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21_1964 AT

21. Bundesgesetz: Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. § 7 Abs. 2 des Beamtenentschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1952, hat zu lauten: „Der

Antrag ist spätestens bis 31. Dezember 1966 einzubringen."

§ 2. Die Abweisung von Anträgen auf Zuerkennung

einer Beamtenentschädigung wegen

verspäteter Einbringung und von Anträgen auf

Nachsicht der Fristversäumnis schließt einen

neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Beamtenentschädigung

nicht aus.

Artikel II.

(Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen

des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1952,

BGBl. Nr. 182, stehen der Erlassung landesgesetzlicher

Vorschriften nicht entgegen, die dem

Artikel I dieses Bundesgesetzes entsprechen. Die

Vollziehung solcher Landesgesetze ist Landessache.

Artikel III.

(1) Die Vollziehung des Artikels I dieses Bundesgesetzes

obliegt den im § 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes

bezeichneten Behörden.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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