21. Verordnung: Abgabe von preisermäßigtem Viehsalz an die Gebirgsbauernschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
14. Dezember 1950 (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180), wird verordnet wie folgt
1. Im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Lage der Gebirgsbauern
wird im Jahre 1951 ein bestimmter
Teil des zum Verschleiß gelangenden Viehsalzes
von den Österreichischen Salinen preisermäßigt
abgegeben.
2. Die Menge dieses preisermäßigten Viehsalzes
wird mit 15.000 Zentner festgesetzt.
3. Der ermäßigte Monopolpreis beträgt 60 S
für 100 kg, frachtfrei Bestimmungsstation.
4. Die Aufteilung der Jahresgesamtmenge auf
die einzelnen Bundesländer nimmt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vor.
5. Über die für die einzelnen Bundesländer
festgesetzten Teilmengen werden von den
Landeshauptleuten Bezugscheine ausgegeben,
welche zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes
bei den Salzverkaufstellen berechtigen.
Die Generaldirektion der Österreichischen Salinen
schreibt ihren Salzbeziehern nach Einsendung
der Bezugscheine den sich aus der Preisermäßigung
ergebenden Differenzbetrag gut.