Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1952 AT

21. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmten Frist und Ausdehnung auch auf andere Sicherungsmaßnahmen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmten Frist und Ausdehnung auch auf andere Sicherungsmaßnahmen.

Auf Grund der §§ 71 und 78 Abs. 2 des

Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

Artikel I.

Die im § 15 Abs. 1 der Verordnung des

Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau vom 27. März 1947, BGBl.

Nr. 60, über die Sicherung und Benützung

schienengleicher Eisenbahnübergänge vorgesehene,

durch die Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 verlängerte

Frist wird bis zum 31. Dezember 1955

erstreckt.

Artikel II.

Die für Warnkreuze und Warnungstafeln bestimmte

Ausgestaltungsfrist wird, unbeschadet

der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, auch auf

die anderen in der Verordnung BGBl. Nr. 60/

1947 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen ausgedehnt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →