21. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch samt Unterzeichnungsprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, welches also lautet
(Übersetzung.)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des am 16. Juni 1949 in
Genf abgeschlossenen Abkommens
über die vorläufige Anwendung
der Entwürfe von Internationalen
Zollabkommen
über den Reiseverkehr, die
Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen
und den
internationalen Warentransport
auf der Straße und insbesondere
des Artikels V des Abkommens,
wonach beim Abschluß weltweiter
Abkommen über die Gegenstände
der durch das Abkommen
vorläufig in Kraft gesetzten
Abkommensentwürfe „mit
dem Tage ihres Inkrafttretens
von einer am Abkommen teilnehmenden
Regierung, die Vertragspartei
des einen oder des
anderen Abkommens geworden
ist, angenommen wird, daß sie
dieses Abkommen hinsichtlich
der Abkommensentwürfe gekündigt
hat, die dem Abkommen
entsprechen, deren Vertragspartei
sie geworden ist";
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des Abkommens über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr
und des Zollabkommens
über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
die beide am 4. Juni 1954
in New York abgeschlossen
worden sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß
im Gegensatz zu dem durch das
Abkommen vom 16. Juni 1949
vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf
eines internationalen Zollabkommens
über den Reiseverkehr
die genannten Abkommen
keine Bestimmung über die vorübergehende
abgabenfreie Einfuhr
von Wasserfahrzeugen und
Luftfahrzeugen mit Ausnahme
von im Gebrauch befindlichen
Kajaks und Kanus unter 5 1/2 m
Länge enthalten;
IN DEM WUNSCHE, die
Entwicklung des internationalen
Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen
und Luftfahrzeugen zu
erleichtern;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „Eingangsabgaben" nicht
nur die Zölle, sondern auch
alle anderen aus Anlaß
der Einfuhr zu erhebenden
Abgaben;
b) „Wasserfahrzeuge" alle
Wasserfahrzeuge mit oder
ohne Motor zu Sport- oder
Vergnügungszwecken
mit ihren Ersatzteilen,
ihrem gewöhnlichen Zubehör
und ihrer gewöhnlichen
Ausrüstung,
die mit dem Wasserfahrzeug
eingeführt werden;
c) „Luftfahrzeuge" alle Luftfahrzeuge
mit oder ohne
Motor mit ihren Ersatzteilen,
ihrem gewöhnlichen
Zubehör und ihrer gewöhnlichen
Ausrüstung,
die mit dem Luftfahrzeug
eingeführt werden;
d) „Eigener Gebrauch" die
Benützung eines Wasserfahrzeuges
oder Luftfahrzeuges
durch den Eigentümer
oder durch die Per-
son, die als Mieter oder
aus anderen Gründen den
Besitz an ihnen oder die
Verfügungsgewalt über sie
haben, zu anderen als gewerblichen
Zwecken, insbesondere
zu anderen
Zwecken als zur Beförderung
von Personen gegen
Entgelt, Entlohnung oder
andere materielle Vorteile
und zu anderen Zwecken
als zur gewerblichen oder
kommerziellen Beförderung
von Waren gegen
oder ohne Entgelt;
e) „Eingangsvormerkschein"
das Zollpapier, durch das
die Nämlichkeit des Wasserfahrzeuges
oder Luftfahrzeuges
gesichert werden
kann und aus dem ersichtlich
ist, daß die Eingangsabgaben
durch Bürgschaft
oder Barerlag sichergestellt
sind;
f) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische
Personen, soweit sich aus
dem Zusammenhang nichts
anderes ergibt.
KAPITEL II
VORÜBERGEHENDE EINFUHR
OHNE ENTRICHTUNG
DER EINGANGSABGABEN
UND FREI VON
EINFUHRVERBOTEN UND
EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
1. Unter dem Vorbehalt der
Wiederausfuhr und unter den
anderen in diesem Abkommen
vorgesehenen Bedingungen läßt
jede Vertragspartei diejenigen
Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge
ohne Entrichtung der Eingangsabgaben
und ohne Anwendung
von Einfuhrverboten Und
Einfuhrbeschränkungen vorübergehend
zur Einfuhr zu, deren
Eigentümer ihren gewöhnlichen
Wohnsitz außerhalb ihres
Gebietes haben; Voraussetzung
dafür ist, daß die Wasserfahr-
zeuge oder Luftfahrzeuge von
den Eigentümern selbst oder von
anderen Personen, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz außerhalb
ihres Gebietes haben, bei einem
vorübergehenden Aufenthalt zu
ihrem eigenen Gebrauch eingeführt
und benützt werden.
2. Für diese Wasserfahrzeuge
und Luftfahrzeuge muß ein Eingangsvormerkschein
vorliegen,
durch den die Entrichtung der
Eingangsabgaben und erforderlichenfalls
auch der verwirkten
Zollstrafen gesichert wird, wobei
die besonderen Bestimmungen
des Artikels 27 Absatz 4 zu
beachten sind.
Artikel 3
Der Treibstoff, der sich in den
Kraftstoffbehältern der vorübergehend
eingeführten Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge befindet,
wird frei von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
zugelassen; Voraussetzung
dafür ist, daß die Kraftstoffbehälter
von normaler
Größe sind, sich an den üblichen
Stellen befinden, mit dem Motor
verbunden sind und daß der
Treibstoff in diesen Behältern
ausschließlich zum Verbrauch
durch das Wasserfahrzeug oder
Luftfahrzeug bestimmt ist.
Artikel 4
1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung
eines bestimmten, bereits
vorübergehend eingeführten
Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges
dienen sollen, werden
frei von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen zur
vorübergehenden Einfuhr zugelassen.
Die Vertragsparteien
können für diese Teile die Abfertigung
auf Eingangsvormerkschein
vorsehen.
2. Für die ersetzten, nicht
wiederausgeführten Teile sind
die Eingangsabgaben zu entrichten,
wenn sie nicht nach den
Vorschriften des betreffenden
Landes kostenlos dem Staat
überlassen oder unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten der Beteiligten
vernichtet werden.
Artikel 5
Vordrucke für Eingangsvormerkscheine
werden frei von
Eingangsabgaben und frei von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen
zugelassen,
wenn sie den zur Ausgabe dieser
Papiere zugelassenen Verbänden
von den mit ihnen in
Verbindung stehenden ausländischen
Verbänden, von internationalen
Organisationen oder
von den Zollbehörden der Vertragsparteien
zugesandt werden.
KAPITEL III
AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 6
1. Jede Vertragspartei kann,
vorbehaltlich der von ihr geforderten
Sicherstellungen und
festgesetzten Bedingungen, Verbänden,
insbesondere solchen,
die einer internationalen Organisation
angehören, die Bewilligung
erteilen, selbst oder durch
die mit ihnen in Verbindung
stehenden Verbände die in diesem
Abkommen vorgesehenen
Eingangsvormerkscheine auszugeben.
2. Die Eingangsvormerkscheine
können entweder für ein
einziges Land oder Zollgebiet
oder auch für mehrere Länder
oder Zollgebiete gültig sein.
3. Die Gültigkeitsdauer dieser
Zollpapiere darf ein Jahr vom
Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Artikel 7
1. Die für die Gebiete aller
oder mehrerer Vertragsparteien
gültigen Eingangsvormerkscheine
werden als „Carnets de
passages en douane" bezeichnet;
sie müssen für Wasserfahrzeuge
dem Vordruck der Anlage 2 und
für Luftfahrzeuge dem Vor-
druck der Anlage 1 zu diesem
Abkommen entsprechen.
2. Wenn ein Carnet de passages
en douane für ein Gebiet
oder mehrere Gebiete nicht gültig
ist, so muß der ausstellende
Verband dies auf dem Umschlagblatt
und auf den Eingangsabschnitten
des Carnet
vermerken.
3. Eingangsvormerkscheine für
Wasserfahrzeuge, die nur für das
Gebiet einer einzigen Vertragspartei
gültig sind, können dem
Vordruck der Anlage 3 zu diesem
Abkommen entsprechen.
Die Vertragsparteien können
aber auch andere Zollpapiere
entsprechend ihren Rechts- oder
sonstigen Vorschriften verwenden.
4. Die Gültigkeitsdauer der
Eingangsvormerkscheine, die
nicht nach Artikel 6 von den
zugelassenen Verbänden ausgegeben
werden, kann von jeder
Vertragspartei nach ihren
Redits- oder sonstigen Vorschriften
festgesetzt werden.
5. Jede Vertragspartei übersendet
den anderen Vertragsparteien
auf Wunsch Vordrucke
der Eingangsvormerkscheine) die
für ihr Gebiet gültig und nicht
in den Anlagen zu diesem Abkommen
enthalten sind.
KAPITEL IV
ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 8
Die von den zugelassenen
Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine
müssen auf
den Namen der Personen lauten,
die Eigentümer oder Besitzer
der vorübergehend eingeführten
Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge
sind oder denen das Verfügungsrecht
über diese Fahrzeuge
zusteht. Werden derartige
Zollpapiere für gemietete Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge
auf den Namen des Vermieters
ausgestellt, so müssen auf Verlangen
der Zollbehörden des Einfuhrlandes
alle bei Reisen des
Mieters benützten Stamm- und
Trennabschnitte mit dem Vermerk
„Vermietet an .... "
und dahinter mit dem Namen
und der Anschrift des gewöhnlichen
Wohnsitzes des Mieters
im Ausland versehen werden.
Artikel 9
1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen
das Eigengewicht
der Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge zu erklären.
Es ist in Einheiten des metrischen
Systems anzugeben. Sind
die Zollpapiere nur für ein Land
gültig, so können die Zollbehörden
dieses Landes die Anwendung
eines anderen Systems vorschreiben.
2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen,
die nur
für ein Land gültig sind, in der
Währung dieses Landes zu erklären.
Der in einem Carnet de
passages en douane zu erklärende
Wert ist in der Währung
des Landes anzugeben, in dem
das Carnet ausgegeben wird.
3. Gegenstände und Werkzeuge,
die die gewöhnliche Ausrüstung
der Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge bilden,
brauchen in den Eingangsvormerkscheinen
nicht gesondert erklärt
werden.
4. Auf Verlangen der Zollbehörden
müssen die Ersatzteile
und das Zubehör, die nicht zur
gewöhnlichen Ausrüstung des
Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges
zu rechnen sind, in
den Eingangsvormerkscheinen
mit den erforderlichen Angaben,
wie Gewicht und Wert, erklärt
werden; sie müssen beim Ausgang
aus dem besuchten Land
der Zollbehörde gestellt werden.
Artikel 10
Die Angaben des ausstellenden
Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen
dürfen nur mit
Zustimmung des ausstellenden
oder des haftenden Verbandes
geändert werden. Nach Abferti-
gung durch die Zollbehörden
des Einfuhrlandes dürfen Änderungen
in den Zollpapieren nur
noch mit Zustimmung dieser
Behörden vorgenommen werden.
KAPITEL V
BESTIMMUNGEN FÜR DIE
ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN
EINFUHR
Artikel 11
1. Auf Eingangsvormerkschein
abgefertigte Wasserfahrzeuge
und Luftfahrzeuge dürfen auch
von dritten Personen zu ihrem
eigenen Gebrauch benützt werden,
wenn diese von den Inhabern
der Zollpapiere gehörig
dazu ermächtigt worden sind,
ihren gewöhnlichen Wohnsitz
außerhalb des Einfuhrlandes
haben und auch die anderen in
diesem Abkommen festgelegten
Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden
der Vertragsparteien
haben das Recht, den Nachweis
darüber zu verlangen, daß diese
dritten Personen von den Inhabern
der Zollpapiere gehörig
ermächtigt worden sind und die
vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
Erscheint dieser Nachweis
nicht ausreichend, so können
die Zollbehörden die Benützung
der Wasserfahrzeuge
und Luftfahrzeuge unter Verwendung
dieser Zollpapiere in
ihrem Lande verweigern. Bei
gemieteten Wasserfahrzeugen
und Luftfahrzeugen kann jede
Vertragspartei verlangen, daß
der Mieter bei der Einfuhr des
Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges
anwesend ist.
2. Ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes 1 können .
die Zollbehörden der Vertragsparteien
unter Bedingungen,
deren Festsetzung ihrem Ermessen
überlassen ist, gestatten, daß
die Besatzung eines auf Eingangsvormerkschein
abgefertigten
Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges
aus Personen besteht,
die ihren gewöhnlichen Wohnsitz
im Einfuhrland haben; dies
gilt insbesondere dann, wenn die
Besatzung auf Rechnung oder
nach den Weisungen des Inhabers
des Eingangsvormerkscheines
handelt.
Artikel 12
1. Die in den Eingangsvormerkscheinen
bezeichneten "Wasserfahrzeuge
und Luftfahrzeuge
müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Zollpapiere in
unverändertem Zustand wiederausgeführt
werden, wobei die
gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen
ist. Bei gemieteten
Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen
haben die Zollbehörden
der Vertragsparteien das
Recht zu verlangen, daß das
Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug
wiederausgeführt wird,
sobald der Mieter das Einfuhrland
verläßt.
2. Die Wiederausfuhr ist durch
die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen,
die die Zollbehörden
des Landes, in das das Wasserfahrzeug
oder Luftfahrzeug vorübergehend
eingeführt worden
ist, auf dem Eingangsvormerkschein
ordnungsgemäß angebracht
haben.
3. Die Vertragsparteien können
jedoch die Erledigung eines
Eingangsvormerkscheines eines
Luftfahrzeuges auch von dem
Nachweis der Ankunft des Luftfahrzeuges
im Ausland abhängig
machen.
Artikel 13
1. Ungeachtet der in Artikel
12 festgelegten Verpflichtung
zur Wiederausfuhr ist im
Falle eines gehörig nachgewiesenen
Unfalles die Wiederausfuhr
schwer beschädigter Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge nicht
erforderlich, wenn je nach Verlangen
der Zollbehörden
a) die auf die Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge
entfallenden Eingangsabgaben
entrichtet werden
oder
b) die Wasserfahrzeuge oder
Luftfahrzeuge kostenlos
dem Staat, in den sie vorübergehend
eingeführt
worden sind, überlassen
werden oder
c) die Wasserfahrzeuge oder
Luftfahrzeuge unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten
der Beteiligten vernichtet
und die auf die geborgenen
Teile und sonstigen Materialien
entfallenden Eingangsabgaben
entrichtet
werden.
2. Kann ein vorübergehend
eingeführtes Wasserfahrzeug
oder Luftfahrzeug wegen einer
Beschlagnahme, die nicht von
einer Privatperson veranlaßt
worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so wird die im
Eingangsvormerkschein vorgesehene
Frist für die Wiederausfuhr
für die Dauer der Beschlagnahme
gehemmt.
3. Die Zollbehörden benachrichtigen
nach Möglichkeit den
haftenden Verband, wenn von
ihnen oder auf ihre Veranlassung
auf Eingangsvormerkschein
abgefertigte Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt
worden sind, für deren
Eingangsabgaben der betreffende
Verband haftet; sie teilen
ihm ferner die beabsichtigten
Maßnahmen mit.
Artikel 14
Ein Wasserfahrzeug oder
Luftfahrzeug, das unter Verwendung
eines Eingangsvormerkscheines
in das Gebiet einer
Vertragspartei eingeführt worden
ist, darf zu Beförderungen
gegen Entgelt, Entlohnung oder
andere materielle Vorteile zwischen
Orten innerhalb der Grenzen
dieses Gebietes oder beim
Verlassen dieses Gebietes nicht,
auch nicht gelegentlich, verwendet
werden. Ein solches Wasserfahrzeug
oder Luftfahrzeug darf
nach seiner Einfuhr nicht vermietet
werden; wenn es bei seiner
Einfuhr gemietet war, so
darf es an keine andere Person
als den ursprünglichen Mieter
neu vermietet und auch nicht
untervermietet werden.
Artikel 15
Personen, denen die Begünstigungen
der vorübergehenden
Einfuhr zustehen, können die in
den Zollpapieren bezeichneten"
Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge
innerhalb der Gültigkeitsdauer
dieser Zollpapiere nach
Bedarf beliebig oft einführen;
Voraussetzung dafür ist, daß sie
sich jeden Grenzübertritt (Eingang
und Ausgang) vom Zollorgan
bescheinigen lassen, wenn
die Zollbehörden dies verlangen.
Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine
ausgegeben werden,
die nur für eine einzige
Reise gültig sind.
Artikel 16
Werden Eingangsvormerkscheine
für Wasserfahrzeuge
verwendet, die keine bei jedem
Grenzübertritt abtrennbaren
Abschnitte aufweisen, so haben
die Bescheinigungen der Zollorgane
zwischen dem ersten
Eingang und dem endgültigen
Ausgang nur vorläufigen Charakter.
Ist die letzte Bescheinigung
eine vorläufige Ausgangsbescheinigung,
so wird diese
dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr
des vorübergehend
eingeführten Wasserfahrzeuges
oder der vorübergehend eingeführten
Ersatzteile zugelassen.
Artikel 17
Werden Eingangsvormerkscheine
verwendet, die für jeden
Grenzübertritt einen abtrennbaren
Abschnitt aufweisen, so
stellt vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 18 jede
Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung
durch die Zollbehörde
und jede spätere Ausgangsbescheinigung
die endgültige
Erledigung des Zollpapieres
dar.
Artikel 18
Haben die Zollbehörden eines
Landes einen Eingangsvormerkschein
endgültig und vorbehaltlos
erledigt, so können sie vom
haftenden Verband die Entrichtung
der Eingangsabgaben nicht
mehr verlangen, es sei denn, daß
die Erledigungsbescheinigung
mißbräuchlich oder betrügerisch
erwirkt worden ist.
Artikel 19
Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen,
die nach
diesem Abkommen verwendet
werden, sind gebührenfrei, wenn
diese Bescheinigungen auf dem
Amtsplatz eines Zollamtes während
seiner Amtsstunden ausgestellt
werden.
KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER
GÜLTIGKEITSDAUER UND
ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend
eingeführter Wasserfahrzeuge
oder Luftfahrzeuge
innerhalb der festgesetzten
Frist nicht nachgewiesen worden,
so bleibt dieser Mangel unbeachtet,
wenn diese Fahrzeuge
innerhalb von vierzehn Tagen
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Zollpapiere den Zollbehörden
zur Wiederausfuhr
gestellt werden und die Fristüberschreitung
ausreichend begründet
wird.
Artikel 21
Jede Vertragspartei anerkennt
Verlängerungen der Gültigkeitsdauer
von Carnets de passages
en douane, die von anderen
Vertragsparteien nach dem in
der Anlage 4 zu diesem Abkommen
festgelegten Verfahren gewährt
worden sind, als gültig.
Artikel 22
1. Anträge auf Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine
sind vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer bei
den zuständigen Zollbehörden
zu stellen, wenn dies nicht infolge
höherer Gewalt unmöglich
ist. Ist der Eingangsvormerkschein
von einem zugelassenen
Verband ausgegeben worden,
so ist der Antrag auf Verlängerung
der Gültigkeitsdauer
vom haftenden Verband zu
stellen.
2. Die Wiederausfuhrfrist für
vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge,
Luftfahrzeuge oder
Ersatzteile wird verlängert,
wenn die Beteiligten den Zollbehörden
ausreichend nachweisen
können, daß sie durch höhere
Gewalt an der rechtzeitigen
Wiederausfuhr der Fahrzeuge
oder Ersatzteile verhindert worden
sind,
Artikel 23
Jede Vertragspartei bewilligt
unter den von ihr als notwendig
erachteten Kontrollmaßnahmen
die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen,
die von den
zugelassenen Verbänden ausgestellt
worden sind und vorübergehend
in ihr Gebiet eingeführte
Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge
oder Ersatzteile betreffen; dies
gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
für die vorübergehende
Einfuhr nicht mehr
gegeben sind. Die Anträge auf
Erneuerung sind vom haftenden
Verband zu stellen.
KAPITEL VII
BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 24
1. Sind Eingangsvormerkscheine
nicht ordnungsgemäß erledigt
worden, so anerkennen
die Zollbehörden des Einfuhrlandes
(vor oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere)
als Nachweis der Wiederausfuhr
des Wasserfahrzeuges,
Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile
eine Bescheinigung nach dem
Vordruck der Anlage 5 zu diesem
Abkommen, die von einer amtlichen
Stelle (Konsul, Zollstelle,
Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter
u. dgl.) ausgestellt und
in der bescheinigt ist, daß das
betreffende Wasserfahrzeug,
Luftfahrzeug oder die betreffenden
Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt
worden sind und sich
außerhalb des Einfuhrlandes befinden.
Diese Zollbehörden kön-
nen auch einen anderen schriftlichen
Nachweis, daß sich das
Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug
oder die Ersatzteile außerhalb
des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.
Ist der Eingangsvormerkschein
kein Carnet de passages
en douane und ist er noch
nicht abgelaufen, so können
diese Zollbehörden seine Aushändigung
verlangen, bevor bescheinigt
wird, daß das Wasserfahrzeug
oder Luftfahrzeug sich
außerhalb des Einfuhrlandes befindet.
Bei Carnets sind die Bescheinigungen,
die von den Zollbehörden
der später besuchten
Länder angebracht worden sind,
für den Nachweis der Wiederausfuhr
der Wasserfahrzeuge,
Luftfahrzeuge oder Ersatzteile
zu berücksichtigen.
2. Bei Vernichtung, Verlust
oder Diebstahl von Eingangsvormerkscheinen,
die nicht ordnungsgemäß
erledigt worden
sind, sich aber auf wiederausgeführte
Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge
oder Ersatzteile beziehen,
anerkennen die Zollbehörden
des Einfuhrlandes als
Nachweis der Wiederausfuhr
eine Bescheinigung nach dem
Vordruck der Anlage 5 zu diesem
Abkommen, die von einer
amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle,
Polizei, Bürgermeister,
Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt
und in der bescheinigt
ist, daß das betreffende Wasserfahrzeug,
Luftfahrzeug oder die
betreffenden Ersatzteile dieser
Stelle vorgeführt worden sind
und daß sie sich nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere
außerhalb des Einfuhrlandes
befinden. Sie können auch
einen anderen schriftlichen Nachweis,
daß sich das Wasserfahrzeug,
Luftfahrzeug oder die Ersatzteile
außerhalb des Einfuhrlandes
befinden, anerkennen.
3. Ist ein Carnet de passages
en douane über ein Wasserfahrzeug,
Luftfahrzeug oder Ersatzteile,
die sich im Gebiet einer
Vertragspartei befinden, vernichtet,
verloren oder gestohlen
worden, so nehmen die Zollbehörden
dieser Vertragspartei
auf Antrag des betreffenden
Verbandes ein Ersatzpapier an,
dessen Gültigkeit mit dem Tage
des Ablaufes der Gültigkeitsdauer
des ersetzten Carnet abläuft.
Die Annahme dieses Zollpapieres
macht das vernichtete,
verlorengegangene oder gestohlene
Carnet ungültig. Wird für
die Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges,
Luftfahrzeuges oder
der Ersatzteile an Stelle des Ersatzpapiers
eine Ausfuhrbewilligung
oder ein ähnliches Papier
ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung
auf dieser Bewilligung
oder auf diesem Papier als
genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
4. Wird ein Wasserfahrzeug
oder ein Luftfahrzeug nach der
Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland
gestohlen und ist weder
die Wiederausfuhr ordnungsgemäß
auf dem Eingangsvormerkschein
bescheinigt, noch
eine Eingangsbescheinigung von,
den Zollbehörden eines später
besuchten Landes auf dem Zollpapier
eingetragen worden, so
kann das Zollpapier trotzdem
bereinigt werden, wenn der haftende
Verband das Zollpapier
vorlegt und über den Diebstahl
einen als ausreichend erachteten
Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein
noch nicht
abgelaufen, so können die Zollbehörden
seine Hinterlegung
verlangen.
Artikel 25
In den Fällen des Artikels 24
sind die Zollbehörden berechtigt,
für die Bereinigung eine Gebühr
zu erheben.
Artikel 26
Die Zollbehörden sind nicht
berechtigt, vom haftenden Verband
die Eingangsabgaben für
vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge,
Luftfahrzeuge oder
Ersatzteile zu verlangen, wenn
die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine
diesem
Verband nicht innerhalb eines
Jahres vom Tage des Ablaufes
der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere
an mitgeteilt worden ist.
Artikel 27
1. Die haftenden Verbände
können innerhalb eines Jahres
vom Tage der Mitteilung über
die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine
an nachweisen,
daß die betreffenden
Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge
oder Ersatzteile nach den Bestimmungen
dieses Abkommens
wiederausgeführt worden sind.
2. Wird dieser Nachweis innerhalb
der vorgesehenen Frist
nicht erbracht, so hat der haftende
Verband die zu entrichtenden
Eingangsabgaben sofort
zu hinterlegen oder vorläufig zu
entrichten. Die hinterlegten oder
vorläufig entrichteten Abgaben
werden nach Ablauf eines Jahres
vom Tage der Hinterlegung
oder der vorläufigen Entrichtung
an endgültig vereinnahmt.
Während dieses Zeitraumes kann
der haftende Verband nach den
Bestimmungen des Absatzes 1
die Rückzahlung der hinterlegten
oder entrichteten Beträge
erwirken.
3. In Ländern, deren Vorschriften
die Hinterlegung oder
vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben
nicht vorsehen,
gelten die nach Absatz 2 entrichteten
Beträge als endgültig
vereinnahmt; die entrichteten
Beträge können jedoch zurückgezahlt
werden, wenn die in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen
erfüllt sind.
4. Wird ein Eingangsvormerkschein
nicht erledigt, so darf der
vom haftenden Verband verlangte
Betrag nicht höher sein
als die Summe der für die nicht
wiederausgeführten Wasserfahrzeuge,
Luftfahrzeuge oder Ersatzteile
zu entrichtenden Eingangsabgaben
zuzüglich etwaiger
Zinsen.
Artikel 28
Das Recht der Vertragsparteien,
im Falle des Schmuggels,
einer anderen Zuwiderhandlung
oder eines Mißbrauches gegen
die Inhaber oder Benutzer der
Eingangsvormerkscheine die erforderlichen
Maßnahmen zur
Einbringung der Eingangsabgaben
und auch zur Verhängung
von Strafen zu treffen, die diese
Personen verwirkt haben, wird
durch dieses Abkommen nicht
berührt. In diesen Fällen gewähren
die haftenden Verbände den
Zollbehörden ihre Unterstützung.
KAPITEL VIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden
sich bemühen, keine Zollformalitäten
einzuführen, die die Entwicklung
des internationalen
Reiseverkehrs behindern könnten.
Artikel 30
Jede Verletzung dieses Abkommens,
jede Unterschiebung,
falsche Erklärung oder Handlung,
die bewirkt, daß eine Person
oder ein Gegenstand einen
ungerechtfertigten Vorteil aus
der Einfuhrregelung dieses Abkommens
erlangt, macht den
Schuldigen nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem die
Zuwiderhandlung begangen worden
ist, strafbar.
Artikel 31
Die Bestimmungen dieses Abkommens
schließen nicht aus,
daß Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,
besondere Vorschriften für
die Personen erlassen, die ihren
gewöhnlichen Wohnsitz in den
zu dieser Union gehörenden
Ländern haben.
Artikel 32
Keine Bestimmung dieses Abkommens
ist dahin auszulegen,
daß sie das Recht einer Vertragspartei
berührt, auf die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfahrzeugen
und Luftfahrzeugen
Verbote oder Beschränkungen
anzuwenden, die aus anderen
als wirtschaftlichen Gründen
erlassen worden sind, beispielsweise
aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit, der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen
Gesundheit oder Hygiene.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
1. Die Mitgliedsländer der
Wirtschaftskommission für Europa
sowie die nach Absatz 8
des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Länder können Vertragsparteien
dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an
gewissen Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können
durch Beitritt Vertragsparteien
des Abkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis
einschließlich 31. August 1956
zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 34
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tage in Kraft, nachdem
fünf der in Artikel 33 Absatz
1 bezeichneten Länder es
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem fünf Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt
das Abkommen am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 35
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
3. Die Gültigkeitsdauer der
Eingangsvormerkscheine, die vor
dem Tage, an dem die Kündigung
wirksam wird, ausgegeben
worden sind, wird durch die
Kündigung nicht berührt; ebenso
bleibt die Haftung der Verbände
bestehen. Die nach Artikel
21 gewährten Verlängerungen
bleiben ebenfalls gültig.
Artikel 36
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als fünf beträgt.
Artikel 37
1. Jedes Land kann, wenn es
dieses Abkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen erklären, daß
dieses Abkommen für alle oder
für einzelne der Gebiete gilt,
deren internationale Beziehungen
es wahrnimmt. Das Abkommen
wird für das Gebiet oder
die Gebiete, die in der Notifizierung
genannt sind, am neunzigsten
Tage nach Eingang der Notifizierung
beim Generalsekretär
oder, falls das Abkommen dann
noch nicht in Kraft getreten ist,
mit seinem Inkrafttreten wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen es wahrnimmt,
kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein gemäß
Artikel 35 kündigen.
Artikel 38
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn eine der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird
deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen zwischen
den am Streitfall beteiligten
Parteien zu wählen sind, zur
Entscheidung übertragen. Können
sich die am Streitfall beteiligten
Parteien binnen drei
Monaten nach dem Antrag auf
schiedsgerichtliche Entscheidung
über die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter
nicht einigen, so kann jede dieser
Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter
zu ernennen, dem der
Streitfall zur Entscheidung übertragen
wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach Absatz 2 ernannten
Schiedsrichter ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
Artikel 39
1. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, bei Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen erklären,
daß sie sich durch Artikel 38
nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber jeder Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch Artikel
38 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifizierung
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
Artikel 40
1. Sobald dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft ist, kann jede
Vertragspartei durch Notifizierung
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Einberufung
einer Konferenz zur Revision
des Abkommens verlangen.
Der Generalsekretär teilt
dieses Verlangen allen Vertragsparteien
mit und beruft eine
Revisionskonferenz ein, wenn
binnen vier Monaten nach seiner
Mitteilung mindestens ein
Drittel der Vertragsparteien
ihm die Zustimmung zu dem
Verlangen notifiziert.
2. "Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und lädt sie
ein, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der
Konferenz behandelt werden
sollen. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien die
vorläufige Tagesordnung der
Konferenz sowie den Wortlaut
dieser Vorschläge spätestens drei
Monate vor Beginn der Konferenz
mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle in Artikel
33 Absatz 1 bezeichneten
Länder sowie die Länder ein,
die auf Grund des Artikels 33
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind.
Artikel 41
1. Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens Vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages
wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn an
alle Vertragsparteien weiterleitet
und auch die anderen in
Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten
Länder unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte
Änderungsvorschlag
gilt als angenommen, wenn
keine Vertragspartei binnen
sechs Monaten nach Übermittlung
des Änderungsvorschlages
durch den Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert
so bald wie möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung
erhoben worden ist.
Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben
worden, so gilt die Änderung
als nicht angenommen und
bleibt ohne jede Wirkung. Wird
keine Einwendung erhoben, so
tritt die Änderung drei Monate
nach Ablauf der in Absatz
2 festgelegten Frist von
sechs Monaten für alle Vertragsparteien
in Kraft.
4. Unabhängig von dem in
den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen
Änderungsverfahren
können die Anlagen zu diesem
Abkommen durch Vereinbarung
zwischen den zuständigen Verwaltungen
aller Vertragsparteien
geändert werden. Der Generalsekretär
setzt den Tag des Inkrafttretens
des neuen Wortlautes
fest, der sich aus derartigen
Änderungen ergibt.
Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40
und 41 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten
Ländern sowie den
Ländern, die auf Grund des Artikels
33 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte
nach Artikel 33;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Abkommen nach
Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel
35;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
36;
e) den Eingang der Notifizierungen
nach Artikel 37;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 39 Absätze
1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 41.
Artikel 43
Sobald ein Land, das Vertragspartei
des am 16. Juni 1949
in Genf abgeschlossenen Abkommens
über die vorläufige
Anwendung der Entwürfe von
Internationalen Zollabkommen
über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge
von Beförderungsunternehmen
und den internationalen
Warentransport auf
der Straße ist, Vertragspartei
des vorliegenden Abkommens
wird, trifft es die in Artikel IV
des genannten Abkommens vorgesehenen
Maßnahmen, um das
Abkommen insoweit zu kündigen,
als es den Entwurf eines
internationalen Zollabkommens
über den Reiseverkehr betrifft
und als sich die Kündigung nicht
schon aus Artikel V des genannten
Abkommens von selbst
ergibt.
Artikel 44
Das Unterzeichnungsprotokoll
dieses Abkommens gilt als
dessen integrierender Bestandteil
und hat die gleiche Rechtswirksamkeit
und Geltungsdauer
wie das Abkommen selbst.
Artikel 45
Nach dem 31. August 1956
wird die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen in Artikel 33 Absätze
1 und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften
übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben
die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Auslage 4
Anlage 5
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei Unterzeichnung des Abkommens,
das das Datum des
heutigen Tages trägt, geben die
gehörig Bevollmächtigten folgende
Erklärungen ab
1. Wenn eine Vertragspartei
die Ausstellung von Carnets de
passages en douane für gewisse
gewerbliche Luftfahrzeuge für
unerläßlich hält, so gilt dieses
Abkommen entsprechend.
2. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen
fest. Die
Vertragsparteien beabsichtigen
nicht, weitergehende Erleichterungen
zu beschränken, die
einige von ihnen bei der vorübergehenden
Einfuhr von Wasserfahrzeugen
und Luftfahrzeugen
gegenwärtig oder künftig
gewähren.
3. Die Vertragsparteien behalten
sich das Recht vor, die
gleichen Vorteile auch Personen
zu gewähren, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Gebiet einer
NichtVertragspartei haben.
4. Die Vertragsparteien anerkennen,
daß es für die zufriedenstellende
Anwendung dieses
Abkommens erforderlich ist,
den zugelassenen Verbänden Erleichterungen
zu gewähren
a) für die Überweisung der
erforderlichen Zahlungsmittel
zur Entrichtung der
Eingangsabgaben, die von
den Zollbehörden einer
Vertragspartei wegen
Nichterledigung der in
diesem Abkommen vorgesehenen
Eingangsvormerkscheine
gefördert
werden;
b) für die Überweisung von
Zahlungsmitteln, wenn
Eingangsabgaben nach Artikel
27 dieses Abkommens
zurückzuzahlen sind;
c) für die Überweisung von
Zahlungsmitteln zur Bezahlung
von Vordrucken
der Eingangsvormerk-
scheine, die den zugelassenen
Verbänden von den
mit ihnen in Verbindung
stehenden Verbänden oder
Vereinigungen zugesandt
werden.
ZU URKUND DESSEN haben
die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch wurde am 13. November
1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart
werden.