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21_1956 AT

21. Verordnung: 9. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: 9. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Die Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/

1948, wird geändert wie folgt

1. In der Anlage 1 Teil A Abschnitt II wird

nach Dienstzweig Nr. 19 a folgender Dienstzweig

Nr. 19 b eingefügt

19 b. Höherer Dienst der Heeresverwaltung.

Der Leiter des gesamten Sanitätsdienstes des Bundesheeres führt von der Dienstpostengruppe III

an den Titel „Sanitätschef des Bundesheeres".

2. In der Anlage 1 Teil B Abschnitt II wird nach Dienstzweig Nr. 59 a folgender Dienstzweig

Nr. 59 b eingefügt

59 b. Gehobener Dienst der Heeresverwaltung.

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