21_1952
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21. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmten Frist und Ausdehnung auch auf andere Sicherungsmaßnahmen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 21. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmten Frist und Ausdehnung auch auf andere Sicherungsmaßnahmen.
1952_21_0 21. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmten Frist und Ausdehnung auch auf andere Sicherungsmaßnahmen.
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Auf Grund der §§ 71 und 78 Abs. 2 des
Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
Artikel I.
Die im § 15 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau vom 27. März 1947, BGBl.
Nr. 60, über die Sicherung und Benützung
schienengleicher Eisenbahnübergänge vorgesehene,
durch die Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 verlängerte
Frist wird bis zum 31. Dezember 1955
erstreckt.
Artikel II.
Die für Warnkreuze und Warnungstafeln bestimmte
Ausgestaltungsfrist wird, unbeschadet
der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, auch auf
die anderen in der Verordnung BGBl. Nr. 60/
1947 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen ausgedehnt.