Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1958 AT

21. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch samt Unterzeichnungsprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch samt Unterzeichnungsprotokoll.

Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, welches also lautet

(Übersetzung.)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des am 16. Juni 1949 in

Genf abgeschlossenen Abkommens

über die vorläufige Anwendung

der Entwürfe von Internationalen

Zollabkommen

über den Reiseverkehr, die

Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen

und den

internationalen Warentransport

auf der Straße und insbesondere

des Artikels V des Abkommens,

wonach beim Abschluß weltweiter

Abkommen über die Gegenstände

der durch das Abkommen

vorläufig in Kraft gesetzten

Abkommensentwürfe „mit

dem Tage ihres Inkrafttretens

von einer am Abkommen teilnehmenden

Regierung, die Vertragspartei

des einen oder des

anderen Abkommens geworden

ist, angenommen wird, daß sie

dieses Abkommen hinsichtlich

der Abkommensentwürfe gekündigt

hat, die dem Abkommen

entsprechen, deren Vertragspartei

sie geworden ist";

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Abkommens über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr

und des Zollabkommens

über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,

die beide am 4. Juni 1954

in New York abgeschlossen

worden sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß

im Gegensatz zu dem durch das

Abkommen vom 16. Juni 1949

vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf

eines internationalen Zollabkommens

über den Reiseverkehr

die genannten Abkommen

keine Bestimmung über die vorübergehende

abgabenfreie Einfuhr

von Wasserfahrzeugen und

Luftfahrzeugen mit Ausnahme

von im Gebrauch befindlichen

Kajaks und Kanus unter 5 1/2 m

Länge enthalten;

IN DEM WUNSCHE, die

Entwicklung des internationalen

Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen

und Luftfahrzeugen zu

erleichtern;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben" nicht

nur die Zölle, sondern auch

alle anderen aus Anlaß

der Einfuhr zu erhebenden

Abgaben;

b) „Wasserfahrzeuge" alle

Wasserfahrzeuge mit oder

ohne Motor zu Sport- oder

Vergnügungszwecken

mit ihren Ersatzteilen,

ihrem gewöhnlichen Zubehör

und ihrer gewöhnlichen

Ausrüstung,

die mit dem Wasserfahrzeug

eingeführt werden;

c) „Luftfahrzeuge" alle Luftfahrzeuge

mit oder ohne

Motor mit ihren Ersatzteilen,

ihrem gewöhnlichen

Zubehör und ihrer gewöhnlichen

Ausrüstung,

die mit dem Luftfahrzeug

eingeführt werden;

d) „Eigener Gebrauch" die

Benützung eines Wasserfahrzeuges

oder Luftfahrzeuges

durch den Eigentümer

oder durch die Per-

son, die als Mieter oder

aus anderen Gründen den

Besitz an ihnen oder die

Verfügungsgewalt über sie

haben, zu anderen als gewerblichen

Zwecken, insbesondere

zu anderen

Zwecken als zur Beförderung

von Personen gegen

Entgelt, Entlohnung oder

andere materielle Vorteile

und zu anderen Zwecken

als zur gewerblichen oder

kommerziellen Beförderung

von Waren gegen

oder ohne Entgelt;

e) „Eingangsvormerkschein"

das Zollpapier, durch das

die Nämlichkeit des Wasserfahrzeuges

oder Luftfahrzeuges

gesichert werden

kann und aus dem ersichtlich

ist, daß die Eingangsabgaben

durch Bürgschaft

oder Barerlag sichergestellt

sind;

f) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische

Personen, soweit sich aus

dem Zusammenhang nichts

anderes ergibt.

KAPITEL II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR

OHNE ENTRICHTUNG

DER EINGANGSABGABEN

UND FREI VON

EINFUHRVERBOTEN UND

EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

1. Unter dem Vorbehalt der

Wiederausfuhr und unter den

anderen in diesem Abkommen

vorgesehenen Bedingungen läßt

jede Vertragspartei diejenigen

Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge

ohne Entrichtung der Eingangsabgaben

und ohne Anwendung

von Einfuhrverboten Und

Einfuhrbeschränkungen vorübergehend

zur Einfuhr zu, deren

Eigentümer ihren gewöhnlichen

Wohnsitz außerhalb ihres

Gebietes haben; Voraussetzung

dafür ist, daß die Wasserfahr-

zeuge oder Luftfahrzeuge von

den Eigentümern selbst oder von

anderen Personen, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz außerhalb

ihres Gebietes haben, bei einem

vorübergehenden Aufenthalt zu

ihrem eigenen Gebrauch eingeführt

und benützt werden.

2. Für diese Wasserfahrzeuge

und Luftfahrzeuge muß ein Eingangsvormerkschein

vorliegen,

durch den die Entrichtung der

Eingangsabgaben und erforderlichenfalls

auch der verwirkten

Zollstrafen gesichert wird, wobei

die besonderen Bestimmungen

des Artikels 27 Absatz 4 zu

beachten sind.

Artikel 3

Der Treibstoff, der sich in den

Kraftstoffbehältern der vorübergehend

eingeführten Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge befindet,

wird frei von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

zugelassen; Voraussetzung

dafür ist, daß die Kraftstoffbehälter

von normaler

Größe sind, sich an den üblichen

Stellen befinden, mit dem Motor

verbunden sind und daß der

Treibstoff in diesen Behältern

ausschließlich zum Verbrauch

durch das Wasserfahrzeug oder

Luftfahrzeug bestimmt ist.

Artikel 4

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung

eines bestimmten, bereits

vorübergehend eingeführten

Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges

dienen sollen, werden

frei von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen zur

vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

Die Vertragsparteien

können für diese Teile die Abfertigung

auf Eingangsvormerkschein

vorsehen.

2. Für die ersetzten, nicht

wiederausgeführten Teile sind

die Eingangsabgaben zu entrichten,

wenn sie nicht nach den

Vorschriften des betreffenden

Landes kostenlos dem Staat

überlassen oder unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten der Beteiligten

vernichtet werden.

Artikel 5

Vordrucke für Eingangsvormerkscheine

werden frei von

Eingangsabgaben und frei von

Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

zugelassen,

wenn sie den zur Ausgabe dieser

Papiere zugelassenen Verbänden

von den mit ihnen in

Verbindung stehenden ausländischen

Verbänden, von internationalen

Organisationen oder

von den Zollbehörden der Vertragsparteien

zugesandt werden.

KAPITEL III

AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 6

1. Jede Vertragspartei kann,

vorbehaltlich der von ihr geforderten

Sicherstellungen und

festgesetzten Bedingungen, Verbänden,

insbesondere solchen,

die einer internationalen Organisation

angehören, die Bewilligung

erteilen, selbst oder durch

die mit ihnen in Verbindung

stehenden Verbände die in diesem

Abkommen vorgesehenen

Eingangsvormerkscheine auszugeben.

2. Die Eingangsvormerkscheine

können entweder für ein

einziges Land oder Zollgebiet

oder auch für mehrere Länder

oder Zollgebiete gültig sein.

3. Die Gültigkeitsdauer dieser

Zollpapiere darf ein Jahr vom

Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Artikel 7

1. Die für die Gebiete aller

oder mehrerer Vertragsparteien

gültigen Eingangsvormerkscheine

werden als „Carnets de

passages en douane" bezeichnet;

sie müssen für Wasserfahrzeuge

dem Vordruck der Anlage 2 und

für Luftfahrzeuge dem Vor-

druck der Anlage 1 zu diesem

Abkommen entsprechen.

2. Wenn ein Carnet de passages

en douane für ein Gebiet

oder mehrere Gebiete nicht gültig

ist, so muß der ausstellende

Verband dies auf dem Umschlagblatt

und auf den Eingangsabschnitten

des Carnet

vermerken.

3. Eingangsvormerkscheine für

Wasserfahrzeuge, die nur für das

Gebiet einer einzigen Vertragspartei

gültig sind, können dem

Vordruck der Anlage 3 zu diesem

Abkommen entsprechen.

Die Vertragsparteien können

aber auch andere Zollpapiere

entsprechend ihren Rechts- oder

sonstigen Vorschriften verwenden.

4. Die Gültigkeitsdauer der

Eingangsvormerkscheine, die

nicht nach Artikel 6 von den

zugelassenen Verbänden ausgegeben

werden, kann von jeder

Vertragspartei nach ihren

Redits- oder sonstigen Vorschriften

festgesetzt werden.

5. Jede Vertragspartei übersendet

den anderen Vertragsparteien

auf Wunsch Vordrucke

der Eingangsvormerkscheine) die

für ihr Gebiet gültig und nicht

in den Anlagen zu diesem Abkommen

enthalten sind.

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 8

Die von den zugelassenen

Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine

müssen auf

den Namen der Personen lauten,

die Eigentümer oder Besitzer

der vorübergehend eingeführten

Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge

sind oder denen das Verfügungsrecht

über diese Fahrzeuge

zusteht. Werden derartige

Zollpapiere für gemietete Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge

auf den Namen des Vermieters

ausgestellt, so müssen auf Verlangen

der Zollbehörden des Einfuhrlandes

alle bei Reisen des

Mieters benützten Stamm- und

Trennabschnitte mit dem Vermerk

„Vermietet an .... "

und dahinter mit dem Namen

und der Anschrift des gewöhnlichen

Wohnsitzes des Mieters

im Ausland versehen werden.

Artikel 9

1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen

das Eigengewicht

der Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge zu erklären.

Es ist in Einheiten des metrischen

Systems anzugeben. Sind

die Zollpapiere nur für ein Land

gültig, so können die Zollbehörden

dieses Landes die Anwendung

eines anderen Systems vorschreiben.

2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen,

die nur

für ein Land gültig sind, in der

Währung dieses Landes zu erklären.

Der in einem Carnet de

passages en douane zu erklärende

Wert ist in der Währung

des Landes anzugeben, in dem

das Carnet ausgegeben wird.

3. Gegenstände und Werkzeuge,

die die gewöhnliche Ausrüstung

der Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge bilden,

brauchen in den Eingangsvormerkscheinen

nicht gesondert erklärt

werden.

4. Auf Verlangen der Zollbehörden

müssen die Ersatzteile

und das Zubehör, die nicht zur

gewöhnlichen Ausrüstung des

Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges

zu rechnen sind, in

den Eingangsvormerkscheinen

mit den erforderlichen Angaben,

wie Gewicht und Wert, erklärt

werden; sie müssen beim Ausgang

aus dem besuchten Land

der Zollbehörde gestellt werden.

Artikel 10

Die Angaben des ausstellenden

Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen

dürfen nur mit

Zustimmung des ausstellenden

oder des haftenden Verbandes

geändert werden. Nach Abferti-

gung durch die Zollbehörden

des Einfuhrlandes dürfen Änderungen

in den Zollpapieren nur

noch mit Zustimmung dieser

Behörden vorgenommen werden.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE

ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN

EINFUHR

Artikel 11

1. Auf Eingangsvormerkschein

abgefertigte Wasserfahrzeuge

und Luftfahrzeuge dürfen auch

von dritten Personen zu ihrem

eigenen Gebrauch benützt werden,

wenn diese von den Inhabern

der Zollpapiere gehörig

dazu ermächtigt worden sind,

ihren gewöhnlichen Wohnsitz

außerhalb des Einfuhrlandes

haben und auch die anderen in

diesem Abkommen festgelegten

Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden

der Vertragsparteien

haben das Recht, den Nachweis

darüber zu verlangen, daß diese

dritten Personen von den Inhabern

der Zollpapiere gehörig

ermächtigt worden sind und die

vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

Erscheint dieser Nachweis

nicht ausreichend, so können

die Zollbehörden die Benützung

der Wasserfahrzeuge

und Luftfahrzeuge unter Verwendung

dieser Zollpapiere in

ihrem Lande verweigern. Bei

gemieteten Wasserfahrzeugen

und Luftfahrzeugen kann jede

Vertragspartei verlangen, daß

der Mieter bei der Einfuhr des

Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges

anwesend ist.

2. Ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes 1 können .

die Zollbehörden der Vertragsparteien

unter Bedingungen,

deren Festsetzung ihrem Ermessen

überlassen ist, gestatten, daß

die Besatzung eines auf Eingangsvormerkschein

abgefertigten

Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges

aus Personen besteht,

die ihren gewöhnlichen Wohnsitz

im Einfuhrland haben; dies

gilt insbesondere dann, wenn die

Besatzung auf Rechnung oder

nach den Weisungen des Inhabers

des Eingangsvormerkscheines

handelt.

Artikel 12

1. Die in den Eingangsvormerkscheinen

bezeichneten "Wasserfahrzeuge

und Luftfahrzeuge

müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Zollpapiere in

unverändertem Zustand wiederausgeführt

werden, wobei die

gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen

ist. Bei gemieteten

Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen

haben die Zollbehörden

der Vertragsparteien das

Recht zu verlangen, daß das

Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug

wiederausgeführt wird,

sobald der Mieter das Einfuhrland

verläßt.

2. Die Wiederausfuhr ist durch

die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen,

die die Zollbehörden

des Landes, in das das Wasserfahrzeug

oder Luftfahrzeug vorübergehend

eingeführt worden

ist, auf dem Eingangsvormerkschein

ordnungsgemäß angebracht

haben.

3. Die Vertragsparteien können

jedoch die Erledigung eines

Eingangsvormerkscheines eines

Luftfahrzeuges auch von dem

Nachweis der Ankunft des Luftfahrzeuges

im Ausland abhängig

machen.

Artikel 13

1. Ungeachtet der in Artikel

12 festgelegten Verpflichtung

zur Wiederausfuhr ist im

Falle eines gehörig nachgewiesenen

Unfalles die Wiederausfuhr

schwer beschädigter Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge nicht

erforderlich, wenn je nach Verlangen

der Zollbehörden

a) die auf die Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge

entfallenden Eingangsabgaben

entrichtet werden

oder

b) die Wasserfahrzeuge oder

Luftfahrzeuge kostenlos

dem Staat, in den sie vorübergehend

eingeführt

worden sind, überlassen

werden oder

c) die Wasserfahrzeuge oder

Luftfahrzeuge unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten

der Beteiligten vernichtet

und die auf die geborgenen

Teile und sonstigen Materialien

entfallenden Eingangsabgaben

entrichtet

werden.

2. Kann ein vorübergehend

eingeführtes Wasserfahrzeug

oder Luftfahrzeug wegen einer

Beschlagnahme, die nicht von

einer Privatperson veranlaßt

worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so wird die im

Eingangsvormerkschein vorgesehene

Frist für die Wiederausfuhr

für die Dauer der Beschlagnahme

gehemmt.

3. Die Zollbehörden benachrichtigen

nach Möglichkeit den

haftenden Verband, wenn von

ihnen oder auf ihre Veranlassung

auf Eingangsvormerkschein

abgefertigte Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt

worden sind, für deren

Eingangsabgaben der betreffende

Verband haftet; sie teilen

ihm ferner die beabsichtigten

Maßnahmen mit.

Artikel 14

Ein Wasserfahrzeug oder

Luftfahrzeug, das unter Verwendung

eines Eingangsvormerkscheines

in das Gebiet einer

Vertragspartei eingeführt worden

ist, darf zu Beförderungen

gegen Entgelt, Entlohnung oder

andere materielle Vorteile zwischen

Orten innerhalb der Grenzen

dieses Gebietes oder beim

Verlassen dieses Gebietes nicht,

auch nicht gelegentlich, verwendet

werden. Ein solches Wasserfahrzeug

oder Luftfahrzeug darf

nach seiner Einfuhr nicht vermietet

werden; wenn es bei seiner

Einfuhr gemietet war, so

darf es an keine andere Person

als den ursprünglichen Mieter

neu vermietet und auch nicht

untervermietet werden.

Artikel 15

Personen, denen die Begünstigungen

der vorübergehenden

Einfuhr zustehen, können die in

den Zollpapieren bezeichneten"

Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge

innerhalb der Gültigkeitsdauer

dieser Zollpapiere nach

Bedarf beliebig oft einführen;

Voraussetzung dafür ist, daß sie

sich jeden Grenzübertritt (Eingang

und Ausgang) vom Zollorgan

bescheinigen lassen, wenn

die Zollbehörden dies verlangen.

Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine

ausgegeben werden,

die nur für eine einzige

Reise gültig sind.

Artikel 16

Werden Eingangsvormerkscheine

für Wasserfahrzeuge

verwendet, die keine bei jedem

Grenzübertritt abtrennbaren

Abschnitte aufweisen, so haben

die Bescheinigungen der Zollorgane

zwischen dem ersten

Eingang und dem endgültigen

Ausgang nur vorläufigen Charakter.

Ist die letzte Bescheinigung

eine vorläufige Ausgangsbescheinigung,

so wird diese

dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr

des vorübergehend

eingeführten Wasserfahrzeuges

oder der vorübergehend eingeführten

Ersatzteile zugelassen.

Artikel 17

Werden Eingangsvormerkscheine

verwendet, die für jeden

Grenzübertritt einen abtrennbaren

Abschnitt aufweisen, so

stellt vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 18 jede

Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung

durch die Zollbehörde

und jede spätere Ausgangsbescheinigung

die endgültige

Erledigung des Zollpapieres

dar.

Artikel 18

Haben die Zollbehörden eines

Landes einen Eingangsvormerkschein

endgültig und vorbehaltlos

erledigt, so können sie vom

haftenden Verband die Entrichtung

der Eingangsabgaben nicht

mehr verlangen, es sei denn, daß

die Erledigungsbescheinigung

mißbräuchlich oder betrügerisch

erwirkt worden ist.

Artikel 19

Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen,

die nach

diesem Abkommen verwendet

werden, sind gebührenfrei, wenn

diese Bescheinigungen auf dem

Amtsplatz eines Zollamtes während

seiner Amtsstunden ausgestellt

werden.

KAPITEL VI

VERLÄNGERUNG DER

GÜLTIGKEITSDAUER UND

ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend

eingeführter Wasserfahrzeuge

oder Luftfahrzeuge

innerhalb der festgesetzten

Frist nicht nachgewiesen worden,

so bleibt dieser Mangel unbeachtet,

wenn diese Fahrzeuge

innerhalb von vierzehn Tagen

nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

der Zollpapiere den Zollbehörden

zur Wiederausfuhr

gestellt werden und die Fristüberschreitung

ausreichend begründet

wird.

Artikel 21

Jede Vertragspartei anerkennt

Verlängerungen der Gültigkeitsdauer

von Carnets de passages

en douane, die von anderen

Vertragsparteien nach dem in

der Anlage 4 zu diesem Abkommen

festgelegten Verfahren gewährt

worden sind, als gültig.

Artikel 22

1. Anträge auf Verlängerung

der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine

sind vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer bei

den zuständigen Zollbehörden

zu stellen, wenn dies nicht infolge

höherer Gewalt unmöglich

ist. Ist der Eingangsvormerkschein

von einem zugelassenen

Verband ausgegeben worden,

so ist der Antrag auf Verlängerung

der Gültigkeitsdauer

vom haftenden Verband zu

stellen.

2. Die Wiederausfuhrfrist für

vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge,

Luftfahrzeuge oder

Ersatzteile wird verlängert,

wenn die Beteiligten den Zollbehörden

ausreichend nachweisen

können, daß sie durch höhere

Gewalt an der rechtzeitigen

Wiederausfuhr der Fahrzeuge

oder Ersatzteile verhindert worden

sind,

Artikel 23

Jede Vertragspartei bewilligt

unter den von ihr als notwendig

erachteten Kontrollmaßnahmen

die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen,

die von den

zugelassenen Verbänden ausgestellt

worden sind und vorübergehend

in ihr Gebiet eingeführte

Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge

oder Ersatzteile betreffen; dies

gilt nicht, wenn die Voraussetzungen

für die vorübergehende

Einfuhr nicht mehr

gegeben sind. Die Anträge auf

Erneuerung sind vom haftenden

Verband zu stellen.

KAPITEL VII

BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 24

1. Sind Eingangsvormerkscheine

nicht ordnungsgemäß erledigt

worden, so anerkennen

die Zollbehörden des Einfuhrlandes

(vor oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere)

als Nachweis der Wiederausfuhr

des Wasserfahrzeuges,

Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile

eine Bescheinigung nach dem

Vordruck der Anlage 5 zu diesem

Abkommen, die von einer amtlichen

Stelle (Konsul, Zollstelle,

Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter

u. dgl.) ausgestellt und

in der bescheinigt ist, daß das

betreffende Wasserfahrzeug,

Luftfahrzeug oder die betreffenden

Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt

worden sind und sich

außerhalb des Einfuhrlandes befinden.

Diese Zollbehörden kön-

nen auch einen anderen schriftlichen

Nachweis, daß sich das

Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug

oder die Ersatzteile außerhalb

des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.

Ist der Eingangsvormerkschein

kein Carnet de passages

en douane und ist er noch

nicht abgelaufen, so können

diese Zollbehörden seine Aushändigung

verlangen, bevor bescheinigt

wird, daß das Wasserfahrzeug

oder Luftfahrzeug sich

außerhalb des Einfuhrlandes befindet.

Bei Carnets sind die Bescheinigungen,

die von den Zollbehörden

der später besuchten

Länder angebracht worden sind,

für den Nachweis der Wiederausfuhr

der Wasserfahrzeuge,

Luftfahrzeuge oder Ersatzteile

zu berücksichtigen.

2. Bei Vernichtung, Verlust

oder Diebstahl von Eingangsvormerkscheinen,

die nicht ordnungsgemäß

erledigt worden

sind, sich aber auf wiederausgeführte

Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge

oder Ersatzteile beziehen,

anerkennen die Zollbehörden

des Einfuhrlandes als

Nachweis der Wiederausfuhr

eine Bescheinigung nach dem

Vordruck der Anlage 5 zu diesem

Abkommen, die von einer

amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle,

Polizei, Bürgermeister,

Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt

und in der bescheinigt

ist, daß das betreffende Wasserfahrzeug,

Luftfahrzeug oder die

betreffenden Ersatzteile dieser

Stelle vorgeführt worden sind

und daß sie sich nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere

außerhalb des Einfuhrlandes

befinden. Sie können auch

einen anderen schriftlichen Nachweis,

daß sich das Wasserfahrzeug,

Luftfahrzeug oder die Ersatzteile

außerhalb des Einfuhrlandes

befinden, anerkennen.

3. Ist ein Carnet de passages

en douane über ein Wasserfahrzeug,

Luftfahrzeug oder Ersatzteile,

die sich im Gebiet einer

Vertragspartei befinden, vernichtet,

verloren oder gestohlen

worden, so nehmen die Zollbehörden

dieser Vertragspartei

auf Antrag des betreffenden

Verbandes ein Ersatzpapier an,

dessen Gültigkeit mit dem Tage

des Ablaufes der Gültigkeitsdauer

des ersetzten Carnet abläuft.

Die Annahme dieses Zollpapieres

macht das vernichtete,

verlorengegangene oder gestohlene

Carnet ungültig. Wird für

die Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges,

Luftfahrzeuges oder

der Ersatzteile an Stelle des Ersatzpapiers

eine Ausfuhrbewilligung

oder ein ähnliches Papier

ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung

auf dieser Bewilligung

oder auf diesem Papier als

genügender Nachweis der Wiederausfuhr.

4. Wird ein Wasserfahrzeug

oder ein Luftfahrzeug nach der

Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland

gestohlen und ist weder

die Wiederausfuhr ordnungsgemäß

auf dem Eingangsvormerkschein

bescheinigt, noch

eine Eingangsbescheinigung von,

den Zollbehörden eines später

besuchten Landes auf dem Zollpapier

eingetragen worden, so

kann das Zollpapier trotzdem

bereinigt werden, wenn der haftende

Verband das Zollpapier

vorlegt und über den Diebstahl

einen als ausreichend erachteten

Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein

noch nicht

abgelaufen, so können die Zollbehörden

seine Hinterlegung

verlangen.

Artikel 25

In den Fällen des Artikels 24

sind die Zollbehörden berechtigt,

für die Bereinigung eine Gebühr

zu erheben.

Artikel 26

Die Zollbehörden sind nicht

berechtigt, vom haftenden Verband

die Eingangsabgaben für

vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge,

Luftfahrzeuge oder

Ersatzteile zu verlangen, wenn

die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine

diesem

Verband nicht innerhalb eines

Jahres vom Tage des Ablaufes

der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere

an mitgeteilt worden ist.

Artikel 27

1. Die haftenden Verbände

können innerhalb eines Jahres

vom Tage der Mitteilung über

die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine

an nachweisen,

daß die betreffenden

Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge

oder Ersatzteile nach den Bestimmungen

dieses Abkommens

wiederausgeführt worden sind.

2. Wird dieser Nachweis innerhalb

der vorgesehenen Frist

nicht erbracht, so hat der haftende

Verband die zu entrichtenden

Eingangsabgaben sofort

zu hinterlegen oder vorläufig zu

entrichten. Die hinterlegten oder

vorläufig entrichteten Abgaben

werden nach Ablauf eines Jahres

vom Tage der Hinterlegung

oder der vorläufigen Entrichtung

an endgültig vereinnahmt.

Während dieses Zeitraumes kann

der haftende Verband nach den

Bestimmungen des Absatzes 1

die Rückzahlung der hinterlegten

oder entrichteten Beträge

erwirken.

3. In Ländern, deren Vorschriften

die Hinterlegung oder

vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben

nicht vorsehen,

gelten die nach Absatz 2 entrichteten

Beträge als endgültig

vereinnahmt; die entrichteten

Beträge können jedoch zurückgezahlt

werden, wenn die in

diesem Artikel festgelegten Bedingungen

erfüllt sind.

4. Wird ein Eingangsvormerkschein

nicht erledigt, so darf der

vom haftenden Verband verlangte

Betrag nicht höher sein

als die Summe der für die nicht

wiederausgeführten Wasserfahrzeuge,

Luftfahrzeuge oder Ersatzteile

zu entrichtenden Eingangsabgaben

zuzüglich etwaiger

Zinsen.

Artikel 28

Das Recht der Vertragsparteien,

im Falle des Schmuggels,

einer anderen Zuwiderhandlung

oder eines Mißbrauches gegen

die Inhaber oder Benutzer der

Eingangsvormerkscheine die erforderlichen

Maßnahmen zur

Einbringung der Eingangsabgaben

und auch zur Verhängung

von Strafen zu treffen, die diese

Personen verwirkt haben, wird

durch dieses Abkommen nicht

berührt. In diesen Fällen gewähren

die haftenden Verbände den

Zollbehörden ihre Unterstützung.

KAPITEL VIII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden

sich bemühen, keine Zollformalitäten

einzuführen, die die Entwicklung

des internationalen

Reiseverkehrs behindern könnten.

Artikel 30

Jede Verletzung dieses Abkommens,

jede Unterschiebung,

falsche Erklärung oder Handlung,

die bewirkt, daß eine Person

oder ein Gegenstand einen

ungerechtfertigten Vorteil aus

der Einfuhrregelung dieses Abkommens

erlangt, macht den

Schuldigen nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem die

Zuwiderhandlung begangen worden

ist, strafbar.

Artikel 31

Die Bestimmungen dieses Abkommens

schließen nicht aus,

daß Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,

besondere Vorschriften für

die Personen erlassen, die ihren

gewöhnlichen Wohnsitz in den

zu dieser Union gehörenden

Ländern haben.

Artikel 32

Keine Bestimmung dieses Abkommens

ist dahin auszulegen,

daß sie das Recht einer Vertragspartei

berührt, auf die vorübergehende

Einfuhr von Wasserfahrzeugen

und Luftfahrzeugen

Verbote oder Beschränkungen

anzuwenden, die aus anderen

als wirtschaftlichen Gründen

erlassen worden sind, beispielsweise

aus Gründen der öffentlichen

Sittlichkeit, der öffentlichen

Sicherheit, der öffentlichen

Gesundheit oder Hygiene.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

1. Die Mitgliedsländer der

Wirtschaftskommission für Europa

sowie die nach Absatz 8

des der Kommission erteilten

Auftrages in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Länder können Vertragsparteien

dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an

gewissen Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können

durch Beitritt Vertragsparteien

des Abkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Abkommen liegt bis

einschließlich 31. August 1956

zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 34

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tage in Kraft, nachdem

fünf der in Artikel 33 Absatz

1 bezeichneten Länder es

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem fünf Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt

das Abkommen am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 35

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

3. Die Gültigkeitsdauer der

Eingangsvormerkscheine, die vor

dem Tage, an dem die Kündigung

wirksam wird, ausgegeben

worden sind, wird durch die

Kündigung nicht berührt; ebenso

bleibt die Haftung der Verbände

bestehen. Die nach Artikel

21 gewährten Verlängerungen

bleiben ebenfalls gültig.

Artikel 36

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als fünf beträgt.

Artikel 37

1. Jedes Land kann, wenn es

dieses Abkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifizierung

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen erklären, daß

dieses Abkommen für alle oder

für einzelne der Gebiete gilt,

deren internationale Beziehungen

es wahrnimmt. Das Abkommen

wird für das Gebiet oder

die Gebiete, die in der Notifizierung

genannt sind, am neunzigsten

Tage nach Eingang der Notifizierung

beim Generalsekretär

oder, falls das Abkommen dann

noch nicht in Kraft getreten ist,

mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen es wahrnimmt,

kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein gemäß

Artikel 35 kündigen.

Artikel 38

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn eine der am

Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird

deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen zwischen

den am Streitfall beteiligten

Parteien zu wählen sind, zur

Entscheidung übertragen. Können

sich die am Streitfall beteiligten

Parteien binnen drei

Monaten nach dem Antrag auf

schiedsgerichtliche Entscheidung

über die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter

nicht einigen, so kann jede dieser

Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter

zu ernennen, dem der

Streitfall zur Entscheidung übertragen

wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach Absatz 2 ernannten

Schiedsrichter ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

Artikel 39

1. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, bei Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen erklären,

daß sie sich durch Artikel 38

nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber jeder Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch Artikel

38 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifizierung

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 40

1. Sobald dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft ist, kann jede

Vertragspartei durch Notifizierung

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Einberufung

einer Konferenz zur Revision

des Abkommens verlangen.

Der Generalsekretär teilt

dieses Verlangen allen Vertragsparteien

mit und beruft eine

Revisionskonferenz ein, wenn

binnen vier Monaten nach seiner

Mitteilung mindestens ein

Drittel der Vertragsparteien

ihm die Zustimmung zu dem

Verlangen notifiziert.

2. "Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so teilt der

Generalsekretär dies allen Vertragsparteien

mit und lädt sie

ein, binnen drei Monaten die

Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der

Konferenz behandelt werden

sollen. Der Generalsekretär

teilt allen Vertragsparteien die

vorläufige Tagesordnung der

Konferenz sowie den Wortlaut

dieser Vorschläge spätestens drei

Monate vor Beginn der Konferenz

mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu

jeder nach diesem Artikel einberufenen

Konferenz alle in Artikel

33 Absatz 1 bezeichneten

Länder sowie die Länder ein,

die auf Grund des Artikels 33

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind.

Artikel 41

1. Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens Vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages

wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn an

alle Vertragsparteien weiterleitet

und auch die anderen in

Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten

Länder unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte

Änderungsvorschlag

gilt als angenommen, wenn

keine Vertragspartei binnen

sechs Monaten nach Übermittlung

des Änderungsvorschlages

durch den Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert

so bald wie möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung

erhoben worden ist.

Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben

worden, so gilt die Änderung

als nicht angenommen und

bleibt ohne jede Wirkung. Wird

keine Einwendung erhoben, so

tritt die Änderung drei Monate

nach Ablauf der in Absatz

2 festgelegten Frist von

sechs Monaten für alle Vertragsparteien

in Kraft.

4. Unabhängig von dem in

den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen

Änderungsverfahren

können die Anlagen zu diesem

Abkommen durch Vereinbarung

zwischen den zuständigen Verwaltungen

aller Vertragsparteien

geändert werden. Der Generalsekretär

setzt den Tag des Inkrafttretens

des neuen Wortlautes

fest, der sich aus derartigen

Änderungen ergibt.

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40

und 41 vorgesehenen Mitteilungen

notifiziert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten

Ländern sowie den

Ländern, die auf Grund des Artikels

33 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte

nach Artikel 33;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Abkommen nach

Artikel 34 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel

35;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

36;

e) den Eingang der Notifizierungen

nach Artikel 37;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 39 Absätze

1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 41.

Artikel 43

Sobald ein Land, das Vertragspartei

des am 16. Juni 1949

in Genf abgeschlossenen Abkommens

über die vorläufige

Anwendung der Entwürfe von

Internationalen Zollabkommen

über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge

von Beförderungsunternehmen

und den internationalen

Warentransport auf

der Straße ist, Vertragspartei

des vorliegenden Abkommens

wird, trifft es die in Artikel IV

des genannten Abkommens vorgesehenen

Maßnahmen, um das

Abkommen insoweit zu kündigen,

als es den Entwurf eines

internationalen Zollabkommens

über den Reiseverkehr betrifft

und als sich die Kündigung nicht

schon aus Artikel V des genannten

Abkommens von selbst

ergibt.

Artikel 44

Das Unterzeichnungsprotokoll

dieses Abkommens gilt als

dessen integrierender Bestandteil

und hat die gleiche Rechtswirksamkeit

und Geltungsdauer

wie das Abkommen selbst.

Artikel 45

Nach dem 31. August 1956

wird die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen in Artikel 33 Absätze

1 und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften

übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben

die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Auslage 4

Anlage 5

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Bei Unterzeichnung des Abkommens,

das das Datum des

heutigen Tages trägt, geben die

gehörig Bevollmächtigten folgende

Erklärungen ab

1. Wenn eine Vertragspartei

die Ausstellung von Carnets de

passages en douane für gewisse

gewerbliche Luftfahrzeuge für

unerläßlich hält, so gilt dieses

Abkommen entsprechend.

2. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen

fest. Die

Vertragsparteien beabsichtigen

nicht, weitergehende Erleichterungen

zu beschränken, die

einige von ihnen bei der vorübergehenden

Einfuhr von Wasserfahrzeugen

und Luftfahrzeugen

gegenwärtig oder künftig

gewähren.

3. Die Vertragsparteien behalten

sich das Recht vor, die

gleichen Vorteile auch Personen

zu gewähren, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Gebiet einer

NichtVertragspartei haben.

4. Die Vertragsparteien anerkennen,

daß es für die zufriedenstellende

Anwendung dieses

Abkommens erforderlich ist,

den zugelassenen Verbänden Erleichterungen

zu gewähren

a) für die Überweisung der

erforderlichen Zahlungsmittel

zur Entrichtung der

Eingangsabgaben, die von

den Zollbehörden einer

Vertragspartei wegen

Nichterledigung der in

diesem Abkommen vorgesehenen

Eingangsvormerkscheine

gefördert

werden;

b) für die Überweisung von

Zahlungsmitteln, wenn

Eingangsabgaben nach Artikel

27 dieses Abkommens

zurückzuzahlen sind;

c) für die Überweisung von

Zahlungsmitteln zur Bezahlung

von Vordrucken

der Eingangsvormerk-

scheine, die den zugelassenen

Verbänden von den

mit ihnen in Verbindung

stehenden Verbänden oder

Vereinigungen zugesandt

werden.

ZU URKUND DESSEN haben

die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch wurde am 13. November

1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart

werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →