügen

„Strahlensatz;"; im 4. Absatz haben die Worte

„unter Ausschaltung der Tangentenkonstruktion"

zu entfallen und an ihre Stelle die Worte

„auf Grund der Brennpunktdefinition" zu treten.

8. Die Anlage B (Lehrplan der Hauptschule),

Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie

Lehrstoff der Freigegenstände), wird wie

folgt ergänzt

a) Im Unterrichtsgegenstand „Latein (Im Ersten

Klassenzug)" ist unter „Lehrstoff"

aa) am Ende der Lehrstoffangaben für die

dritte Klasse als neuer Absatz anzufügen

„Schriftliche Arbeiten

Schularbeiten: fünf im Schuljahr, und zwar

zwei im ersten Halbjahr und drei im zweiten

Halbjahr.";

bb) am Ende der Lehrstoffangaben für die

vierte Klasse als neuer dritter Absatz anzufügen

„Schriftliche Arbeiten

Schularbeiten: sechs im Schuljahr.".

b) Unter „Lebende Fremdsprache" ist vor dem

Abschnitt „Englisch (Im Zweiten Klassenzug)"

folgender Abschnitt einzufügen: „Englisch,

Französisch, Italienisch, Russisch,

Kroatisch, Slowenisch.

(Im Ersten Klassenzug)

Die Bildungs- und Lehraufgaben einer lebenden

Fremdsprache als Freigegenstand im Ersten

Klassenzug sowie die Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Klassen richten sich im allgemeinen

und wesentlichen nach den Bestimmungen

des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache"

im Lehrplan der Hauptschule. Eine

fortlaufend auf die tatsächlichen Gegebenheiten

sorgfältig abgestimmte Lehrstoffverteilung ist

aufzustellen.".

c) Am Ende des Sechsten Teiles ist anzufügen

„Französisch, Italienisch, Russisch,

Kroatisch, Slowenisch.

(Im Zweiten Klassenzug)

Die Bildungs- und Lehraufgaben der genannten

lebenden Fremdsprachen als Freigegenstände

im Zweiten Klassenzug der Hauptschule sowie

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Klassen richten sich im allgemeinen und wesentlichen

nach den entsprechenden Aufgaben für

den Ersten Klassenzug. Der Fremdsprachunterricht

wird im Zweiten Klassenzug besonders das

Leistungsvermögen der Schülergruppen in diesem

Arbeitsbereich, ihre mögliche Zusammensetzung

aus verschiedenen Klassen und die Wochenstundenanzahl

zu berücksichtigen haben.

Darauf wird die geforderte Lehrstoffverteilung

zu achten haben und der Festigung des grundlegenden

Wissens und Könnens besonderes

Augenmerk zuzuwenden sein. Für das Fortschreiten

von Schulstufe zu Schulstufe bzw. Jahresstufe

zu Jahresstufe und innerhalb dieser Stufen

sind diese Lehrstoffverteilungen fortlaufend aufeinander

abzustimmen.".

9. In der Anlage C/4 (Lehrplan der Sonderschule

für Schwerstbehinderte Kinder), Zweiter

Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der Unterrichtsgegenstände — Stundentafel), hat

die Rubrik „Hauswirtschaft" in der Stundentafel

zu entfallen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →