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21_1955 AT

21. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 6/1954, womit die Überwachungsgebühr

für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung

zum Hausbedarf bis 31. Dezember

1954 erhöht wird, wird abgeändert wie folgt

Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe

„31. Dezember 1954" die Zeitangabe „31. Dezember

1955".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1955

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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