21_1963
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21. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 81/1957, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 21. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 81/1957, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.
1963_21_0 21. Kundmachung: Aufhebung des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 81/1957, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Oktober 1962, G 12/62, V 9/62, den § 1
der Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 29. März 1957, BGBl. Nr. 81, womit
die Gegenstände bestimmt werden, die für die
Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe,
Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind,
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. März 1963 in Kraft.