21. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1961 die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene
Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut
im internationalen Verkehr, verlautbart mit
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft BGBl. Nr. 264/
1959, wie folgt geändert
1. Die Bestimmung der lit. a wird durch nachstehende
Bestimmung ersetzt
„a) Die im Abschnitt II der Kundmachung des
Bundesministeriums für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft BGBl. Nr. 257/
1960 verlautbarten Tarifgrundlagen für
Expreßgut gelten nicht für die unter die
nachstehende lit. b fallenden Sendungen."
2. Die Bestimmung der lit. b wird außer Kraft
gesetzt.
3. Die Bestimmung der lit. c erhält die neue
Bezeichnung lit. b.