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21_1959 AT

21. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, BGBl.

Nr. 129, betreffend das Finanzstrafrecht und das

Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz —

FinStrG.), ist wie folgt zu berichtigen

a) Im § 23 Abs. 2 hat es statt „BGBl. Nr. 272"

richtig „BGBl. Nr. 277" zu lauten.

b) Im § 55 Abs. 3 letzter Satz hat der Beistrich

nach dem Worte „laufen" zu entfallen.

c) Im § 127 Abs. 3 dritter Satz hat es statt

„eins Zeugen" richtig „eines Zeugen" zu

lauten.

d) Im § 134 Abs. 2 letzter Satz hat es statt

„§ 137 Abs. 1 Satz 2" richtig „§ 137 Abs. 1

Satz 3" zu lauten.

e) Im § 140 Abs. 4 vorletzte Zeile ist nach

dem Worte „hat" ein Beistrich zu setzen.

f) Im § 177 Abs. 2 hat es statt „§ 175 Abs. 2"

richtig „§ 175 Abs. 3" zu lauten.

g) Im § 225 Abs. 2 hat nach den Worten

„gestorben ist" der Beistrich zu entfallen.

h) Im § 241 Abs. 3 zehnte Zeile ist zwischen

den Worten „an" und „am" ein Beistrich

zu setzen.

i) Im § 241 Abs. 3 vorletzte Zeile hat der

Beistrich nach dem Worte „erscheinen" zu

entfallen.

j) Im § 248 Abs. 2 hat es statt „§ 460 StG."

richtig „§ 461 StG." zu lauten.

k) Im § 258 lit. c hat es statt „§ 401 a oder

401 b" richtig „§ 401 a oder § 401 b" zu

lauten.

2. Die Kundmachung der Bundesregierung vom

1. Juli 1958, BGBl. Nr. 199 und ASlg. Nr. 1,

über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

ist wie folgt zu berichtigen

Im Art. IV hat es statt „§ 76 Abs. 1 Z. 1"

richtig „§ 77 Abs. 1 Z. 1" und statt „§ 76

Abs. 2" richtig „§ 77 Abs. 2" zu lauten.

3. Die Verordnung der Bundesregierung vom

23. September 1958, BGBl. Nr. 217, betreffend

die Allgemeine Kanzleiprüfung, ist wie folgt zu

berichtigen

Im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a hat es statt „Abs. 3

Z. 4" richtig „Abs. 4 Z. 4" zu lauten.

4. Die Kundmachung des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Volksrepublik Rumänien über den Luftverkehr,

BGBl. Nr. 222/1958, ist wie folgt zu berichtigen

In der deutschen Übersetzung ist der Z. 2 des

Art. 5 folgender Satz anzufügen: „Treib- und

Schmierstoffe sowie Ersatzteile können auf den

Flughäfen, die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

angeflogen werden, in

Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften

jedes Vertragschließenden Teiles eingelagert

werden, um die im Anhang I zum vorliegenden

Abkommen vorgesehenen Flüge zu gewährleisten.".

5. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958,

BGBl. Nr. 300, betreffend die Vorschriften über

die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz

1959) ist wie folgt zu berichtigen

§ 13 Abs. 10 lit. d lit. bb hat wie folgt zu

lauten

„bb) die ihrem Inhalt nach vornehmlich für

Arbeitnehmer bestimmt sind, 15 v. H.

als Lieferungen im Großhandel, 85 v. H.

als Lieferungen im Einzelhandel.".

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