21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, welcher also lautet
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
UNION DER SOZIALISTISCHEN
SOWJETREPUBLIKEN.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und das Präsidium des Obersten Sowjets der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen
in Konsularangelegenheiten zwischen den
beiden Staaten zu regeln,
HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag
abzuschließen und zu diesem Zweck zu
ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister,
Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Herrn Grigorij Iwanowitsch Tunkin,
Leiter der Vertragsrechtlichen Abteilung
des Ministeriums des Äußeren der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ABSCHNITT I.
Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung
der Konsuln, Personal der Konsulate.
Artikel 1.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf
dem Gebiete des anderen Vertragschließenden
Teiles Konsulate zu errichten.
(2) Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche
werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen
zwischen den Vertragschließenden Teilen
bestimmt.
Artikel 2.
Vor der Ernennung eines Konsuls ersucht der
interessierte Vertragschließende Teil auf diplo-
matischem Weg um die Zustimmung des anderen
Vertragschließenden Teiles zu dieser Ernennung.
Artikel 3.
(1) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates
legt dem Ministerium für die Auswärtigen
Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde
vor, die Vor- und Zunamen des
Konsuls, seine Staatsangehörigkeit, seinen Rang
sowie den für ihn bestimmten Amtssitz und
Amtsbereich enthält.
(2) Der Konsul darf seine Amtstätigkeit erst
nach seiner durch den Empfangsstaat erfolgten
Anerkennung als Konsul aufnehmen. Diese Anerkennung
findet nach Vorlage der Bestallungsurkunde
durch Erteilung des Exequatur statt.
(3) Nach der Anerkennung treffen die Behörden
des Empfangsstaates die notwendigen Maßnahmen,
damit der Konsul seine Amtstätigkeit ausüben
und die entsprechenden, in diesem Vertrag
und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten
genießen kann.
Artikel 4.
(1) Im Falle der Abwesenheit, einer Erkrankung
oder des Ablebens eines Konsuls kann der Sendestaat
einen Angehörigen seiner diplomatischen
Vertretung, einen Konsul oder einen Beamten
des Konsulardienstes des betreffenden oder eines
anderen Konsulates zur vorübergehenden Führung
des Konsulates ermächtigen; der Name
dieser Person ist vorher dem Ministerium für die
Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates
zu notifizieren.
(2) Die zur vorübergehenden Führung des
Konsulates ermächtigte Person genießt die in
diesem Vertrag für die Konsuln vorgesehenen
Rechte, Privilegien und Immunitäten.
Artikel 5.
In diesem Vertrag bedeutet
1. die Bezeichnung „Konsulat" ein Generalkonsulat,
ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;
2. die Bezeichnung „Konsul" einen Generalkonsul,
einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern
sie Leiter eines Konsulates sind;
3. die Bezeichnung „Beamte des Konsulardienstes"
Personen, die konsularische Amtsbefugnisse
ausüben, ohne Leiter eines Konsulates
zu sein;
4. die Bezeichnung „Mitarbeiter des Konsulates"
alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich
der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter
Punkt 2 oder 3 fallen.
Artikel 6.
Konsuln und Beamte des Konsulardienstes
dürfen nur Staatsangehörige des Sendestaates
sein.
ABSCHNITT II.
Rechte, Privilegien und Immunitäten.
Artikel 7.
(1) Die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes
unterstehen in Angelegenheiten ihrer
amtlichen Tätigkeit nicht der Hoheitsgewalt des
Empfangsstaates. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter
des Konsulates, sofern sie Staatsangehörige
des Sendestaates sind.
(2) In anderen Angelegenheiten dürfen die
Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes
weder festgenommen, noch in Haft genommen,
noch sonst in ihrer Freiheit beschränkt werden,
außer im Falle der Vollstreckung eines rechtskräftigen
strafgerichtlichen Erkenntnisses oder
im Falle der Verfolgung wegen einer vorsätzlich
begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen
Leben oder persönliche Freiheit.
(3) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates
ist von der Einleitung eines gerichtlichen
Strafverfahrens gegen einen Konsul oder einen
Beamten des Konsulardienstes und von dessen
Festnahme oder Verhaftung zu verständigen.
Von der Festnahme oder Verhaftung ist sie vorher
zu verständigen, sofern der Konsul oder der
Beamte des Konsulardienstes nicht auf frischer
Tat ergriffen wird.
Artikel 8.
Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden
der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen
des Sendestaates und der Amtsbezeichnung
anzubringen. Sie können auch an diesen
Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge
des Sendestaates hissen.
Artikel 9.
(1) Die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes
und, sofern sie Staatsangehörige des
Sendestaates sind, die Mitarbeiter des Konsulates
unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre
amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
(2) Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes
und, sofern sie Staatsangehörige des
Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates
werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
außer den Befreiungen nach Absatz 1
im Empfangsstaat die gleichen Steuerbefreiungen
gewährt, die den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes
und den Mitarbeitern des Konsulates
irgendeines dritten Staates zustehen.
Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden
Familienangehörigen, sofern
diese Staatsangehörige des Sendestaates sind.
Artikel 10.
(1) Das unbewegliche Vermögen des Sendestaates,
das für die Unterbringung der Konsulate
oder für Wohnzwecke der Konsuln, der Beamten
des Konsulardienstes und der Mitarbeiter des
Konsulates sowie deren Familienangehörigen
dient, ist im Empfangsstaat von allen Abgaben
befreit, die vom Besitz, der Übertragung oder
für die Benützung unbeweglichen Vermögens
erhoben werden.
(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Entgelte
für besondere Leistungen von öffentlichrechtlichen
Körperschaften oder von Unternehmungen.
Artikel 11.
Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes
und, sofern sie Staatsangehörige des
Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates
werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
dieselben Zollbegünstigungen eingeräumt
wie dem entsprechenden Personal der
diplomatischen Vertretungen. Dies gilt auch für
die mit diesen Personen zusammenlebenden
Familienangehörigen.
Artikel 12.
(1) Auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates
haben die Konsuln, die Beamten
des Konsulardienstes und die Mitarbeiter des
Konsulates als Zeugen vor Gericht auszusagen.
Maßnahmen gegen einen Konsul oder gegen
einen Beamten des Konsulardienstes zur Erzwingung
des Erscheinens vor Gericht als Zeuge
oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind
unzulässig.
(2) Falls ein Konsul oder ein Beamter des
Konsulardienstes aus dienstlich begründetem Anlaß
oder aus in den Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates vorgesehenen Gründen nicht
vor Gericht erscheinen kann, hat er das Gericht
davon zu verständigen und die Zeugenaussage in
den Räumen des Konsulates oder in seiner
Wohnung abzulegen.
(3) Die Leistung des Eides wird von Konsuln,
Beamten des Konsulardienstes und Mitarbeitern
des Konsulates nicht verlangt.
(4) Konsuln, Beamte des Konsulardienstes und
Mitarbeiter des Konsulates können die Zeugenaussage
über Umstände ablehnen, die ihre amtliche
Tätigkeit betreffen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4
sind auch im Verfahren vor Verwaltungsbehörden
anzuwenden.
Artikel 13.
(1) Der amtliche Schriftverkehr der Konsulate
ist ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten
Nachrichtenmittels unverletzlich und darf keiner
Kontrolle unterzogen werden.
(2) Im Verkehr mit den Behörden des Sendestaates
haben die Konsulate das Recht, Codes zu
benützen und sich diplomatischer Kuriere zu
bedienen. Bei Benützung der üblichen Nachrichtenmittel
finden auf die Konsulate dieselben
Tarife Anwendung wie auf die diplomatischen
Vertretungen.
(3) Die Konsulararchive sind unverletzlich.
Nichtamtliche Schriftstücke dürfen nicht im
Konsulararchiv aufbewahrt werden.
(4) Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich.
Ohne Einwilligung des Konsuls dürfen
die Behörden des Empfangsstaates in den Amtsräumen
wie auch in den dem persönlichen Gebrauch
dienenden Wohnräumen des Konsuls
keine wie immer gearteten Zwangsmaßnahmen
durchführen.
ABSCHNITT III.
Aufgaben und Amtsbefugnisse der Konsuln.
Artikel 14.
Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den Vertragschließenden
Teilen mitzuwirken und die Entwicklung
des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.
Artikel 15.
(1) Die Konsuln haben das Recht, in ihrem
Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates,
seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen
Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften,
die nach dem Recht des Sendestaates
errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz
haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem
Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an
Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem
Amtsbereich wenden.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden
haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie
gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich
zu antworten.
(3) Führt die Intervention des Konsuls zu
keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der
Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich
des Konsulates liegen, so steht die weitere
Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung
zu.
Artikel 16.
(1) Die Konsuln haben das Recht, Staatsangehörige
des Sendestaates, die wegen Abwesenheit
oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der
Lage sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig
zu wahren, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
des Empfangsstaates zu vertreten; dies
gilt auch für juristische Personen, einschließlich
der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht
des Sendestaates errichtet worden sind und in
diesem ihren Sitz haben.
(2) Diese Vertretung dauert so lange, bis die
Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmt
oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen
übernommen haben.
(3) Rechtsvorschriften des Empfangsstaates,
durch welche die Vertretung oder die Verteidigung
vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben
unberührt.
Artikel 17.
Die Konsuln haben das Recht,
1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in
Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere
Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen
wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke
des Sendestaates auszustellen.
Artikel 18.
(1) Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften
des Sendestaates sie hiezu ermächtigen,
das Recht,
a) Geburts- und Sterbefälle der Staatsangehörigen
des Sendestaates zu beurkunden;
b) Eheschließungen und Ehescheidungen zwischen
Staatsangehörigen des Sendestaates zu
beurkunden;
c) eine Adoption durchzuführen, wenn der
Adoptierende und der Adoptierte Staatsangehörige
des Sendestaates sind.
(2) Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte
Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat
wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach
dessen Rechtsvorschriften.
Artikel 19.
Die Konsuln haben das Recht, in den Konsulaten
oder in ihren Wohnungen wie auch auf
Wunsch der Staatsangehörigen des Sendestaates
in deren Wohnungen sowie an Bord der unter
der Flagge des Sendestaates fahrenden Schiffe folgende
Handlungen vorzunehmen
1. von den Staatsangehörigen des Sendestaates
Erklärungen entgegenzunehmen und sie zu beurkunden;
2. letztwillige Verfügungen und andere einseitige
Rechtsgeschäfte sowie sonstige Erklärungen
der Staatsangehörigen des Sendestaates abzufassen,
zu beurkunden und diese Urkunden in
Verwahrung zu nehmen;
3. Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des
Sendestaates geschlossen wurden, abzufassen oder
zu beglaubigen, sofern solche Verträge den
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht
widersprechen. Die Konsuln dürfen jedoch keine
Verträge über die Begründung, Abänderung oder
Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften,
die im Empfangsstaat gelegen sind, abfassen
oder beglaubigen;
4. Verträge zwischen Staatsangehörigen des
Sendestaates einerseits und Staatsangehörigen des
Empfangsstaates oder Staatsangehörigen dritter
Staaten andererseits abzufassen oder zu beglaubigen,
soweit diese Verträge sich ausschließlich
auf Gegenstände oder Rechte im Gebiete des
Sendestaates beziehen oder Angelegenheiten betreffen,
die in die Zuständigkeit der Behörden
des Sendestaates fallen, und soweit diese Verträge
nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
widersprechen;
5. Unterschriften von Staatsangehörigen des
Sendestaates auf Urkunden jeglicher Art zu beglaubigen;
6. Urkunden von Behörden oder Amtspersonen
des Sendestaates oder des Empfangsstaates
zu legalisieren sowie auch Abschriften dieser
Urkunden zu beglaubigen;
7. Schriftstücke jeder Art zu übersetzen und
diese Übersetzungen zu beglaubigen;
8. Urkunden, Geld, Wertgegenstände und sonstige
im Eigentum von Staatsangehörigen des
Sendestaates stehende Sachen von diesen in Verwahrung
zu nehmen;
9. andere konsularische Amtshandlungen vorzunehmen,
sofern diese nicht den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates widersprechen.
Artikel 20.
(1) Die im Artikel 19 genannten Urkunden
werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt
oder unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigt
sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung
seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften,
Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden
im Empfangsstaat als öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften,
Übersetzungen und Auszüge angesehen und
haben dieselbe rechtliche Wirkung, wie wenn sie
von zuständigen Behörden oder Amtspersonen
des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt
wären.
(2) Die im Absatz 1 erwähnten Urkunden sowie
deren Abschriften, Übersetzungen und Auszüge
müssen, wenn von ihnen vor den Behörden
des Empfangsstaates Gebrauch gemacht wird,
legalisiert werden, falls dies nach den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates erforderlich ist.
Artikel 21.
(1) Das zur Beurkundung von Personenstandsfällen
zuständige Amt des Empfangsstaates hat
dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde
über den Tod eines Staatsangehörigen
des Sendestaates zu übermitteln.
(2) Das mit der Regelung des Nachlasses nach
einem Staatsangehörigen des Sendestaates befaßte
Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat
den Konsul über das Nachlaßvermögen, über das
Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des
Verstorbenen und über die in Betracht kommenden
Erben in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Maßnahmen zur Feststellung, Verwahrung
und Versiegelung des Nachlasses fallen in
die Zuständigkeit der Gerichte oder der sonst zuständigen
Behörden des Empfangsstaates.
Artikel 22.
(1) Den Konsuln stehen bezüglich des Nachlasses
nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates
und zum Schutze der Rechte von Erben,
die Staatsangehörige des Sendestaates sind, folgende
Rechte zu
a) an der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses
teilzunehmen;
b) mit den Gerichten oder den sonst zuständigen
Behörden des Empfangsstaates wegen
Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses
sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung
und seines Verderbs oder, nötigenfalls,
wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in
Verbindung zu treten.
(2) Diese Rechte der Konsuln können auch von
einem Bevollmächtigten des Konsuls ausgeübt
werden.
Artikel 23.
(1) Hatte ein Staatsangehöriger des Sendestaates
seinen letzten Wohnsitz im Empfangsstaat, so
haben die Behörden dieses Staates mit Bezug auf
seinen im Empfangsstaat befindlichen beweglichen
Nachlaß die Rechtsvorschriften dieses
Staates anzuwenden, wenn dies die gesetzlichen
oder testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmer,
die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat
oder in einem dritten Staate haben, innerhalb
von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers
beantragen.
(2) Andernfalls ist der bewegliche Nachlaß nach
Maßgabe des Artikels 24 dem Konsul zu übergeben.
Dieser verfährt mit dem Vermögen gemäß
den Rechtsvorschriften des Sendestaates.
Artikel 24.
(1) Für die Anmeldung von den Nachlaß betreffenden
Ansprüchen von Erben, sofern Artikel
23 Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangte,
und von Gläubigern oder anderen interessierten
Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Empfangsstaat
oder in einem dritten Staate haben,
gilt die im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzte Frist.
(2) Der Teil des Nachlasses, der innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf der im Artikel 23
Absatz 1 festgesetzten Frist nicht zur Berichtigung
oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche
verwendet worden ist oder der in
keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen
steht, derentwegen ein Verfahren zu ihrer Geltendmachung
eingeleitet worden ist, ist dem
Konsul zu übergeben.
(3) Die Übergabe des Nachlaßvermögens nach
Absatz 2 oder dessen Verbringung durch den
Konsul erfolgt unter Bedachtnahme auf die
devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates.
Artikel 25.
(1) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates,
der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in
diesem Staate während einer Reise gestorben, so
sind die von ihm mitgeführten Gegenstände ohne
weiteres dem Konsul zu übergeben.
(2) Der Konsul, dem diese Gegenstände übergeben
worden sind, hat nach Maßgabe ihres
Wertes die während des Aufenthaltes im Empfangsstaat
gemachten Schulden des Verstorbenen
zu berichtigen.
(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2
ist Artikel 24 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 26.
Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches
Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger
des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder
den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates
nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo
das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung
zu unterziehen.
Artikel 27.
Die Konsuln können den Gerichten oder den
sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates
geeignete Personen als Vormünder oder Kura-
toren für Staatsangehörige des Sendestaates oder
für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es
ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die
erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen
Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht
wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe
sind den Konsuln mitzuteilen.
Artikel 28.
(1) Die Konsuln können persönlich oder durch
ihre Bevollmächtigten Schiffen, die unter der
Flagge des Sendestaates fahren und einen Hafen
oder eine andere Anlegestelle in ihrem Amtsbereich
angelaufen haben, Hilfe und Unterstützung
angedeihen lassen.
(2) Falls die Gerichte oder sonst zuständige
Organe des Empfangsstaates irgendwelche
Zwangsmaßnahmen auf solchen Schiffen zu ergreifen
beabsichtigen, ist der Konsul hievon zu
verständigen; er hat das Recht, bei der Durchführung
dieser Maßnahmen anwesend zu sein.
Dies gilt nicht für Fälle, in denen solche Maßnahmen
auf Ersuchen oder mit Zustimmung des
Schiffsführers durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind auf
die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
Artikel 29.
Wenn in dem Empfangsstaat ein Schiff, das
unter der Flagge des Sendestaates fährt, Schiffbruch
erleidet, auf Grund aufläuft, strandet oder
eine andere Havarie erleidet, haben die zuständigen
Behörden unverzüglich den Konsul zu
benachrichtigen und ihm die von ihnen zur
Rettung der Menschen, des Schiffes und der
Ladung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sie
haben dem Konsul die nötige Unterstützung bei
den von ihm getroffenen, mit der Havarie des
Schiffes zusammenhängenden Maßnahmen angedeihen
zu lassen.
Artikel 30.
Unter den Begriff Schiffe im Sinne dieses Vertrages
fallen nicht Kriegsschiffe.
Artikel 31.
Die Artikel 28, 29 und 30 gelten sinngemäß
auch für Luftfahrzeuge.
ABSCHNITT IV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 32.
(1) Die für die Konsuln und die Beamten des
Konsulardienstes in diesem Vertrag vorgesehenen
Rechte und Pflichten gelten auch für die Ange-
hörigen der diplomatischen Vertretungen der
Vertragschließenden Teile, deren Betrauung mit
konsularischen Amtsbefugnissen von der diplomatischen
Vertretung dem Ministerium für die
Auswärtigen Angelegenheiten notifiziert worden
ist.
(2) Die Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse
durch die erwähnten Personen berührt nicht
diesen Personen zustehende diplomatische Privilegien
und Immunitäten.
Artikel 33.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
Der Vertrag tritt 30 Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden
Teile dem anderen Vertragschließenden
Teil seinen Wunsch mitteilt, ihn
außer Kraft zu setzen, in Geltung bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragschließenden Teile diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Moskau am 28. Feber 1959 in
zwei authentischen Ausfertigungen, jede in
deutscher und russischer Sprache.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und. mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der vorstehende Konsularvertrag tritt am 19. Jänner 1960 in Kraft.