21. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 13/61
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 13/61
(In seiner 3. Sitzung am 15. September 1961
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Der Beschluß des Rates Nr. 17/61, der als
Anlage beigeschlossen ist Der Ratsbeschluß Nr. 17/1961 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl.
Nr. 284/1961 verlautbart worden. , ist auch für Finnland
bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland
und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die im
Ratsbeschluß Nr. 17/61 enthaltene Bezeichnung
„Generalsekretär" durch die Bezeichnung „Generalsekretär
der Europäischen Freihandelsassoziation"
zu ersetzen.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. November 1961
in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.