21. Bundesgesetz: Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. § 7 Abs. 2 des Beamtenentschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1952, hat zu lauten: „Der
Antrag ist spätestens bis 31. Dezember 1966 einzubringen."
§ 2. Die Abweisung von Anträgen auf Zuerkennung
einer Beamtenentschädigung wegen
verspäteter Einbringung und von Anträgen auf
Nachsicht der Fristversäumnis schließt einen
neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Beamtenentschädigung
nicht aus.
Artikel II.
(Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen
des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1952,
BGBl. Nr. 182, stehen der Erlassung landesgesetzlicher
Vorschriften nicht entgegen, die dem
Artikel I dieses Bundesgesetzes entsprechen. Die
Vollziehung solcher Landesgesetze ist Landessache.
Artikel III.
(1) Die Vollziehung des Artikels I dieses Bundesgesetzes
obliegt den im § 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes
bezeichneten Behörden.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.