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21_1962 AT

21. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 13/61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 13/61

(In seiner 3. Sitzung am 15. September 1961

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Der Beschluß des Rates Nr. 17/61, der als

Anlage beigeschlossen ist Der Ratsbeschluß Nr. 17/1961 des Rates der

Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl.

Nr. 284/1961 verlautbart worden. , ist auch für Finnland

bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland

und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die im

Ratsbeschluß Nr. 17/61 enthaltene Bezeichnung

„Generalsekretär" durch die Bezeichnung „Generalsekretär

der Europäischen Freihandelsassoziation"

zu ersetzen.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. November 1961

in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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