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21_1951 AT

21. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

14. Dezember 1950 (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180), wird verordnet wie folgt

1. Im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung

der wirtschaftlichen Lage der Gebirgsbauern

wird im Jahre 1951 ein bestimmter

Teil des zum Verschleiß gelangenden Viehsalzes

von den Österreichischen Salinen preisermäßigt

abgegeben.

2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes

wird mit 15.000 Zentner festgesetzt.

3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 60 S

für 100 kg, frachtfrei Bestimmungsstation.

4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf

die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vor.

5. Über die für die einzelnen Bundesländer

festgesetzten Teilmengen werden von den

Landeshauptleuten Bezugscheine ausgegeben,

welche zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes

bei den Salzverkaufstellen berechtigen.

Die Generaldirektion der Österreichischen Salinen

schreibt ihren Salzbeziehern nach Einsendung

der Bezugscheine den sich aus der Preisermäßigung

ergebenden Differenzbetrag gut.

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