21. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne der Volks-, Haupt- und Sonderschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,
10, 16 und 23, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 134, mit welcher die Lehrpläne der
Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen
erlassen werden, abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § 4 Abs. 1 lit. d ist zwischen den Worten
„Pflichtgegenstand" und „zu führen ist" einzufügen
„oder als Freigegenstand".
2. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule),
Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische
Grundsätze), A. Allgemeine Bestimmungen,
ist im Punkt 5 (Schuleigene Lehrstoffverteilungen),
3. Absatz, am Ende des letzten
Satzes ein Strichpunkt zu setzen und anzufügen
„Ausnahmen aus zwingenden organisatorischen
Gründen sind vom Bezirksschulrat zu bewilligen.".
3. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule),
Zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß
der Pflichtgegenstände — Stundentafel),
werden die Bemerkungen zur Stundentafel wie
folgt abgeändert
a) Im 3. Absatz haben die ersten drei Sätze
zu lauten
„Für geteilte einklassige Volksschulen und für
die geteilt geführte erste oder zweite Klasse von
zweiklassigen Volksschulen (wobei nur eine
Klasse geteilt geführt werden darf) gilt die vorstehende
Stundentafel nicht. Für sie ist das Stundenausmaß
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
von den Landesschulräten zu bestimmen. Die
Gesamtwochenstundenzahl für beide Gruppen
(Untergruppe und Obergruppe) hat zusammen
(ohne Religion, Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft)
30 zu betragen; für Religion, Mädchenhandarbeit
und Hauswirtschaft gelten die in
der oben angeführten Stundentafel enthaltenen
Stundenausmaße.".
b) Der 6. Absatz hat zu entfallen.
c) Als 6., 7., 8. und 9. Absatz sind anzufügen
„Der Bezirksschulrat kann auf Antrag des
Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in
Hauswirtschaft an einzelnen Schulen statt mit
zwei Wochenstunden mit vier Stunden in jeder
zweiten Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres
oder mit vier Wochenstunden durch
20 Schulwochen zu führen ist.
Wenn die Zahl der Schülerinnen auf der
Oberstufe der Volksschule im Pflichtgegenstand
Hauswirtschaft zur Führung des Unterrichtes zu
gering ist, erhöht sich das Wochenstundenausmaß
im Pflichtgegenstand Mädchenhandarbeit um die
entfallenden Wochenstunden.
Die Landesschulräte können durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen in der ersten und zweiten
Schulstufe höchstens je zwei Förderstunden,
in der vierten und achten Schulstufe je eine Förderstunde
vorsehen, durch die dem Schüler Gelegenheit
entweder zur Sicherung des Unterrichtsertrages
oder zur Vorbereitung auf den Übertritt
in die Hauptschule oder in weiterführende
Schulen geboten wird. Auf die Teilnahme an den
Förderstunden finden die für Freigegenstände
geltenden Bestimmungen (ausgenommen die hiefür
vorgesehenen Mindestteilnehmerzahlen) Anwendung.
Die Landesschulräte können nach den örtlichen
Erfordernissen verfügen, daß Entlassungsschülerinnen,
die die allgemeine Schulpflicht in der
6. oder 7. Schulstufe vollenden, den Hauswirtschaftsunterricht
in der 5. und 6. beziehungsweise
in der 6. Schulstufe als Freigegenstand besuchen
können.".
4. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)
wird der Fünfte Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
der Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen),
Lehrplan der Grundschule, Lehrplan-Unterstufe
(Erste und zweite Schulstufe), Lehrstoff,
wie folgt geändert
a) Deutsch, Lesen, Schreiben: Unter „d) Lesen
und Schreiben" haben am Ende des 1. Satzes die
Worte „und spätestens einige Wochen nach Beginn
der zweiten Schulstufe seine Ausgangsschrift
auch schreiben" zu entfallen.
b) Rechnen und Raumlehre: Im Abschnitt
„Zweite Schulstufe" ist zwischen dem ersten und
zweiten Absatz als neuer Absatz einzufügen
„Bei ganzheitlichem Rechnen können die Zahlenraumgrenzen
in angemessener Weise überschritten
werden.".
5. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)
wird der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaße — Stundentafel) wie folgt geändert
a) Das Stundenausmaß des Freigegenstandes
„Lebende Fremdsprache" im Ersten Klassenzug
hat in der 1. bis 4. Klasse je 3 zu lauten.
b) Zwischen dem vorletzten und dem letzten
Absatz der Bemerkungen zur Stundentafel ist
einzufügen
„Der Landesschulrat kann nach den örtlichen
Erfordernissen verfügen, daß Entlassungsschülerinnen,
die die allgemeine Schulpflicht in der 2.
oder 3. Hauptschulklasse vollenden, den Hauswirtschaftsunterricht
in der 1. und 2. beziehungsweise
in der 2. Klasse als Freigegenstand besuchen
können.".
6. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)
hat es im Dritten Teil (Allgemeines Bildungsziel,
Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
unter „Mathematik" im
zweiten Absatz statt „Anbahnung des funktionellen
Denkens." zu lauten: „Anbahnung des
funktionalen Denkens.".
7. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)
wird der Fünfte Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Klassen), A. Erster Klassenzug,
wie folgt geändert
a) Erste Klasse
aa) Deutsch
In „e) Sprachlehre:" ist unter „Satzlehre:" am
Ende des 1. Absatzes nach den Worten „Die
direkte Rede." anzufügen: „Die Wortfolge und
die Stellung des Zeitwortes.".
bb) Mathematik
1. In „a) Arithmetik:" ist im 2. Absatz zwischen
den beiden Sätzen einzufügen: „Einführung
in das Runden von Zahlen. Allenfalls die
erste Verwendung von Klammern.".
2. In „b) Geometrie:" haben im 2. Absatz die
Worte: „Der Kreis mit seinen Grundelementen."
zu entfallen. Vor dem letzten Absatz sind als
neuer 5. Absatz die Worte einzufügen: „Der
Kreis und seine Grundelemente.".
b) Zweite Klasse
aa) Deutsch
1. In „b) Aufsatz:" ist am Ende des 1. Absatzes
anzufügen: „Anleitung zu einfachen Inhaltsangaben.".
2. In „e) Sprachlehre:" ist unter „Satzlehre:"
als 3. Absatz einzufügen: „Gebrauch der Möglichkeitsform
im Zusammenhang mit einfachen
Beispielen.".
bb) Lebende Fremdsprache
In „Englisch" haben unter „c) Sprachlehre:"
im 2. Absatz die Worte „If-Sätze;" zu entfallen
und an ihre Stelle die Worte „Die gebräuchlichsten
Arten der Nebensätze;" zu treten.
cc) Mathematik
In „a) Arithmetik:" ist am Ende des 1. Absatzes
zwischen dem Wort „Aufgaben" und dem
Punkt einzufügen: „(nebst einfachen statistischen
Auswertungen)". Im 2. Absatz hat es statt „Erarbeitung
einfacher Rechenvorteile." zu heißen
„Anwendung einfacher Rechenvorteile."; ferner
haben im gleichen Absatz die Worte „Zeit- und"
zu entfallen.
c) Dritte Klasse
aa) Deutsch
1. In „d) Lesen und Literaturerziehung:" ist
als 2. Absatz einzufügen
„Hinweise auf gebundene und ungebundene
Rede, Vers, Reim und Strophe, Rhythmus und
Melodie der Sprache.".
2. In „e) Sprachlehre:" ist unter „Satzlehre:"
am Ende des 1. Absatzes anzufügen: „Übersicht
über die Nebensätze.".
bb) Lebende Fremdsprache
In „Englisch" sind unter „c) Sprachlehre:" im
2. Absatz die Worte „die Zeitenfolge;" zu strei-
chen und an ihrer Stelle einzufügen: „Einführung
in den Gebrauch der Nebensätze und ihrer Ersatzformen
(Infinitive, Partiziple und Gerund)
und in den Gebrauch der Bedingungssätze;". Ferner
hat im gleichen Absatz die Buchstabengruppe
„A. c. I.;" zu entfallen.
cc) Mathematik
1. In „a) Arithmetik:" ist im 3. Absatz vor
dem letzten Satz einzufügen: „Klammerregeln.
Zweite Potenz von Binomen und Trinomen.".
2. In „b) Geometrie:" ist im 2. Absatz nach
dem Wort „Kreis" einzufügen: „(Kreisring,
Kreissektor)".
d) Vierte Klasse
aa) Deutsch
In „b) Aufsatz:" ist nach dem ersten Wort
„Aufsatzformen" einzufügen: „(einschließlich
Charakteristiken und Bilddeutungen)".
bb) Mathematik
1. In „a) Arithmetik:" ist nach dem 3. Absatz
als neuer Absatz einzufügen: „Kubieren und Kubikwurzelziehen
mit Hilfe einschlägiger Tafeln."
Der bisherige 6. Absatz hat zu entfallen.
2. In „b) Geometrie:" ist im 3. Absatz nach
den Worten „Ähnliche Figuren;" einzufügen
„Strahlensatz;"; im 4. Absatz haben die Worte
„unter Ausschaltung der Tangentenkonstruktion"
zu entfallen und an ihre Stelle die Worte
„auf Grund der Brennpunktdefinition" zu treten.
8. Die Anlage B (Lehrplan der Hauptschule),
Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie
Lehrstoff der Freigegenstände), wird wie
folgt ergänzt
a) Im Unterrichtsgegenstand „Latein (Im Ersten
Klassenzug)" ist unter „Lehrstoff"
aa) am Ende der Lehrstoffangaben für die
dritte Klasse als neuer Absatz anzufügen
„Schriftliche Arbeiten
Schularbeiten: fünf im Schuljahr, und zwar
zwei im ersten Halbjahr und drei im zweiten
Halbjahr.";
bb) am Ende der Lehrstoffangaben für die
vierte Klasse als neuer dritter Absatz anzufügen
„Schriftliche Arbeiten
Schularbeiten: sechs im Schuljahr.".
b) Unter „Lebende Fremdsprache" ist vor dem
Abschnitt „Englisch (Im Zweiten Klassenzug)"
folgender Abschnitt einzufügen: „Englisch,
Französisch, Italienisch, Russisch,
Kroatisch, Slowenisch.
(Im Ersten Klassenzug)
Die Bildungs- und Lehraufgaben einer lebenden
Fremdsprache als Freigegenstand im Ersten
Klassenzug sowie die Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Klassen richten sich im allgemeinen
und wesentlichen nach den Bestimmungen
des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache"
im Lehrplan der Hauptschule. Eine
fortlaufend auf die tatsächlichen Gegebenheiten
sorgfältig abgestimmte Lehrstoffverteilung ist
aufzustellen.".
c) Am Ende des Sechsten Teiles ist anzufügen
„Französisch, Italienisch, Russisch,
Kroatisch, Slowenisch.
(Im Zweiten Klassenzug)
Die Bildungs- und Lehraufgaben der genannten
lebenden Fremdsprachen als Freigegenstände
im Zweiten Klassenzug der Hauptschule sowie
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Klassen richten sich im allgemeinen und wesentlichen
nach den entsprechenden Aufgaben für
den Ersten Klassenzug. Der Fremdsprachunterricht
wird im Zweiten Klassenzug besonders das
Leistungsvermögen der Schülergruppen in diesem
Arbeitsbereich, ihre mögliche Zusammensetzung
aus verschiedenen Klassen und die Wochenstundenanzahl
zu berücksichtigen haben.
Darauf wird die geforderte Lehrstoffverteilung
zu achten haben und der Festigung des grundlegenden
Wissens und Könnens besonderes
Augenmerk zuzuwenden sein. Für das Fortschreiten
von Schulstufe zu Schulstufe bzw. Jahresstufe
zu Jahresstufe und innerhalb dieser Stufen
sind diese Lehrstoffverteilungen fortlaufend aufeinander
abzustimmen.".
9. In der Anlage C/4 (Lehrplan der Sonderschule
für Schwerstbehinderte Kinder), Zweiter
Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß
der Unterrichtsgegenstände — Stundentafel), hat
die Rubrik „Hauswirtschaft" in der Stundentafel
zu entfallen.