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21_1961 AT

21. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1961 die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene

Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut

im internationalen Verkehr, verlautbart mit

Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft BGBl. Nr. 264/

1959, wie folgt geändert

1. Die Bestimmung der lit. a wird durch nachstehende

Bestimmung ersetzt

„a) Die im Abschnitt II der Kundmachung des

Bundesministeriums für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft BGBl. Nr. 257/

1960 verlautbarten Tarifgrundlagen für

Expreßgut gelten nicht für die unter die

nachstehende lit. b fallenden Sendungen."

2. Die Bestimmung der lit. b wird außer Kraft

gesetzt.

3. Die Bestimmung der lit. c erhält die neue

Bezeichnung lit. b.

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