21. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, BGBl.
Nr. 129, betreffend das Finanzstrafrecht und das
Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz —
FinStrG.), ist wie folgt zu berichtigen
a) Im § 23 Abs. 2 hat es statt „BGBl. Nr. 272"
richtig „BGBl. Nr. 277" zu lauten.
b) Im § 55 Abs. 3 letzter Satz hat der Beistrich
nach dem Worte „laufen" zu entfallen.
c) Im § 127 Abs. 3 dritter Satz hat es statt
„eins Zeugen" richtig „eines Zeugen" zu
lauten.
d) Im § 134 Abs. 2 letzter Satz hat es statt
„§ 137 Abs. 1 Satz 2" richtig „§ 137 Abs. 1
Satz 3" zu lauten.
e) Im § 140 Abs. 4 vorletzte Zeile ist nach
dem Worte „hat" ein Beistrich zu setzen.
f) Im § 177 Abs. 2 hat es statt „§ 175 Abs. 2"
richtig „§ 175 Abs. 3" zu lauten.
g) Im § 225 Abs. 2 hat nach den Worten
„gestorben ist" der Beistrich zu entfallen.
h) Im § 241 Abs. 3 zehnte Zeile ist zwischen
den Worten „an" und „am" ein Beistrich
zu setzen.
i) Im § 241 Abs. 3 vorletzte Zeile hat der
Beistrich nach dem Worte „erscheinen" zu
entfallen.
j) Im § 248 Abs. 2 hat es statt „§ 460 StG."
richtig „§ 461 StG." zu lauten.
k) Im § 258 lit. c hat es statt „§ 401 a oder
401 b" richtig „§ 401 a oder § 401 b" zu
lauten.
2. Die Kundmachung der Bundesregierung vom
1. Juli 1958, BGBl. Nr. 199 und ASlg. Nr. 1,
über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
ist wie folgt zu berichtigen
Im Art. IV hat es statt „§ 76 Abs. 1 Z. 1"
richtig „§ 77 Abs. 1 Z. 1" und statt „§ 76
Abs. 2" richtig „§ 77 Abs. 2" zu lauten.
3. Die Verordnung der Bundesregierung vom
23. September 1958, BGBl. Nr. 217, betreffend
die Allgemeine Kanzleiprüfung, ist wie folgt zu
berichtigen
Im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a hat es statt „Abs. 3
Z. 4" richtig „Abs. 4 Z. 4" zu lauten.
4. Die Kundmachung des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Volksrepublik Rumänien über den Luftverkehr,
BGBl. Nr. 222/1958, ist wie folgt zu berichtigen
In der deutschen Übersetzung ist der Z. 2 des
Art. 5 folgender Satz anzufügen: „Treib- und
Schmierstoffe sowie Ersatzteile können auf den
Flughäfen, die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
angeflogen werden, in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften
jedes Vertragschließenden Teiles eingelagert
werden, um die im Anhang I zum vorliegenden
Abkommen vorgesehenen Flüge zu gewährleisten.".
5. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958,
BGBl. Nr. 300, betreffend die Vorschriften über
die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz
1959) ist wie folgt zu berichtigen
§ 13 Abs. 10 lit. d lit. bb hat wie folgt zu
lauten
„bb) die ihrem Inhalt nach vornehmlich für
Arbeitnehmer bestimmt sind, 15 v. H.
als Lieferungen im Großhandel, 85 v. H.
als Lieferungen im Einzelhandel.".