21_1955
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21. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1955_21_0 21. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 6/1954, womit die Überwachungsgebühr
für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung
zum Hausbedarf bis 31. Dezember
1954 erhöht wird, wird abgeändert wie folgt
Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe
„31. Dezember 1954" die Zeitangabe „31. Dezember
1955".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1955
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.