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21_1960 AT

21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, welcher also lautet

KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER

UNION DER SOZIALISTISCHEN

SOWJETREPUBLIKEN.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und das Präsidium des Obersten Sowjets der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen

in Konsularangelegenheiten zwischen den

beiden Staaten zu regeln,

HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag

abzuschließen und zu diesem Zweck zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister,

Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Herrn Grigorij Iwanowitsch Tunkin,

Leiter der Vertragsrechtlichen Abteilung

des Ministeriums des Äußeren der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ABSCHNITT I.

Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung

der Konsuln, Personal der Konsulate.

Artikel 1.

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf

dem Gebiete des anderen Vertragschließenden

Teiles Konsulate zu errichten.

(2) Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche

werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen

zwischen den Vertragschließenden Teilen

bestimmt.

Artikel 2.

Vor der Ernennung eines Konsuls ersucht der

interessierte Vertragschließende Teil auf diplo-

matischem Weg um die Zustimmung des anderen

Vertragschließenden Teiles zu dieser Ernennung.

Artikel 3.

(1) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates

legt dem Ministerium für die Auswärtigen

Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde

vor, die Vor- und Zunamen des

Konsuls, seine Staatsangehörigkeit, seinen Rang

sowie den für ihn bestimmten Amtssitz und

Amtsbereich enthält.

(2) Der Konsul darf seine Amtstätigkeit erst

nach seiner durch den Empfangsstaat erfolgten

Anerkennung als Konsul aufnehmen. Diese Anerkennung

findet nach Vorlage der Bestallungsurkunde

durch Erteilung des Exequatur statt.

(3) Nach der Anerkennung treffen die Behörden

des Empfangsstaates die notwendigen Maßnahmen,

damit der Konsul seine Amtstätigkeit ausüben

und die entsprechenden, in diesem Vertrag

und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten

genießen kann.

Artikel 4.

(1) Im Falle der Abwesenheit, einer Erkrankung

oder des Ablebens eines Konsuls kann der Sendestaat

einen Angehörigen seiner diplomatischen

Vertretung, einen Konsul oder einen Beamten

des Konsulardienstes des betreffenden oder eines

anderen Konsulates zur vorübergehenden Führung

des Konsulates ermächtigen; der Name

dieser Person ist vorher dem Ministerium für die

Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates

zu notifizieren.

(2) Die zur vorübergehenden Führung des

Konsulates ermächtigte Person genießt die in

diesem Vertrag für die Konsuln vorgesehenen

Rechte, Privilegien und Immunitäten.

Artikel 5.

In diesem Vertrag bedeutet

1. die Bezeichnung „Konsulat" ein Generalkonsulat,

ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;

2. die Bezeichnung „Konsul" einen Generalkonsul,

einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern

sie Leiter eines Konsulates sind;

3. die Bezeichnung „Beamte des Konsulardienstes"

Personen, die konsularische Amtsbefugnisse

ausüben, ohne Leiter eines Konsulates

zu sein;

4. die Bezeichnung „Mitarbeiter des Konsulates"

alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich

der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter

Punkt 2 oder 3 fallen.

Artikel 6.

Konsuln und Beamte des Konsulardienstes

dürfen nur Staatsangehörige des Sendestaates

sein.

ABSCHNITT II.

Rechte, Privilegien und Immunitäten.

Artikel 7.

(1) Die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes

unterstehen in Angelegenheiten ihrer

amtlichen Tätigkeit nicht der Hoheitsgewalt des

Empfangsstaates. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter

des Konsulates, sofern sie Staatsangehörige

des Sendestaates sind.

(2) In anderen Angelegenheiten dürfen die

Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes

weder festgenommen, noch in Haft genommen,

noch sonst in ihrer Freiheit beschränkt werden,

außer im Falle der Vollstreckung eines rechtskräftigen

strafgerichtlichen Erkenntnisses oder

im Falle der Verfolgung wegen einer vorsätzlich

begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen

Leben oder persönliche Freiheit.

(3) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates

ist von der Einleitung eines gerichtlichen

Strafverfahrens gegen einen Konsul oder einen

Beamten des Konsulardienstes und von dessen

Festnahme oder Verhaftung zu verständigen.

Von der Festnahme oder Verhaftung ist sie vorher

zu verständigen, sofern der Konsul oder der

Beamte des Konsulardienstes nicht auf frischer

Tat ergriffen wird.

Artikel 8.

Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden

der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen

des Sendestaates und der Amtsbezeichnung

anzubringen. Sie können auch an diesen

Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge

des Sendestaates hissen.

Artikel 9.

(1) Die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes

und, sofern sie Staatsangehörige des

Sendestaates sind, die Mitarbeiter des Konsulates

unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre

amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.

(2) Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes

und, sofern sie Staatsangehörige des

Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates

werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

außer den Befreiungen nach Absatz 1

im Empfangsstaat die gleichen Steuerbefreiungen

gewährt, die den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes

und den Mitarbeitern des Konsulates

irgendeines dritten Staates zustehen.

Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden

Familienangehörigen, sofern

diese Staatsangehörige des Sendestaates sind.

Artikel 10.

(1) Das unbewegliche Vermögen des Sendestaates,

das für die Unterbringung der Konsulate

oder für Wohnzwecke der Konsuln, der Beamten

des Konsulardienstes und der Mitarbeiter des

Konsulates sowie deren Familienangehörigen

dient, ist im Empfangsstaat von allen Abgaben

befreit, die vom Besitz, der Übertragung oder

für die Benützung unbeweglichen Vermögens

erhoben werden.

(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Entgelte

für besondere Leistungen von öffentlichrechtlichen

Körperschaften oder von Unternehmungen.

Artikel 11.

Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes

und, sofern sie Staatsangehörige des

Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates

werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

dieselben Zollbegünstigungen eingeräumt

wie dem entsprechenden Personal der

diplomatischen Vertretungen. Dies gilt auch für

die mit diesen Personen zusammenlebenden

Familienangehörigen.

Artikel 12.

(1) Auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates

haben die Konsuln, die Beamten

des Konsulardienstes und die Mitarbeiter des

Konsulates als Zeugen vor Gericht auszusagen.

Maßnahmen gegen einen Konsul oder gegen

einen Beamten des Konsulardienstes zur Erzwingung

des Erscheinens vor Gericht als Zeuge

oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind

unzulässig.

(2) Falls ein Konsul oder ein Beamter des

Konsulardienstes aus dienstlich begründetem Anlaß

oder aus in den Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates vorgesehenen Gründen nicht

vor Gericht erscheinen kann, hat er das Gericht

davon zu verständigen und die Zeugenaussage in

den Räumen des Konsulates oder in seiner

Wohnung abzulegen.

(3) Die Leistung des Eides wird von Konsuln,

Beamten des Konsulardienstes und Mitarbeitern

des Konsulates nicht verlangt.

(4) Konsuln, Beamte des Konsulardienstes und

Mitarbeiter des Konsulates können die Zeugenaussage

über Umstände ablehnen, die ihre amtliche

Tätigkeit betreffen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4

sind auch im Verfahren vor Verwaltungsbehörden

anzuwenden.

Artikel 13.

(1) Der amtliche Schriftverkehr der Konsulate

ist ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten

Nachrichtenmittels unverletzlich und darf keiner

Kontrolle unterzogen werden.

(2) Im Verkehr mit den Behörden des Sendestaates

haben die Konsulate das Recht, Codes zu

benützen und sich diplomatischer Kuriere zu

bedienen. Bei Benützung der üblichen Nachrichtenmittel

finden auf die Konsulate dieselben

Tarife Anwendung wie auf die diplomatischen

Vertretungen.

(3) Die Konsulararchive sind unverletzlich.

Nichtamtliche Schriftstücke dürfen nicht im

Konsulararchiv aufbewahrt werden.

(4) Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich.

Ohne Einwilligung des Konsuls dürfen

die Behörden des Empfangsstaates in den Amtsräumen

wie auch in den dem persönlichen Gebrauch

dienenden Wohnräumen des Konsuls

keine wie immer gearteten Zwangsmaßnahmen

durchführen.

ABSCHNITT III.

Aufgaben und Amtsbefugnisse der Konsuln.

Artikel 14.

Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher

Beziehungen zwischen den Vertragschließenden

Teilen mitzuwirken und die Entwicklung

des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.

Artikel 15.

(1) Die Konsuln haben das Recht, in ihrem

Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates,

seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen

Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften,

die nach dem Recht des Sendestaates

errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz

haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem

Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an

Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem

Amtsbereich wenden.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden

haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie

gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich

zu antworten.

(3) Führt die Intervention des Konsuls zu

keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der

Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich

des Konsulates liegen, so steht die weitere

Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung

zu.

Artikel 16.

(1) Die Konsuln haben das Recht, Staatsangehörige

des Sendestaates, die wegen Abwesenheit

oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der

Lage sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig

zu wahren, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden

des Empfangsstaates zu vertreten; dies

gilt auch für juristische Personen, einschließlich

der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht

des Sendestaates errichtet worden sind und in

diesem ihren Sitz haben.

(2) Diese Vertretung dauert so lange, bis die

Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmt

oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen

übernommen haben.

(3) Rechtsvorschriften des Empfangsstaates,

durch welche die Vertretung oder die Verteidigung

vor Gerichten und Verwaltungsbehörden

bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben

unberührt.

Artikel 17.

Die Konsuln haben das Recht,

1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in

Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere

Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;

2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen

wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke

des Sendestaates auszustellen.

Artikel 18.

(1) Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften

des Sendestaates sie hiezu ermächtigen,

das Recht,

a) Geburts- und Sterbefälle der Staatsangehörigen

des Sendestaates zu beurkunden;

b) Eheschließungen und Ehescheidungen zwischen

Staatsangehörigen des Sendestaates zu

beurkunden;

c) eine Adoption durchzuführen, wenn der

Adoptierende und der Adoptierte Staatsangehörige

des Sendestaates sind.

(2) Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte

Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat

wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach

dessen Rechtsvorschriften.

Artikel 19.

Die Konsuln haben das Recht, in den Konsulaten

oder in ihren Wohnungen wie auch auf

Wunsch der Staatsangehörigen des Sendestaates

in deren Wohnungen sowie an Bord der unter

der Flagge des Sendestaates fahrenden Schiffe folgende

Handlungen vorzunehmen

1. von den Staatsangehörigen des Sendestaates

Erklärungen entgegenzunehmen und sie zu beurkunden;

2. letztwillige Verfügungen und andere einseitige

Rechtsgeschäfte sowie sonstige Erklärungen

der Staatsangehörigen des Sendestaates abzufassen,

zu beurkunden und diese Urkunden in

Verwahrung zu nehmen;

3. Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des

Sendestaates geschlossen wurden, abzufassen oder

zu beglaubigen, sofern solche Verträge den

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht

widersprechen. Die Konsuln dürfen jedoch keine

Verträge über die Begründung, Abänderung oder

Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften,

die im Empfangsstaat gelegen sind, abfassen

oder beglaubigen;

4. Verträge zwischen Staatsangehörigen des

Sendestaates einerseits und Staatsangehörigen des

Empfangsstaates oder Staatsangehörigen dritter

Staaten andererseits abzufassen oder zu beglaubigen,

soweit diese Verträge sich ausschließlich

auf Gegenstände oder Rechte im Gebiete des

Sendestaates beziehen oder Angelegenheiten betreffen,

die in die Zuständigkeit der Behörden

des Sendestaates fallen, und soweit diese Verträge

nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

widersprechen;

5. Unterschriften von Staatsangehörigen des

Sendestaates auf Urkunden jeglicher Art zu beglaubigen;

6. Urkunden von Behörden oder Amtspersonen

des Sendestaates oder des Empfangsstaates

zu legalisieren sowie auch Abschriften dieser

Urkunden zu beglaubigen;

7. Schriftstücke jeder Art zu übersetzen und

diese Übersetzungen zu beglaubigen;

8. Urkunden, Geld, Wertgegenstände und sonstige

im Eigentum von Staatsangehörigen des

Sendestaates stehende Sachen von diesen in Verwahrung

zu nehmen;

9. andere konsularische Amtshandlungen vorzunehmen,

sofern diese nicht den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates widersprechen.

Artikel 20.

(1) Die im Artikel 19 genannten Urkunden

werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt

oder unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigt

sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung

seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften,

Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden

im Empfangsstaat als öffentliche oder

öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften,

Übersetzungen und Auszüge angesehen und

haben dieselbe rechtliche Wirkung, wie wenn sie

von zuständigen Behörden oder Amtspersonen

des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt

wären.

(2) Die im Absatz 1 erwähnten Urkunden sowie

deren Abschriften, Übersetzungen und Auszüge

müssen, wenn von ihnen vor den Behörden

des Empfangsstaates Gebrauch gemacht wird,

legalisiert werden, falls dies nach den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates erforderlich ist.

Artikel 21.

(1) Das zur Beurkundung von Personenstandsfällen

zuständige Amt des Empfangsstaates hat

dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde

über den Tod eines Staatsangehörigen

des Sendestaates zu übermitteln.

(2) Das mit der Regelung des Nachlasses nach

einem Staatsangehörigen des Sendestaates befaßte

Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat

den Konsul über das Nachlaßvermögen, über das

Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des

Verstorbenen und über die in Betracht kommenden

Erben in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Maßnahmen zur Feststellung, Verwahrung

und Versiegelung des Nachlasses fallen in

die Zuständigkeit der Gerichte oder der sonst zuständigen

Behörden des Empfangsstaates.

Artikel 22.

(1) Den Konsuln stehen bezüglich des Nachlasses

nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates

und zum Schutze der Rechte von Erben,

die Staatsangehörige des Sendestaates sind, folgende

Rechte zu

a) an der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses

teilzunehmen;

b) mit den Gerichten oder den sonst zuständigen

Behörden des Empfangsstaates wegen

Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses

sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung

und seines Verderbs oder, nötigenfalls,

wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in

Verbindung zu treten.

(2) Diese Rechte der Konsuln können auch von

einem Bevollmächtigten des Konsuls ausgeübt

werden.

Artikel 23.

(1) Hatte ein Staatsangehöriger des Sendestaates

seinen letzten Wohnsitz im Empfangsstaat, so

haben die Behörden dieses Staates mit Bezug auf

seinen im Empfangsstaat befindlichen beweglichen

Nachlaß die Rechtsvorschriften dieses

Staates anzuwenden, wenn dies die gesetzlichen

oder testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmer,

die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat

oder in einem dritten Staate haben, innerhalb

von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers

beantragen.

(2) Andernfalls ist der bewegliche Nachlaß nach

Maßgabe des Artikels 24 dem Konsul zu übergeben.

Dieser verfährt mit dem Vermögen gemäß

den Rechtsvorschriften des Sendestaates.

Artikel 24.

(1) Für die Anmeldung von den Nachlaß betreffenden

Ansprüchen von Erben, sofern Artikel

23 Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangte,

und von Gläubigern oder anderen interessierten

Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Empfangsstaat

oder in einem dritten Staate haben,

gilt die im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzte Frist.

(2) Der Teil des Nachlasses, der innerhalb von

drei Monaten nach Ablauf der im Artikel 23

Absatz 1 festgesetzten Frist nicht zur Berichtigung

oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche

verwendet worden ist oder der in

keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen

steht, derentwegen ein Verfahren zu ihrer Geltendmachung

eingeleitet worden ist, ist dem

Konsul zu übergeben.

(3) Die Übergabe des Nachlaßvermögens nach

Absatz 2 oder dessen Verbringung durch den

Konsul erfolgt unter Bedachtnahme auf die

devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates.

Artikel 25.

(1) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates,

der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in

diesem Staate während einer Reise gestorben, so

sind die von ihm mitgeführten Gegenstände ohne

weiteres dem Konsul zu übergeben.

(2) Der Konsul, dem diese Gegenstände übergeben

worden sind, hat nach Maßgabe ihres

Wertes die während des Aufenthaltes im Empfangsstaat

gemachten Schulden des Verstorbenen

zu berichtigen.

(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2

ist Artikel 24 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 26.

Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches

Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger

des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder

den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates

nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo

das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung

zu unterziehen.

Artikel 27.

Die Konsuln können den Gerichten oder den

sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates

geeignete Personen als Vormünder oder Kura-

toren für Staatsangehörige des Sendestaates oder

für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es

ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die

erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen

Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht

wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe

sind den Konsuln mitzuteilen.

Artikel 28.

(1) Die Konsuln können persönlich oder durch

ihre Bevollmächtigten Schiffen, die unter der

Flagge des Sendestaates fahren und einen Hafen

oder eine andere Anlegestelle in ihrem Amtsbereich

angelaufen haben, Hilfe und Unterstützung

angedeihen lassen.

(2) Falls die Gerichte oder sonst zuständige

Organe des Empfangsstaates irgendwelche

Zwangsmaßnahmen auf solchen Schiffen zu ergreifen

beabsichtigen, ist der Konsul hievon zu

verständigen; er hat das Recht, bei der Durchführung

dieser Maßnahmen anwesend zu sein.

Dies gilt nicht für Fälle, in denen solche Maßnahmen

auf Ersuchen oder mit Zustimmung des

Schiffsführers durchgeführt werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind auf

die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.

Artikel 29.

Wenn in dem Empfangsstaat ein Schiff, das

unter der Flagge des Sendestaates fährt, Schiffbruch

erleidet, auf Grund aufläuft, strandet oder

eine andere Havarie erleidet, haben die zuständigen

Behörden unverzüglich den Konsul zu

benachrichtigen und ihm die von ihnen zur

Rettung der Menschen, des Schiffes und der

Ladung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sie

haben dem Konsul die nötige Unterstützung bei

den von ihm getroffenen, mit der Havarie des

Schiffes zusammenhängenden Maßnahmen angedeihen

zu lassen.

Artikel 30.

Unter den Begriff Schiffe im Sinne dieses Vertrages

fallen nicht Kriegsschiffe.

Artikel 31.

Die Artikel 28, 29 und 30 gelten sinngemäß

auch für Luftfahrzeuge.

ABSCHNITT IV.

Schlußbestimmungen.

Artikel 32.

(1) Die für die Konsuln und die Beamten des

Konsulardienstes in diesem Vertrag vorgesehenen

Rechte und Pflichten gelten auch für die Ange-

hörigen der diplomatischen Vertretungen der

Vertragschließenden Teile, deren Betrauung mit

konsularischen Amtsbefugnissen von der diplomatischen

Vertretung dem Ministerium für die

Auswärtigen Angelegenheiten notifiziert worden

ist.

(2) Die Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse

durch die erwähnten Personen berührt nicht

diesen Personen zustehende diplomatische Privilegien

und Immunitäten.

Artikel 33.

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Der Vertrag tritt 30 Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden

Teile dem anderen Vertragschließenden

Teil seinen Wunsch mitteilt, ihn

außer Kraft zu setzen, in Geltung bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragschließenden Teile diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Moskau am 28. Feber 1959 in

zwei authentischen Ausfertigungen, jede in

deutscher und russischer Sprache.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und. mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der vorstehende Konsularvertrag tritt am 19. Jänner 1960 in Kraft.

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